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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3120/21·05.03.2024

Zulassungsantrag zur Berufung in Vorbescheidsache nach §34 BauGB abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein abweisendes Urteil, mit dem ihr bauplanungsrechtlicher Vorbescheid nach §34 BauGB versagt wurde. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin weder ernstliche Zweifel an den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hinreichend darlegte noch eine begründete Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung aufzeigte. Das Urteil bleibt rechtskräftig; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 15.000 Euro.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil über einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Bei Berufungszulassung wegen behaupteter Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) ist ein abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, der in einem klaren Widerspruch zu einem Rechtssatz eines der in der Vorschrift genannten Gerichte steht.

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Bei der Prüfung der Einfügung nach §34 Abs.1 BauGB ist die maßstabsbildende nähere Umgebung hinsichtlich konkreter Merkmale (z.B. überbaubare Grundstücksfläche, Bebauungstiefe) zu bestimmen; Nebenanlagen im Sinne des §23 Abs.5 BauNVO sind für die Bestimmung der maßstabsbildenden Umgebung für Hauptnutzungen regelmäßig nicht maßgeblich.

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Überschreitet ein Vorhaben den Maßstab der maßgeblichen Umgebung erheblich und begründet es bodenrechtlich bedeutsame Spannungen oder planungsbedürftige Folgen (z. B. negative Vorbildwirkung, Erschließungsprobleme), ist es im Regelfall nicht nach §34 BauGB zulässig und kann eine bauleitplanerische Regelung erfordern.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 23 Abs. 5 BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5681/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso liegt keine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück A.-straße 3 in N. (G01; im Folgenden: Vorhaben). Dem Vorhaben stehe Bauplanungsrecht entgegen. In Ansehung der vorgesehenen Bebauungstiefe von 58,99 m füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. In der näheren Umgebung des Vorhabens finde sich keine Bebauung, die im Hinblick auf die überbaubare (rückwärtige) Grundstücksfläche mit diesem vergleichbar wäre. Die maßstabsbildende nähere Umgebung bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche beschränke sich nach den der Kammer vorliegenden Karten und Plänen sowie dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und den sie der Kammer vermittelt habe, auf die östliche Straßenrandbebauung entlang der Straße A.-straße (A.-straße 1 bis 15). Das Vorhaben überschreite den Rahmen der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung um ein Vielfaches. Das die Bebauungstiefe überschreitende Vorhaben sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Es würde bodenrechtlich beachtliche, ausgleichsbedürfte Spannungen auslösen und ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen. Dem Vorhaben komme eine negative Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke zu, die zum Verlust der noch bestehenden Ruhezonen und zu Erschließungsprobleme führen könne.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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Der Einwand der Klägerin, die Taubenschläge im hinteren Bereich der Flurstücke 141 - 143 seien nicht eingeschossig, sondern entsprächen in ihrer Ausführung einer zweigeschossigen Bauweise, sodass sie sehr viel stärker auf das gesamte in die Betrachtung einzubeziehende Areal einwirkten als die sonstige im rückwärtigen Bereich der genannten Grundstücke vorhandene flache Bebauung, trägt nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat der gesamten in den rückwärtigen Grundstücksbereichen der maßgeblichen näheren Umgebung befindlichen Bebauung deshalb keine Vorbildwirkung für die beabsichtigte Bebauung mit einem Wohnhaus beigemessen, weil es sich hierbei sämtlich um Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 BauNVO handele. Hiergegen bringt die Klägerin nichts von Substanz vor. Insofern genügt es nicht, lediglich zu behaupten, es sei unerheblich, welchem konkreten Nutzungszweck die Bebauung diene, die in den rückwärtigen Bereichen der Flurstücke 141 - 143 vorhandene Bebauung sei zu berücksichtigen.

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Soweit die Klägerin (mehrfach) moniert, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass die auf den Flurstücken 141 - 143 im rückwärtigen Bereich vorhandenen baulichen Anlagen keine genehmigten Hauptnutzungen darstellten, keine Relevanz beimessen dürfen, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht in der entsprechenden Passage des Tatbestands lediglich die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren geäußerte Ansicht wiedergibt.

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Nicht auf ernstliche Zweifel führt der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die maßstabsbildende nähere Umgebung bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche auch aus weiteren Gründen unzutreffend - nämlich zu klein - bemessen. Ihr bloßer Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

9

Das Vorbringen der Klägerin, bodenrechtliche Spannungen würden durch das Vorhaben weder begründet noch erhöht, es sei für sie auch nicht nachvollziehbar bzw. zwingend, dass die Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche durch ihr Vorhaben eine städtebauliche Veränderung zur Folge habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben komme eine (negative) Vorbildwirkung für die benachbarten Grundstücke zu, die zum Verlust der noch bestehenden Ruhezonen und zu Erschließungsproblemen führen könne. Die Ansicht der Klägerin, die vom Verwaltungsgericht benannten Erschließungsprobleme stellten keinen „städtebaulichen Nachteil“ dar, weil die Erteilung einer Baugenehmigung ohnehin die gesicherte Erschließung voraussetze, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die durch das klägerische Vorhaben bewirkte Veränderung der städtebaulichen Situation nur durch eine Bauleitplanung bewältigt werden könnte. Mit dem weiteren Einwand, angesichts zunehmender Baulandknappheit komme der mit dem Vorhaben angestrebten Innen- bzw. Nachverdichtung eine größere Bedeutung zu, sodass statt von einer „negativen Vorbildwirkung“ von einer „positiven Vorbildwirkung“ gesprochen werde müsse, stellt die Klägerin das angefochtene Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der gesetzgeberischen Intention entspreche es zwar, im Zuge der Innenentwicklung u. a. Blockinnenbereiche für eine maßvolle Bebauung zu öffnen, indes erfordere dies grundsätzlich eine Abwägung der betroffenen Belange, der nicht im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB vorgegriffen werden könne. Im Übrigen erschließt es sich dem Senat nicht, inwiefern die vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem von diesem zitierten Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris, in Einklang stehen sollen.

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2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier.

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Die Klägerin macht eine Abweichung vom Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, juris, geltend und zitiert einige Passagen aus dieser Entscheidung. Sie nennt indes keinen abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, der zu einem solchen aus der vorgenannten Entscheidung in Widerspruch stehen soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).