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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 3100/97·30.07.1997

Zulassungsantrag gegen Urteil zur Stellplatzanlage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/PlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Beschwerde gegen ein Urteil, mit dem die Genehmigung einer Stellplatzanlage als zumutbar angesehen wurde. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Eine Pflicht zur Einholung eines Lärmgutachtens besteht nicht zwingend. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen das Urteil zur Stellplatzgenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kläger tragen Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Beschwerde nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen; bloße Wertungseinwände genügen nicht.

2

Für die Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, ist eine einzelfallbezogene Bewertung (Gebietscharakter, Vorbelastung, erwartete Nutzung, Lagebeziehung) maßgeblich.

3

Für die Beurteilung unzumutbarer Immissionen ist es nicht zwingend erforderlich, ausschließlich auf technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte bzw. ein Lärmgutachten abzustellen.

4

Ein Gericht verletzt nicht schon dadurch die Rechtsprechung, daß es die maßgeblichen Gesichtspunkte anders gewichtet; Abweichungen setzen ernsthafte inhaltliche Zweifel voraus.

5

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (insbesondere § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO); die Antragsteller können gesamtschuldnerisch zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten verpflichtet werden.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 7008/96

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), jedenfalls sind sie in der Antragsschrift nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Zu Unrecht wirft die Antragsschrift dem Verwaltungsgericht vor, dieses behaupte schlicht, die von der genehmigten Stellplatzanlage ausgehenden Störungen seien für die Kläger hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht legt vielmehr im einzelnen dar, warum nach seiner Auffassung die genehmigten Stellplätze und ihre Nutzung nach dem Gebietscharakter, der Vorbelastung, der konkret zu erwartenden Nutzung dieser Stellplätze und deren Lage zum Grundstück der Kläger nicht mit Störungen verbunden sind, die das zumutbare Maß überschreiten. Keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem weiteren Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte ein Lärmschutzgutachten einholen müssen und mit dessen Hilfe die tatsächlichen Belastungen feststellen müssen. In der Rechtsprechung ist geklärt, daß für die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, nicht ausschlaggebend auf technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte abzustellen ist

4

vgl. z.B. OVG NW, Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -.

5

Zu Unrecht halten die Kläger dem Verwaltungsgericht vor, dieses habe einzelne Umstände nicht oder nur unzureichend gewürdigt. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, daß Lärm durch an- und abfahrende Autos in den Nachtstunden besonders störend wirkt. Es hat insoweit darauf verwiesen, in den Nachtstunden sei eine Nutzung der Stellplätze durch andere Autofahrer als die Bewohner des Hauses unzulässig. Hieran knüpft es die Erwartung, auch bei vollständiger Ausnutzung der genehmigten Stellplätze würden sich mögliche Fahrzeugbewegungen in den Nachtstunden auf ein zumutbares Mindestmaß reduzieren. Hiermit setzen die Kläger sich nicht auseinander. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, die Schlafzimmer der Kläger würden durch die Grenzmauer gegen störende Geräusche abgeschirmt. Auf die Grenzmauer hat das Verwaltungsgericht vielmehr nur zur Begründung dafür verwiesen, daß der Garten auf dem Grundstück der Kläger durch diese Mauer gegen störende Geräusche abgeschirmt werde.

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ab, welche die Kläger in ihrer Antragsschrift angeführt haben (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Kläger entnehmen den von ihnen angeführten Urteilen zu Recht die tragende Rechtsauffassung, daß es für die Frage, ob Stellplätze so angeordnet und ausgeführt sind, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Bewertung entschieden werden muß. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde. Ob das Verwaltungsgericht die in seinem Fall heranzuziehenden Gesichtspunkte richtig bewertet und gewichtet hat, ist keine Frage der Abweichung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.