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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3157/01·15.01.2003

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ordnungsverfügung im Baurecht abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil, das eine Ordnungsverfügung zur Verschließung eines Fensters als rechtmäßig bestätigte. Streitpunkt ist, ob die Verfügung ermessensfehlerhaft ist, weil nachbarliche Abwehrrechte verwirkt seien. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab; die vorgebrachten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel. Brandschutzinteresse und das Erlöschen der Baugenehmigung rechtfertigen die Maßnahme; mündliche Absprachen sind ohne rechtliche Bindung.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt dar, welche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.

2

Die Ausübung behördlichen Ermessens ist ausgeschlossen bzw. auf null reduziert, wenn die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift beruht.

3

Öffentliche Schutzinteressen (z.B. Brandschutz) können eine bauaufsichtliche Anordnung auch dann rechtfertigen, wenn nachbarliche Abwehrrechte allenfalls verwirkt erscheinen.

4

Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen begründen regelmäßig keine materielle Änderung des Inhalts einer erteilten Baugenehmigung.

5

Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn die tatsächlich ausgeführte Bauweise in wesentlichen Punkten von der genehmigten Ausführung abweicht; darauf gestützte Ordnungsverfügungen sind nicht ermessensfehlerhaft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 31 Abs. 3 BauO NRW 1995/§ 31 Abs. 4 BauO NRW 1999§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 801/99

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2001 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Die Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ermessenshandhabung des Beklagten beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. November 1998, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, das Fenster in der östlichen Giebelwand seines Gebäudes G.----weg 16 in H. in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach DIN 4102 zu verschließen, sei nicht zu beanstanden. Das Ermessen sei auf Null reduziert, weil die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 3 BauO NRW (1995) bzw. Abs. 4 (1999) beruhe. Unbeschadet dessen sei es aber auch unschädlich, dass der Beklagte bei seinen Ausführungen zur formellen Illegalität des Fensters fälschlicherweise auch auf die Erhöhung des Dachfirstes um 1 m und des Drempels um 50 cm abgestellt habe, denn dies ändere nichts daran, dass schon die vom Beklagten angeführten Veränderungen des Fensters, des Treppenhauses und des Bades zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 geführt hätten. Hiergegen wendet sich der Kläger im Zulassungsverfahren mit dem Vortrag, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, denn die Abwehrrechte des Nachbarn seien verwirkt. Deshalb seien die nachbarlichen Belange bei der Ermessensausübung zurückzustellen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Ordnungsverfügung ist aus den vom Kläger angeführten Gründen nicht ermessensfehlerhaft. Denn § 31 Abs. 3 BauO NRW 1995/§ 31 Abs. 4 BauO NRW 1999 dient neben dem Schutz des Nachbarn gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Brandgefahren. Dieses Interesse rechtfertigt die angefochtene Verfügung ohne weiteres auch dann, wenn der Nachbar ein etwaiges subjektives Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt haben sollte. Nichts anderes gilt, wenn die Mitarbeiter F. , Q. und L. des Beklagten dem Kläger entsprechend dessen Behauptung im Baugenehmigungsverfahren erklärt haben sollten, er dürfe das an gleicher Stelle früher vorhandene - kleinere - Fenster geringfügig vergrößern. Mündliche Absprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. seinem Architekten sind für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig ohne Bedeutung.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162 m.w.N.

6

Abgesehen davon ist die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 1992, die eine geringfügige Vergrößerung des Fensters erlaubte, nach den vom Kläger mit dem Zulassungsvortrag nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch abweichende Bauweise - auch des Fensters - erloschen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

8

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.