Zulassungsantrag zur Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden; das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab. Zentral war die Frage, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zur Zulassung berechtigt. Das Gericht stellte fest, dass das Verwaltungsgericht die Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat; bloße Kritik an Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügt nicht. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt, Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Vorträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu behandeln.
Zur Feststellung einer Gehörsverletzung müssen besondere Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Die bloße Rüge, das Gericht habe aus dem Vorbringen unzutreffende oder für den Beteiligten nachteilige Schlüsse gezogen, betrifft die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Wenn der Kläger selbst zugesteht, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ist ein Zulassungsgrund wegen Gehörsverletzung nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 319/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.
Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Der Kläger räumt mit dem Zulassungsantrag selbst ein, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch in Erwägung gezogen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat es im Einzelnen begründet, warum sich seiner Auffassung nach – selbst wenn den Schilderungen des Klägers geglaubt werde – hieraus die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht ergeben können.
Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus seinem Vorbringen unzutreffende für ihn nachteilige Schlüsse gezogen, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.