Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das OVG hält den Zulassungsantrag für unbegründet, da der Kläger kein substantiiertes Vorbringen belegt und aus der Akte keine Nichterwägung ersichtlich ist. Auch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen aktueller Länderinformationen rechtfertigt die Zulassung nicht. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO nur bei substantiiert dargelegten Gehörsverletzungen zuzulassen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es muss aber nicht jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen behandeln; besondere Umstände müssen zeigen, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Die behauptete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Das Gericht darf auf eine Beweiserhebung verzichten, wenn diese nicht förmlich nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragt wurde, insbesondere bei förmlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 313/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.
Mit seinem Zulassungsantrag bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass er auf die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden könne, habe aber nicht berücksichtigt, dass es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie fraglich sei, ob es ihm im Fall der Rückkehr nach Pakistan tatsächlich gelingen könne, sich etwa in einer der Großstädte eine Existenzgrundlage zu schaffen. Dass er hierzu im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe, macht der Kläger jedoch nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsakte.
Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht es fehlerhaft unterlassen habe, aktuelle Auskünfte zur Versorgungslage in Pakistan im Hinblick auf die Folgen der Covid-19-Pandemie einzuholen, folgt hieraus ebenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Er rügt damit eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht, die grundsätzlich nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14.
Im Übrigen ist eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die ein – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich (§ 86 Abs. 2 VwGO) beantragt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 –1 B 37.15 –, juris, Rn. 11.
Aus § 108 Abs. 1 VwGO lassen sich keine weitergehenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht herleiten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 4 A 2792/19.A –, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 – 7 B 12.14 –, juris, Rn. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.