Zulassungsantrag nach §124 VwGO gegen Abweisung Bauvorbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorlagen. Das Gericht betonte, dass der Kläger die tragenden Annahmen des VG nicht substantiiert angegriffen hat und eine Klageänderung die Rechtshängigkeit der ursprünglichen Anträge aufgegeben habe.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen abgelehnt; keine ernstlichen Richtigkeitszweifel oder besonderen Schwierigkeiten ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten darzulegen.
Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Eine Klageänderung ersetzt das bisherige Klagebegehren durch das neue Begehren; angekündigte, schriftsätzlich gestellte Anträge sind für das weitere Verfahren maßgeblich und können durch Änderung entfallen.
Bei Klageänderungen ist zu prüfen, ob der geänderte Antrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen ist; eine nachträglich erklärte Änderung kann zur Unzulässigkeit oder Erfolglosigkeit der bisherigen Anträge und zur Bestandskraft der Verwaltungshandlung führen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1868/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² abgewiesen. Die Klage sei mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag, gerichtet auf Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides für das Grundstück Gemarkung V., G01, Q.-straße 176-178 in H.-V., sei - ebenso wie mit den auf diese Flurstücke bezogenen Hilfsanträgen - verfristet. Zwar habe der Kläger am 5. März 2020 schriftsätzlich einen gleichlautenden Verpflichtungsantrag nebst Hilfsanträgen angekündigt, jedoch mit Schriftsatz vom 23. Juni 2021 sein Begehren geändert und stattdessen die Erteilung eines Vorbescheides nur für die Flurstücke 500 und 501 beantragt. Die hierin liegende Klageänderung habe die Rechtshängigkeit der ursprünglichen - im Zuge der Klageänderung nicht hilfsweise aufrecht erhaltenen - Klageanträge entfallen lassen und zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides geführt. Der weitere in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zur Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides für die Flurstücke 500 und 501 zu verpflichten, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da dieses Vorhaben nicht Gegenstand des korrespondierenden Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten gewesen sei. Unabhängig davon sei die in der Stellung des Hilfsantrags liegende Klageänderung nicht sachdienlich. Eine Entscheidung des Gerichts über den geänderten Klageantrag sei schon deshalb nicht möglich, weil der zugrunde liegende Bauantrag mangels hinreichender Bauvorlagen nicht bescheidungsfähig sei. Im Übrigen sei dieser Hilfsantrag auch unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehe der Erteilung dieses hilfsweise begehrten Vorbescheids die am 18. November 2019 in Kraft getretene, ausweislich der Urteilsgründe im Parallelverfahren 5 K 961/20 wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass die Bauvoranfrage bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 8. November 2019 positiv hätte beschieden werden müssen, sei ebenfalls unzulässig. Einem solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag stehe entgegen, dass sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht nach Klageerhebung erledigt habe. Es habe vielmehr vor dem 8. November 2019 aus Gründen, die allein in der Sphäre des Klägers gelegen hätten, kein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides bestanden, weil der diesbezügliche Bauantrag angesichts von Verstößen gegen §§ 3, 4 und 5 BauPrüfVO NRW unvollständig gewesen sei. Angesichts der daraus folgenden Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozess liege auch ein auf einen solchen gerichtetes besonderes Feststellungsinteresse nicht vor.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klage sei hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge, die Beklagte zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf den Flurstücken 501, 500, 485 und 484 zu verpflichten, unzulässig, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Das einzige Argument des Klägers, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 103 Abs. 3 VwGO seien allein die in der mündlichen Verhandlung gestellten und nicht die in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigten Anträge maßgeblich, ein Abweichen oder Fallenlassen schriftsätzlich angekündigter Anträge stelle keine Klageänderung dar, trägt nicht.
Ein mit der Klageschrift schriftsätzlich gestellter Antrag ist zwar insoweit ein lediglich angekündigter, als es dem Kläger grundsätzlich unbenommen ist, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen anderen, inhaltlich abweichenden Antrag zu stellen. Gleichwohl ist der angekündigte Antrag nicht unerheblich, sondern für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. So ist zum Beispiel im Falle einer Änderung des angekündigten, den Streitgegenstand eindeutig bestimmenden Klageantrags der geänderte Antrag an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2010- 18 A 2928/09 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. November 2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 39.
Die Änderung des Klageantrags kann auch schriftsätzlich erfolgen. Mit der Erklärung des Klägers wird das bisherige Klagebegehren durch das neue Begehren ersetzt.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 91 Rn. 56; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 91 Rn. 5; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 42 f.
Gegen alle weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage mit ihrem Hauptantrag und ihren Hilfsanträgen wendet der Kläger nichts ein.
Damit kommt es auf seine umfassenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage nicht entscheidungserheblich an.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).