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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2811/19·01.04.2020

Berufungszulassung abgelehnt: Plakatanschlagtafel wegen Häufung von Werbeanlagen unzulässig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Genehmigung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel versagt hatte. Streitpunkt war u.a., ob wegen Rechtsänderung die BauO NRW n.F. oder die BauO NRW a.F. maßgeblich ist und ob eine störende Häufung von Werbeanlagen vorliegt. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und besondere Schwierigkeiten, weil nach § 90 Abs. 4 BauO NRW n.F. weiterhin die BauO NRW a.F. anzuwenden war und die erstinstanzliche Würdigung zur optischen Überladung nicht schlüssig erschüttert wurde. Der Zulassungsantrag blieb daher ohne Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung der Werbeanlage als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, muss sich mit den tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

2

Bei Verpflichtungsbegehren ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; eine gesetzliche Übergangsregelung kann jedoch die Anknüpfung an die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anordnen.

3

Sind Bauvorlagen bis zu einem gesetzlichen Stichtag vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht, ist das Bauvorhaben nach der bis dahin geltenden Bauordnung zu bescheiden (§ 90 Abs. 4 BauO NRW n.F.).

4

Eine störende Häufung von Werbeanlagen kann auch in einem durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umfeld vorliegen, wenn ein enger räumlicher Bereich aus maßgeblichen Blickwinkeln als optisch überladen erscheint.

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Die Annahme einer störenden Häufung setzt nicht voraus, dass im Blickfeld keinerlei werbefreie Fläche verbleibt; ausreichend ist eine verunstaltende Überladung, die beim Betrachter den Eindruck einer Unentrinnbarkeit von Werbebotschaften erzeugt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F.§ 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F.§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2937/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

5

Soweit sie Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des zum 1. Januar 2019 außer Kraft getretenen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F. als Maßstab für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Errichtung einer 2,80 m x 3,80 m großen, einseitigen, unbeleuchteten Plakatanschlagtafel) äußert, sind diese Zweifel unbegründet.

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Zwar hat das Gericht bei einem Verpflichtungsbegehren im Grundsatz zu prüfen, ob nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage der geltend gemachte Anspruch besteht. Doch gilt etwas anderes, wenn etwa das einschlägige Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass für einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes die Rechtlage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll. So ist es hier. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach den Vorschriften der bis zu diesem Stichtag geltenden Bauordnung beschieden.

7

Da die Klägerin den Bauantrag für das Vorhaben unter dem 18. Dezember 2015 gestellt hat und auch nicht vorträgt, dass die mit dem Bauantrag eingereichten oder nachgereichten Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen, sind für die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden BauO NRW a.F. maßgeblich.

8

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat angenommen, dem Vorhaben stehe § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F. entgegen, weil es im Falle seiner Verwirklichung an dem vorgesehenen Standort auf dem in D. gelegenen Grundstück L.-straße 4,Gemarkung I., Flur 7, Flurstücke 197, 672, 673 und 836 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) zu einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Häufung von Werbeanlagen kommen werde.

9

Dieser rechtlichen Bewertung, der das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelte Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F. und die dieser Auslegung entsprechenden Kriterien zur Bewertung einer Mehrzahl von Werbeanlagen als störende Häufung zugrunde gelegt und die es auf die tatsächlichen Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen einer Ortsbesichtigung gestützt hat, setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen.

10

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Nahbereich des Vorhabengrundstücks unabhängig davon, ob man ihn als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage bewerte, jedenfalls durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. In der unmittelbaren Nähe des vorgesehenen Aufstellungsortes auf dem Flurstück 672 befänden sich bereits mehr als drei Werbeanlagen, die in räumlicher Beziehung zueinander stünden und einem Betrachter, der sich von Süden kommend auf der I1.-straße dem Vorhabengrundstück nähere, gleichzeitig in den Blick fielen. Dazu zählten sowohl Werbeanlagen auf dem Gelände der dem Vorhabengrundstück südlich gegenüberliegenden Tankstelle (umlaufende Beschilderung des Tankstellendachs, Logo der Tankstelle und DKV-Werbeschild an der nördlichen Tankstellenzufahrt) als auch Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück selbst (Werbung für „MacDonalds“ und das dort ansässige C.-Fachgeschäft an der östlichen Giebelwand des dort aufstehenden Hauses). Außerdem sei auf dem Vorhabengrundstück ein Werbeanhänger abgestellt, der ebenfalls im beschriebenen Blickfeld des Betrachters liege. Von diesen tatsächlichen Feststellungen ausgehend, hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Gesamtheit der angesprochenen Werbeanlagen in enger Nachbarschaft zu dem geplanten Aufstellungsort hätte jedenfalls zusammen mit dem Vorhaben – selbst wenn der Werbeanhänger entfernt würde – eine störende Häufung von Werbeanlagen zur Folge. Alle in dem relativ eng begrenzten Bereich vorhandenen beziehungsweise geplanten Werbeanlagen würden zusammen eine massive optische Wirkung auf den Betrachter ausüben, da sie von dem davor befindlichen Straßenraum aus gleichzeitig wahrzunehmen seien, sodass das Auge des Betrachters keinen Ruhepunkt mehr finde und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen besonders hervortrete.

