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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2924/20·16.01.2022

Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Duldung des Gebäudes S.153. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die Kläger die entscheidungstragenden Feststellungen nicht substantiiert angreifen und neue Behauptungen nicht belegen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

2

Im Zulassungsverfahren sind Behauptungen, die den bisherigen Vortrag verlassen und nicht belegt werden, ungeeignet, ernstliche Zweifel im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu begründen.

3

Fehlt für ein Gebäude sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit und besteht kein Bestandsschutz, rechtfertigt dies in der Regel die Versagung einer Duldung; die Versagung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn öffentliche Planungen (z. B. Ortsumgehung) dies erfordern.

4

Die unterlegene Partei hat im Zulassungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, der Streitwert nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1078/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag – wie hier sinngemäß – auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Die Kläger zeigen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch darauf haben könnten, dass die Beklagte das Gebäude S. 153 in E. duldet. Sie kritisieren, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Geschichte des Gebäudes nicht hinreichend gesichert seien. Es sei bereits in den 1920er Jahren vorhanden gewesen und nicht etwa 1943 zerstört worden. Die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Genehmigungen aus dem Jahre 1933 hätten sich auf ein anderes Gebäude im Bereich der Flurstücke 136 bis 138 bezogen, welches durch Kriegseinwirkungen zerstört worden sei.

5

Diese Ausführungen der Kläger genügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon, dass sie nicht mit ihrem bisherigen Vortrag zum angeblichen Bestandsschutz des Gebäudes übereinstimmen, haben sie ihre Behauptung, dass das erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Luftbild aus den 1920er Jahren stamme, in keiner Weise belegt, sondern lediglich darum gebeten, die Beklagte möge ihren Vortrag überprüfen. Unabhängig davon zeigen die Kläger im Zulassungsverfahren keinen Gesichtspunkt auf, der den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass angesichts der formellen und materiellen Illegalität des Gebäudes sowie des dafür fehlenden Bestandsschutzes die Versagung der begehrten Duldung nicht ermessensfehlerhaft sei, zumal das mit dem Gebäude überbaute Flurstück 182 nach den Darlegungen der Beklagten für die Ortsumgehung S1. benötigt werde. Dazu verhalten sich die Kläger nicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).