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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3207/17·21.07.2019

Zulassungsantrag gegen Urteil zu Baugenehmigung, Nebenbestimmungen und Gebühren abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtGebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage gegen eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen und gegen Gebührenbescheide abwies. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag als unbegründet ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt wurden. Die Kläger haben die entscheidungstragenden Annahmen nicht hinreichend substantiiert angegriffen; die streitigen Nebenbestimmungen und Gebührenfestsetzungen erweisen sich als rechtmäßig.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden rechts- oder tatsachenmäßigen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Die Bezeichnung einer Nebenbestimmung als "Hinweis" schließt deren Regelungscharakter nicht aus; umgekehrt kann die ausdrückliche Erklärung der Behörde, eine Nebenbestimmung nur als Hinweis zu verstehen, ihren verbindlichen Charakter entfallen lassen.

3

Eine Nebenbestimmung, die einen Nachweis z.B. über den Schallschutz fordert, ist nicht allein deshalb unbestimmt, weil sie die konkrete Form des Nachweises der nach Bauordnung oder Prüfverordnung zulässigen Wahl überlässt.

4

Wohngebäude im Sinne der EnEV sind solche, die nach Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; daher kann § 3 EnEV auch bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken vorgesehenen Vorhaben Anwendung finden.

5

Bei der Gebührenbemessung für ein umfangreiches Vorhaben ist das Gesamtvorhaben bau- und gebührenrechtlich als Einheit zu bewerten; die Verwendung des Plurals im Gebührentatbestand schließt eine Gebühr für eine einzelne Nutzungsänderung nicht aus.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 68 Abs. 2 BauO NRW a.F.§ Bauprüfverordnung§ 3 EnEV§ 2 Nr. 1 EnEV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2241/15

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Baugenehmigung der Beklagten vom 22. September 2015 für die Nutzungsänderungen von Büro- und Lagerflächen in acht Wohneinheiten und ein Büro sowie von Spielhallen in einen Laden (im Folgenden: Vorhaben) beigefügten Nebenbestimmungen beziehungsweise Hinweise mit den Nrn. 3, 15, 26, 27, 34, 35 und 36 sowie gegen die Gebührenbescheide der Beklagten vom 22. September 2015 zu Recht abgewiesen.

5

Mit dem Zulassungsvorbringen, das nur noch die Nebenbestimmungen Nrn. 26, 35 und 36 sowie die Gebührenbescheide betrifft, zeigen die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.

6

Der Senat teilt zwar die Einschätzung der Kläger, dass die Nebenbestimmung Nr. 26, obwohl sie mit einem „H“ für Hinweis gekennzeichnet ist, einen selbstständigen Regelungscharakter hat. Denn sie fordert von ihnen einen Nachweis über den Schallschutz, der bis zum 2. November 2015 hätte vorgelegt werden sollen. Die Kläger legen jedoch nicht dar, weshalb diese Nebenbestimmung rechtswidrig sein könnte. Es mag zutreffen, dass, wie sie vortragen, in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 BauO NRW a.F. nicht in allen Fällen ein Nachweis über den Schallschutz erforderlich war. Zur Begründung verweisen die Kläger jedoch lediglich auf ältere, für ihr Gebäude durchgeführte Baugenehmigungsverfahren. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auch für das Vorhaben ein Nachweis über den Schallschutz entbehrlich sein könnte. Die Nebenbestimmung Nr. 26 ist auch nicht, wie die Kläger meinen, unbestimmt, weil sie die Form des zu erbringenden Nachweises nicht festlege. Die Beklagte hat es ihnen überlassen, den geforderten Nachweis in der nach der Bauordnung beziehungsweise nach der Bauprüfverordnung zulässigen Form zu erbringen. Das ist nicht zu beanstanden.

7

Hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 35 und 36 sind die Einwände der Kläger im Ergebnis unbegründet. Sie mögen ursprünglich Regelungscharakter gehabt haben, zumal die Beklagte sie ausdrücklich als Auflagen bezeichnet und den Klägern insbesondere unter Nr. 35 konkret aufgegeben hat, bis zum 2. November 2015 einen Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude nach § 3 EnEV vorzulegen. Allerdings hat die Beklagte im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 20. Oktober 2017 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass sie beide Nebenbestimmungen nur noch als Hinweise verstehe. Weshalb sie die Kläger gleichwohl zu bestimmten Handlungen verpflichten könnten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

8

Im Übrigen sei lediglich angemerkt, dass nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 EnEV Wohngebäude im Sinne dieser Verordnung solche Gebäude sind, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, sodass die Anwendung der fraglichen Vorschrift nicht daran scheitert, dass das Vorhaben nicht ausschließlich zu Wohnzwecken gedacht ist. Auch der Einwand der Kläger, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EnEV-UVO nur auf § 3 EnEV, nicht aber auf den einschlägigen § 9 Abs. 4 beziehungsweise 5 EnEV verweise, überzeugt nicht, da die letztgenannte Bestimmung auf § 3 EnEV Bezug nimmt.

