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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 309/26·06.02.2026

Anhörungsrüge nach §152a VwGO: Zurückweisung mangels entscheidungserheblicher Gehörsverletzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss und beantragte zugleich eine Protokollergänzung, weil sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machte. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Rüge zurück, da die Klägerin nicht substantiiert darlegte, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen worden seien, und der Senat sich mit dem Protokollergänzungsantrag ausdrücklich befasst habe. Die Klägerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zurückzuweisen, wenn der Rügende nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Bloße Kritik an der vom Gericht getroffenen materiellen Rechtsauffassung begründet für sich genommen keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Erweist sich aus dem Beschluss oder der Verfahrensakte, dass das Gericht sich mit einem Protokollergänzungsantrag ausdrücklich befasst hat, liegt darin keine Gehörsverletzung.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; eine gesonderte Streitwertfestsetzung kann entfallen, wenn eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses anfällt.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Dem Vorbringen der Klägerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der Senat mit ihrem Vorbringen zum Protokollergänzungsantrag ausdrücklich befasst. Die weiteren Ausführungen der Klägerin haben teilweise schon keinen Bezug zum Streitgegenstand und erschöpfen sich im Übrigen in der Kritik an der im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2026 zugrunde gelegten materiellen Rechtsauffassung.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).