Zulassungsantrag zu Bepflanzungspflicht aus Bebauungsplan abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihren Anspruch auf Verpflichtung der Nachbarin zur Bepflanzung eines Grenzstreifens abgelehnt hatte. Streitfrage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Das OVG verneint dies, weil die Klägerin die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert bestritten hat. Der Antrag wird abgelehnt; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen nicht substantiiert dargetaner ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils abgewiesen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen, wenn er im Wesentlichen lediglich den bisherigen Vortrag wiederholt und keine konkrete Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Gerichts enthält.
Behauptungen über eine verminderte Schutzwirkung bereits vorgenommener Maßnahmen begründen nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung, wenn sie konkret darlegen, inwiefern dadurch der begehrte rechtsgestaltende Erfolg oder die rechtliche Beurteilung beeinträchtigt wird.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 241/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungser gebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte die Beigeladene, die auf dem Nachbar grundstück eine Kindertagesstätte betreibt, verpflichte, den sechs Meter breiten, als Wall ausgeformten Geländestreifen entlang der westlichen Grenze ihres Grund stücks entsprechend der Nebenbestimmung zu der für die Kindertagesstätte erteilten Baugenehmigung zu bepflanzen, weil sie eine solche, der zeichnerischen Festset zung des maßgeblichen Bebauungsplans entsprechende Bepflanzung schon vorge nommen habe.
Die Klägerin setzt sich mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht aus einander, sondern wiederholt im Wesentlichen lediglich ihren Vortrag zur nachbar schützenden Wirkung der besagten Festsetzung des Bebauungsplans und der der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung. Dieser Vortrag geht ins Leere, denn die nachbarschützende Wirkung der angesprochenen Regelungen hat das Verwaltungsgericht zu ihren Gunsten unterstellt. Ihr Argument, die Bepflanzung des Grenzstreifens habe ihre Wirkung eingebüßt, weil sie inzwischen keinen Sichtschutz mehr biete und die Kinder, die die Kindertagesstätte besuchten, über eine Treppe auf den Wall und unmittelbar an ihre Grundstücksgrenze gelangen könnten, geht auf die tragende Erwägung des angefochtenen Urteils nicht ein. Im Übrigen hat das Verwal tungsgericht ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, insbesondere wenn in der Winterzeit das Laub abgefallen sei, keinen vollständigen Sichtschutz leiste. Hinsichtlich der von der Klägerin beklag ten Lautäußerungen spielender Kinder und des Werfens von Gegenständen auf ihr Grundstück sei ein Zusammenhang mit dem Klageantrag, der auf eine Bepflanzung des in Rede stehenden Geländestreifens gerichtet sei, nicht erkennbar. Auch hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).