11

Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung auf einen fiktiven Betrachter abgestellt, der aus etwa 100 m Entfernung seinen Blick auf das Vorhabengrundstück richte, gibt es dafür in dem angefochtenen Urteil keinen Anhaltspunkt. Das Gegenteil ist der Fall, denn von dem von der Klägerin genannten Standort aus (vgl. das von ihr vorgelegte Lichtbild Nr. 4) wären die Werbeanlagen an der östlichen Giebelwand des auf dem Vorhabengrundstücks aufstehenden Gebäudes, die das Verwaltungsgericht für die Annahme einer störenden Häufung mit berücksichtigt hat, gar nicht zu sehen. Tatsächlich ist das Verwaltungsgericht wohl eher von einem Standort des Betrachters auf Höhe des Tankstellengeländes ausgegangen, wie ihn etwa das von der Klägerin vorgelegte Lichtbild Nr. 3 zeigt. Würde der Betrachter auf dieser Höhe auf der gegenüberliegenden Seite der I1.-straße stehen und auf das Vorhabengrundstück blicken, hätte er zudem noch die von dem Verwaltungsgericht erwähnte umlaufende Beschilderung des Tankstellendachs und damit sämtliche angesprochenen Werbeanlagen zugleich im Blick. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Klägerin, die auf der Unterstellung gründen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Bewertung von einem Betrachter ausgegangen, der etwa 100 m von dem Vorhabengrundstück entfernt stehe, haltlos.

12

Ob einige der Werbeanlagen, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zusammen mit dem Vorhaben eine störende Häufung bewirken würden, auf einem Tankstellengelände üblich sind und ob es Tankstellen gibt, auf deren Gelände noch viel mehr Werbeanlagen angebracht oder aufgestellt sind, spielt für die Frage, ob der hier in Rede stehende begrenzte räumliche Bereich mit Werbebotschaften überladen ist, keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass auch in einer durch gewerbliche Nutzungen dominierten baulichen Situation die Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen keinesfalls ausgeschlossen ist.

13

Ebenso wenig spielt es hier eine Rolle, welche jeweils an den konkreten Verhältnissen festgemachten Argumente den Senat in anderen Fällen bewogen haben, eine störende Häufung anzunehmen oder nicht anzunehmen, denn für eine entsprechende Bewertung kommt es allein auf die Umstände des Einzelfalls an, die angesichts der möglichen Vielzahl ausschlaggebender Faktoren einer vergleichenden Betrachtung grundsätzlich nicht zugänglich sind.

14

Die Auffassung der Klägerin, wegen der zwischen dem Tankstellengelände und dem Vorhabengrundstück verlaufenden L1.-straße könnten die auf den Grundstücken jeweils vorhandenen beziehungsweise geplanten Werbeanlagen nicht zusammen betrachtet werden, weil insoweit ein enger räumlicher Zusammenhang ausscheide, teilt der Senat nicht. Die hier in Rede stehende Entfernung der fraglichen Werbeanlagen voneinander, die die Klägerin selbst unter Einbeziehung der L1.-straße mit etwa 30 m angibt, steht der Annahme eines engen räumlichen Zusammenhangs nicht von vornherein entgegen. Auch insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass die Umstände hier bei der erforderlichen wertenden Betrachtung die Annahme eines engen räumlichen Zusammenhangs nicht erlauben oder zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, legt die Klägerin mit ihrem bloßen Verweis auf die zwischen den Grundstücken verlaufende L1.-straße nicht dar. Soweit sie meint, ihre Auffassung werde durch das von ihr vorgelegte Lichtbild Nr. 3 belegt, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen.

15

Schließlich greift auch die Argumentation der Klägerin, die Verwirklichung des Vorhabens führe nicht dazu, dass das Auge des auf das Vorhabengrundstück blickenden Betrachters keine Ruhe finde, nicht durch. Die damit angesprochene Formulierung, mit der die Rechtsprechung das Phänomen der störenden Häufung in der Vergangenheit oftmals bildhaft beschrieben hat, kann nicht etwa wörtlich in dem Sinne verstanden werden, dass eine störende Häufung von Werbeanlagen nur dann anzunehmen wäre, wenn im Blickfeld des Betrachters quasi kein Fleck verbliebe, der frei von Werbung wäre. Gemeint ist vielmehr die Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen, die ungeachtet möglicher werbefreier Flächen oder Durchblicke bei dem Betrachter den Eindruck erwecken, er könne sich aus einem bestimmten Blickwinkel heraus ihrer Botschaft nicht entziehen, und deshalb in seinen Augen die Schwelle zur Verunstaltung überschreiten. Ob eine solche verunstaltende Überladung mit Werbeanlagen im Einzelfall zu bejahen ist, bedarf einer an Tatsachen orientierten rechtlichen Wertung, die letztlich den Gerichten obliegt. Dass die hier durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vorgenommene Wertung diesen Vorgaben nicht entsprechen könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere scheidet die Annahme der Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen nicht deshalb aus, weil der Betrachter seinen Blick von diesem Bereich abwenden und in eine andere Richtung schauen könnte.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

17

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

18

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).