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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2940/20.A·11.02.2021

Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Zulassungsschrift seiner Mutter und Schwester. Der Senat lehnt den Zulassungsantrag mangels individueller, substantiiert dargelegter Zulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG ab. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels substantiierten Zulassungsgründen nach §78 Abs.3 AsylG abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Beschluss unanfechtbar (§80 AsylG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt darlegungsfähige und substantielle Zulassungsgründe voraus; pauschale Verweise auf Anträge Dritter genügen nicht.

2

Zur Begründung eines Zulassungsantrags sind individuelle Umstände und Differenzierungen darzulegen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Revision oder Berufung ergibt.

3

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO und §83b AsylG; dem Antragsteller können die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt werden.

4

Beschlüsse nach §80 AsylG sind unanfechtbar, sodass gegen eine Ablehnung des Zulassungsantrags regelmäßig kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2232/20.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Mit der Zulassungsschrift werden Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AslyG nicht erfolgreich geltend gemacht. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sohn der Klägerin zu 1. beziehungsweise den Bruder der Klägerin zu 2. in dem Verfahren 10 A 2975/20.A (VG Minden 1 K 10598/17.A). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, mit der es die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG sowie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage des Klägers abgewiesen hat, auf das Urteil vom 7. September 2020 in dem oben genannten Verfahren der Mutter und der Schwester des Klägers Bezug genommen. Mit diesem Urteil hatte es zuvor deren mit denselben Klagezielen erhobene Klagen abgewiesen. Individuelle Gründe für das Vorliegen der geltend gemachten Ansprüche seien für den Kläger nicht vorgebracht worden. Zur Begründung seines Antrags, die Berufung gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, nimmt der Kläger lediglich Bezug auf die im Verfahren seiner Mutter und seiner Schwester eingereichte Zulassungsschrift. Deren Zulassungsantrag hat der Senat mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.