9

Auch die Einwände gegen die Gebührenbescheide sind unbegründet.

10

Die Kritik der Kläger, die Beklagte sei bei der Gebührenbemessung, die an die Herstellungssumme anknüpft, fehlerhaft von der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Kostenaufstellung ausgegangen, weil 80 % der darin aufgeführten Kosten von insgesamt 178.000 Euro auf nicht genehmigungsbedürftige Reparaturmaßnahmen entfielen, ist offensichtlich unzutreffend. Abgesehen davon, dass der angesprochene Prozentsatz aus der Luft gegriffen scheint, verkennen die Kläger, dass das umfangreiche Vorhaben bau- und gebührenrechtlich als Einheit zu bewerten ist und die einzelnen Baumaßnahmen mithin nichts mit Reparaturmaßnahmen zu tun haben. Aus diesem Grund geht auch die weitere Rüge der Kläger, in Bezug auf die Erhebung der Gebühr für genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen nach Tarifstelle 2.4.3 b) Teil I A VerwGebO werde nicht deutlich, ob die Beklagte bei ihrer Berechnung hinreichend berücksichtigt habe, dass nicht sämtliche vorgenommene bauliche Maßnahmen genehmigungsbedürftig gewesen seien, am tatsächlichen Sachverhalt vorbei.

11

Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf eine Rahmenrichtlinie des Kreises X. verwiesen habe, machen sie lediglich geltend, dass die Beklagte diese Richtlinie den Gebührenbescheiden nicht beigefügt habe und sie ihnen auch nicht bekannt sei. Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler insbesondere unter dem angesprochenen Gesichtspunkt fehlender hinreichender Bestimmtheit der Gebührenbescheide ergeben sich daraus nicht.

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Fernliegend ist auch das Argument der Kläger, dass Gebühren sowohl für die Nutzungsänderung in gewerblichen Flächen als auch für die in Wohnflächen erhoben worden seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte – wie beantragt – eine Baugenehmigung für mehrere Nutzungsänderungen erteilt hat, lässt sich nichts für die Auffassung der Kläger herleiten, mit dem Vorhaben sei nur eine Gebühr angefallen. Verfehlt ist auch der Hinweis auf den Wortlaut des Gebührentatbestandes, der von Nutzungsänderungen im Plural spricht. Die Verwendung des Plurals hat insoweit als allgemeine Umschreibung des Tatbestandes ersichtlich keine Bedeutung, denn anderenfalls wäre eine einzelne Nutzungsänderung nicht gebührenpflichtig, was sich nicht ernsthaft vertreten lässt.

13

Soweit die Kläger schließlich einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beklagen und zur Begründung auf Bauverzögerungen verweisen, die von der Beklagten verschuldet worden seien, ist ein Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung nicht ersichtlich. Der Senat hat daher keine Veranlassung, diesem Vorwurf, der nach Aktenlage abwegig erscheint, weiter nachzugehen. Die Kläger haben die Nutzung des Vorhabens formell illegal aufgenommen und sind im Übrigen als Bauherrn dafür verantwortlich, dass der gestellte Bauantrag genehmigungsfähig ist. Dass sie sich dieser Verantwortung offenbar immer noch nicht bewusst sind, ergibt sich aus der Zulassungserwiderung der Beklagten, wonach bis Februar 2019 keine Schlussabnahme habe erfolgen können, weil sie zahlreiche erforderliche Nachweise nicht vorgelegt hätten. Die vorzeitige Nutzungsaufnahme können sie schließlich auch nicht damit abtun, sie hätten vor der Schlussabnahme nur ganz vereinzelt Obdachlose in ihrem Gebäude untergebracht. Ungeachtet dessen, dass hierfür nach Lage der Akten nichts spricht, ist ihr Vortrag, dieser Umstand hätte bei der Gebührenbemessung Berücksichtigung finden müssen, abwegig. Weshalb schließlich ein Vergleich mit der Gebührenerhebung für eine ihr Gebäude betreffende Nutzungsänderung einer Spielhalle in ein Internet- und Billardcafé aus dem Jahre 2011 weiter führen könnte, ist nicht erkennbar.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).