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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 319/21·09.03.2022

Zulassungsablehnung: keine ernstlichen Zweifel an Abrisspflicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage gegen eine Ordnungsverfügung, die zum Abriss eines Altgebäudes verpflichtet. Das OVG sieht weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend ist, dass eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB den Ersatz des Altgebäudes voraussetzt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargetan werden.

2

Wer Zulassung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen oder Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

3

Eine nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das im Außenbereich vorhandene Altgebäude durch den genehmigten Neubau ersetzt wird; die Beseitigung des Altgebäudes ist spätestens bei Bezugsfertigkeit des Neubaus vorgesehen.

4

Die bloße bisher unterbliebene Beseitigung des Altgebäudes beeinträchtigt nicht ohne Weiteres die materielle Legalität des Neubaus; ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler einer Beseitigungsverfügung ist nur bei gewichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Mängeln anzunehmen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB§ 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3352/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Januar 1996, mit der der Rechtsvorgänger des Klägers aufgefordert worden ist, das Wohngebäude auf dem Grundstück E. Straße 247 in B. (im Folgenden: Altgebäude), für das die Beklagte ein Ersatzgebäude (im Folgenden: Neubau) auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung genehmigt hatte, spätestens vier Monate nach Bestandskraft der Verfügung abzureißen, abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht vorlägen.

5

Der Einwand des Klägers, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau beinhalte gleichsam automatisch auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Altgebäudes, falsch sei, trifft ebenso wenig zu wie seine Auffassung, die bisher unterbliebene Beseitigung des Altgebäudes könne nur Auswirkungen auf die materielle Legalität des Neubaus haben.

6

Auch auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung kam eine Baugenehmigung nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur in Betracht, wenn das jeweilige Altgebäude als im Außenbereich vorhandener Baubestand durch den jeweils genehmigten Neubau ersetzt wird. Das Gesetz sieht den Neubau ausdrücklich „an gleicher Stelle“ vor und setzt damit die Beseitigung des Altgebäudes voraus. Der jeweilige Bauherr ist mithin, will er eine nach der genannten Vorschrift erteilte Baugenehmigung ausnutzen, verpflichtet, das Altgebäude zu ersetzen, was nichts anderes heißt, als dass er es in jedem Fall spätestens bei Bezugsfertigkeit des Neubaus beseitigt, auch wenn der Neubau nicht „an derselben Stelle“ errichtet wird. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob bei dogmatischer Betrachtung das Altgebäude mit der Ausnutzung der Baugenehmigung für den Neubau von Gesetzes wegen illegal wird beziehungsweise seinen Bestandsschutz verliert, ob der Bauherr mit der Ausnutzung der Baugenehmigung stillschweigend auf die Baugenehmigung beziehungsweise auf einen etwaigen Bestandsschutz für das Altgebäude verzichtet, oder ob er sich, wenn er das Altgebäude nach Ausnutzung der Baugenehmigung nicht beseitigt, nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg gegen eine das Altgebäude betreffende Beseitigungsverfügung wehren kann, weil er sich damit widersprüchlich verhalten würde. Jedenfalls ist unter keinem Gesichtspunkt ein besonders schwerwiegender Rechtsfehler der Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ersichtlich.

7

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den genannten Gründen nicht feststellen.

8

Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt auch nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Ausformulierung vermeintlich klärungsbedürftiger Fragen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).