Zulassung der Berufung wegen angeblicher Gehörsverletzung im Asylverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO) sowie unzureichende Begründung und Überraschungsentscheidung. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil der Gehörsverstoß nicht substantiiert dargetan ist. Insbesondere rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrags hier keine Zulassung, und die allgemeine Aufklärungspflicht nach §86 Abs.1 VwGO zählt nicht zu den Zulassungsgründen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; behauptete Gehörs- und Verfahrensmängel nicht substantiiert dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO setzt eine substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts entscheidungserheblich ist und die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
Die bloße Rüge fehlerhafter Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet grundsätzlich keinen Verfahrensmangel im Sinne des §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO.
§86 Abs.2 VwGO verlangt, dass die Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrags so mitgeteilt werden, dass die Beteiligten erkennen können, was sie bei hinreichender Begründung vorgetragen hätten; eine Gehörsrüge muss darlegen, was hierauf zutreffend zusätzlich vorgetragen worden wäre.
Die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts nach §86 Abs.1 VwGO gehört nicht zu den in §78 Abs.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO genannten Zulassungsgründen der Berufung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2458/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger allein geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.
1. Mit seinen Einwänden gegen die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags zu 2., zum Beweis der Tatsache, dass vermeintliche Anhänger der Muslimbruderschaft, gegen die die ägyptischen Sicherheitsbehörden bereits ermittelt haben, bei einer Abschiebung auch nach mehr als sieben Jahren erneut mit repressiven Maßnahmen rechnen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zeigt der Kläger einen Gehörsverstoß nicht auf.
Die Ablehnung einer Beweiserhebung verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR
113/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - 1 B 118.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 10 A 980/20.A -, juris Rn. 8, m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei nicht entscheidungserheblich. In den Entscheidungsgründen hat es dies dahingehend begründet, dass der Kläger wegen bei ihm vorliegender Besonderheiten bereits nicht vorverfolgt ausgereist sei.
Dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Vielmehr benennt der Kläger lediglich Erkenntnisse, die eine Beantwortung der Beweisfrage in seinem Sinne stützen sollen, und wendet sich ausführlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht vorverfolgt ausgereist. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich waren. Das Rügen von Fehlern bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung vermag einen Verfahrensmangel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO grundsätzlich und auch hier nicht zu begründen.
2. Sollte mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf die Ablehnung des Beweisantrags zu 2. auch die Verletzung der Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO gerügt werden, ist ein zur Zulassung der Berufung führender Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt.
§ 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, die Information der Beteiligten sowohl über die Gründe der Ablehnung des Beweisantrags als auch über den Stand der gerichtlichen Meinungsbildung zu gewährleisten. Die Beteiligten sollen sich nach der Entscheidung über den Beweisantrag auf die dadurch gegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und neue Anträge stellen können. Ausgehend hiervon muss für die schlüssige Erhebung einer Gehörsrüge auch darlegt werden, was bei ausreichender Begründung der Ablehnung des Beweisantrags geltend gemacht worden wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2020 ‑ 13 A 4088/18.A -, juris Rn. 10 ff., m. w. N.; zum Begründungserfordernis bei einer Verfassungsbeschwerde: BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, juris Rn. 19, m. w. N.
Daran fehlt es hier.
3. Der Kläger legt auch das behauptete Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht dar.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, und vom 29. Januar 2010 ‑ 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, m. w. N.
Der Kläger legt nicht dar, dass nach diesem Maßstab eine Überraschungsentscheidung vorliegt. Insbesondere bedurfte es nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht des geforderten Hinweises darauf, dass das Gericht keine Verfolgungsgefahr annehme. Inwieweit der Kläger keine Möglichkeit gehabt haben soll, sich in der mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht zum Streitstoff zu äußern, wird nicht ansatzweise dargelegt, zumal das Verwaltungsgericht ihn in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seiner Verfolgungsgeschichte angehört hat.
4. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte, unabhängig davon, ob es eine Vorverfolgung annimmt, weiter aufklären müssen, ob dem Kläger aufgrund des Ermittlungsverfahrens bei einer Einreise nach Ägypten die Gefahr einer Verfolgung droht, führt auch diese Rüge nicht zur Zulassung der Berufung. Denn eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).