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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2847/20.A·25.10.2021

Zulassung der Berufung wegen Homosexualität als Verfolgungsgrund in Pakistan abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach ihm als aus Pakistan eingereistem Homosexuellen kein Flüchtlingsschutz zusteht. Das Oberverwaltungsgericht verneint die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, da der Zulassungsantrag keine konkrete Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit enthält und die Begründung des VG nicht substantiiert angegriffen wird. Bei behaupteten tatsachenbezogenen Zweifeln sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geboten ist.

2

Der Zulassungsantrag hat konkret darzulegen, inwieweit die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.

3

Bei auf Tatsachen gestützten Behauptungen zur grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, abweichende Rechtsprechung, Presseberichte) zu benennen, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Tatsachen anders zu bewerten sind als vom Verwaltungsgericht.

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Die bloße Aufzählung oder Zitierung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die eine andere Rechtsauffassung vertreten, genügt nicht, wenn sich der Antragsteller nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

5

Erfüllt der Zulassungsantrag die Darlegungsanforderungen nicht, ist die Zulassung der Berufung zu versagen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 350/18.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.

6

Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017       – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.

8

Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage, ob Homosexualität einen flüchtlingsrelevanten Tatbestand bezüglich Pakistan darstellt, nicht dar. Mit der auf verschiedene Erkenntnismittel gestützten und im Einzelnen begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe als unverfolgt aus Pakistan ausgereistem Homosexuellen beziehungsweise Transsexuellen keine Flüchtlingsschutz begründende Verfolgung, setzt er sich nicht auseinander. Die Begründung seines Zulassungsantrags erschöpft sich in der schlichten Aneinanderreihung der Aktenzeichen verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, die „die Flüchtlingseigenschaft bejaht“ hätten. Dies genügt den vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen nicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

10

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.