Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung des Rechtsmittels gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu einem Wohnbauvorhaben im Hinterland. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 VwGO) bestehen. Das OVG verneint dies, weil der Kläger die tragenden Tatsachen und Rechtssätze nicht substantiiert angreift. Auch die Bestimmung der näheren Umgebung und die Annahme bodenrechtlicher Spannungen hält das Gericht für überzeugend.
Ausgang: Zulassungsantrag mangels substantiierten Vortrags zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur begründet, wenn der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellt.
Pauschale oder unspezifische Kritik an der Entscheidung genügt nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen.
Bei der Prüfung der Einfügung nach §34 Abs.1 BauGB ist die maßgebliche nähere Umgebung in einer Gesamtschau zu bestimmen; dabei sind insbesondere die Größe des Betrachtungsbereichs, unterschiedliche Bebauungsstrukturen und erkennbare optische Zäsuren zu berücksichtigen.
Bodenrechtliche Spannungen können sich aus zu erwartenden Immissionen (z. B. Verkehrsbelastung durch Erschließung) und aus einer Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung ergeben; zur Vermeidung unstrukturierter Nutzung kann ein Bebauungsplan erforderlich sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 1277/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob sich die geplanten Wohnhäuser im Hinterland des Grundstücks G.-straße 24 (im Folgenden: Vorhaben) nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmalen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, und hat dies in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, verneint. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehöre insoweit nicht, wie der Kläger meine, der gesamte Bereich zwischen G1.-straße, I.-straße, L. Straße, E. Straße und I1., sondern nur der südliche Bereich des Straßenblocks von der I.-straße 54 nach Süden bis zur G1.-straße und von dort nach Osten bis zur Straße I1. und auf dieser weiter nach Norden bis zu dessen Hausnummer 28. Gründe hierfür seien insbesondere die Größe des Blockinnenbereichs, jedenfalls aber seine unterschiedliche Bebauungsstruktur im nördlichen und südlichen Teil sowie die optische Zäsur beider Abschnitte durch die öffentliche Grünfläche südlich des ehemaligen Straßenbahndepots und die sich westlich daran anschließenden unbebauten rückwärtigen Flächen der Grundstücke G.-straße 24-30, die sich tief in den Blockinnenbereich erstreckten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts greift der Kläger nicht substanziiert an. Seine Einwände gegen die an der jeweils einschlägigen Rechtsprechung orientierten rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts sowohl im Hinblick auf die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung, in die sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, als auch bezogen auf die Festlegung des Rahmens, den die in dieser Umgebung vorhandene Bebauung insoweit vorgibt, und die bei einer Verwirklichung des Vorhabens zu erwartenden bodenrechtlichen Spannungen, gehen fehl.
Er meint, die in dem Bereich zwischen der G1.-straße, der I.-straße, der L. Straße, der E. Straße und der Straße I1. gelegene öffentliche Grünfläche sei nicht als eindeutige optische Zäsur wahrzunehmen, anhand derer sich der besagte Bereich in zwei Abschnitte teilen lasse. Diese Kritik geht an den Gründen des angefochtenen Urteils vorbei, weil das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks unter Einbeziehung aller Umstände im Wege einer Gesamtschau orientiert an der Größe des zu betrachtenden Bereichs, an der unterschiedlichen Struktur der Bebauung in seinem nördlichen und in seinem südlichen Teil, an der von ihm erkannten optischen Zäsur in Form der öffentlichen Grünfläche und deren Erweiterung durch die rückwärtigen Gärten der Grundstücke G.-straße 24-30 sowie an der Entfernung der straßennahen Bebauung auf dem Vorhabengrundstück und den benachbarten Grundstücken zu der in nördlicher Richtung nächstgelegenen Hinterlandbebauung von circa 100 m bestimmt hat.
Die Richtigkeit der anhand des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials nachvollziehbaren Bewertung des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger mit seiner Behauptung, die öffentliche Grünfläche schaffe einen Übergang von der am nördlichen und am östlichen Rand des zu betrachtenden Bereichs vorhandenen Bebauung zu einer, wie er formuliert, Bebauungsmitte nicht ernsthaft in Frage. Sein diesbezüglicher Vortrag, wonach der Kindergarten, das Gebäude des Malteser Hilfsdienstes mit einer Fahrzeughalle und Büroräumen sowie der Lebensmittelladen in dem ehemaligen Straßenbahndepot quasi das bauliche Zentrum des Bereichs zwischen der G1.‑straße, der I.-straße, der L. Straße, der E. Straße und der Straße I1. bildeten, ändert nichts daran, dass sich die angesprochenen Gebäude an die Bebauung am nördlichen Rand dieses Bereichs anschließen und lediglich die jeweilige Bebauung an dessen nordwestlichem beziehungsweise nordöstlichem Rand miteinander verbinden, während der südliche Teil des Bereichs ausschließlich durch straßennahe Wohnnutzung geprägt ist und damit eine andersartige Bebauungsstruktur hat. Eine auf die Wirkung der öffentlichen Grünfläche gestützte Aufteilung des Bereichs in einen östlichen und einen westlichen Abschnitt, wie sie der Kläger für möglich hält, liegt danach, soweit es um die gegenseitige Prägung oder Beeinflussung der Grundstücke im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, geht, fern. Gerade die unterschiedliche Bebauungsstruktur im Norden und im Süden des Bereichs spricht entscheidend gegen eine wechselseitige Prägung der unbebauten rückwärtigen Teile der Grundstücke an der G1.-straße und des von dem N. Hilfsdienst genutzten Grundstücks.
Das Vorhaben fügt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in die so abzugrenzende nähere Umgebung nicht ein. Die gegenteilige Auffassung des Klägers zeigt über seine Kritik an der Bestimmung der näheren Umgebung keine Aspekte auf, die Anlass zu Zweifeln an der Bewertung des Verwaltungsgerichts geben würden.
Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei einer Verwirklichung des Vorhabens bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen zu erwarten seien, greifen nicht durch. Zu Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die nicht unerheblichen Immissionen durch das Befahren der vorgesehenen wegemäßigen Erschließung mit Kraftfahrzeugen entlang der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks auf die bisher von solchen Beeinträchtigungen unberührten rückwärtigen Gartenbereiche der Nachbargrundstücke und überdies auf eine Vorbildwirkung jedenfalls für eine mögliche künftige Bebauung der Grundstücke G.-straße 26-30 abgestellt. Dem tritt der Kläger lediglich mit der unzutreffenden Behauptung entgegen, dass das Vorhabengrundstück durch die umliegende verdichtete Bebauung geprägt sei. Eine entsprechend verdichtete Bebauung ist nach den vorstehenden Ausführungen in dem maßgeblichen südlichen Teil des zu betrachtenden Bereichs eben nicht vorhanden. Auch bestünden entgegen der Darstellung des Klägers keine durchgreifenden tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgründe für eine mögliche Hinterlandbebauung auf den Grundstücken G.-straße 26-30, für die das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung ein Vorbild wäre. Diese potenziellen Baugrundstücke könnten etwa unter Einbeziehung von Teilen des Grundstücks des Klägers oder von Teilen einiger Grundstücke an der I.-straße erschlossen werden. Tatsächlich bedürfte die unbebaute Fläche im Süden des zu betrachtenden Bereichs angesichts ihres Ausmaßes und der Bebauungsstruktur an ihren Rändern wohl einer planerischen Ordnung durch einen Bebauungsplan, um die bodenrechtlichen Spannungen, die mit einer unstrukturierten baulichen Nutzung unzweifelhaft verbunden wären, zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).