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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3260/20.A·09.02.2021

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrags. Das OVG stellte fest, dass die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargetan sind. Insbesondere fehlten konkrete Erkenntnisquellen, die die tatrichterliche Bewertung (insb. interner Schutz nach § 3e AsylG) in Frage stellen. Der Antrag wird abgelehnt; Kostentragung des Klägers geregelt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine bislang nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret und nachvollziehbar dargestellt wird.

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Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss konkret auf Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.

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Stützt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse, sind konkrete Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen anzugeben, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass die tatsachenfeststellungen der Vorinstanz fehlerhaft sind.

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Kann Betroffenen interner Schutz nach § 3e AsylG gewährt werden und hat die Vorinstanz dies tragfähig festgestellt, begründet die bloße Behauptung politischer Verfolgung ohne widersprechende Quellen die grundsätzliche Bedeutung nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 4 AsylG§ 3e AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 639/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.

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Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017      – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.

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Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen,

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„1. Ist ein Mitglied der Jugendorganisation der Pakistan People Party (PPP), das in führender Position tätig war, noch einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt, wenn es nach Pakistan zurückkehren müsste?“

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„2. Liegt eine Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vor, wenn ein vor der Flucht in führender Position tätiges Mitglied der Jugendorganisation der Pakistan People Party nach Pakistan zurückkehrt, so dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist?“,

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nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes eigenständig tragend wegen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu erlangen, verneint. Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen, die entgegen der unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes und auf mehrere Gerichtsentscheidungen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise eines drohenden ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG wegen der in Rede stehenden politischen Tätigkeit sprechen würden, hinsichtlich derer der Kläger nicht auf internen Schutz verwiesen werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.