Bauvorbescheid: Zulassung der Berufung wegen Fristversäumnis verworfen, sonst abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW entschied über zwei Anträge auf Zulassung der Berufung gegen ein klagestattgebendes Urteil zum Bauvorbescheid für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und Stellplätzen. Der Antrag der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO versäumt und Wiedereinsetzung nicht dargetan war. Der Antrag der Beigeladenen blieb erfolglos, da weder ernstliche Zweifel, Divergenz noch ein Verfahrensfehler (insb. Gehörsverletzung) hinreichend dargelegt wurden. Maßgeblich war u.a., dass bei rückwärtigen Stellplätzen/Tiefgaragen technisch-rechnerische Immissionswerte (TA Lärm) für die Zumutbarkeitsbewertung nicht ausschlaggebend sind.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten als unzulässig verworfen; Zulassungsantrag der Beigeladenen als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Gründe für die Zulassung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden und weder Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen noch ersichtlich sind.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; pauschale oder am Urteil vorbeigehende Hinweise genügen nicht.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen durch Stellplätze und (Tief-)Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen sind technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Situation und des Gebots der Rücksichtnahme.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur hinreichend dargetan, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung einem ebensolchen Rechtssatz einer Divergenzentscheidung widersprechend gegenübergestellt wird.
Die Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung ist im Verwaltungsprozess zulässig, setzt aber voraus, dass die unterstellte Tatsache im weiteren Verfahren ohne inhaltliche Einschränkung als wahr zugrunde gelegt wird; eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn die Ablehnung prozessrechtlich keine Stütze findet.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 2148/2407.07.2025Zustimmendjuris Rn. 33
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1575/2306.05.2025Zustimmendjuris Rn. 13
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 475/2301.09.2024Zustimmendjuris Rn. 13
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 474/2301.09.2024Zustimmendjuris Rn. 13
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1719/2228.07.2024Zustimmend4 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3090/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten wird verworfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beigeladenen wird abgelehnt.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag der Beklagten ist bereits unzulässig.
Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 14. Oktober 2021 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist rechtfertigen könnten (vgl. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO), sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
2. Der zulässige Antrag der Beigeladenen ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klagestattgebenden Urteils ‑ soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, hinsichtlich des angefochtenen Bauvorbescheids lägen relevante Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße zulasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei eine unzumutbare Lärmbelastung der Kläger durch den aufgrund des konkreten Vorhabens gesteigerten Anliegerverkehr zu erwarten. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen komme es maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirkten, bereits hinzunehmen oder zu erwarten hätten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte seien dabei für die Bewertung nicht ausschlaggebend. Das besondere Störpotential von Garagen und Stellplätzen, welches durch die mit ihrer Nutzung verbundenen Abgase und spezifischen Lärmauswirkungen gekennzeichnet sei, erfordere eine besondere Rücksichtnahme gerade in Bezug auf ihre Anordnung. Danach erweise sich die Errichtung einer Tiefgarage mit 15 Stellplätzen und drei weiterer Stellplätze vor dem geplanten Mehrfamilienhaus einschließlich der Zufahrt in der konkreten baulichen Situation gegenüber den Klägern als nicht mehr zumutbar.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Beigeladene nicht schlüssig in Frage.
Anders als die Beigeladene meint, hat das Verwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des Vorhabens nicht allein mit der geplanten Lage der Stellplätze sowie der Tiefgarage begründet. Diese Lage ist vielmehr nur der Ausgangspunkt für die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es gälten besondere - hier verneinte - Voraussetzungen für die Zumutbarkeit von Stellplätzen und (Tief-)Garagen.
Das Zitat aus dem Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 10. August 2021 - 7 B 1080/21 - geht schon deshalb an der angegriffenen Entscheidung vorbei, weil es sich zu straßennah angeordneten Stellplätzen verhält, das Verwaltungsgericht aber festgestellt hat, die geplanten Stellplätze sowie die Tiefgarage befänden sich nicht nahe der Straße. Der Verweis auf Passagen aus Entscheidungen des VG Ansbach (Beschluss vom 15. Juli 2021 - AN 3 S 21.01191 -, juris Rn. 52 - 56) sowie des Bayerischen VGH (Beschlüsse vom 30. März 2019 [gemeint wohl 20. März 2018] - 15 Cs 17.2523 -, juris Rn. 43, und vom 19. März 2015 - 9 Cs 14.2441 -, juris Rn. 34) sind ebenfalls nicht tragfähig. Diese befassen sich mit der grundsätzlichen Nachbarverträglichkeit von Stellplätzen und (Tief‑)Garagen in (faktischen) allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten, ohne Aussagen zur vom Verwaltungsgericht festgestellten besonderen Situation der fehlenden Straßennähe zu treffen. Inwiefern sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris, etwas zu Gunsten der Beigeladenen ergeben soll, legt diese nicht näher dar.
Der Vortrag der Beigeladenen, das Gebäude, in dem sich die Eigentumseinheit der Kläger befinde, verfüge selbst über zehn Wohneinheiten und entsprechende Pkw-Abstellplätze, dieses Gebäude und das geplante Vorhaben seien „wesensgleich“, lässt nicht erkennen, inwiefern sich daraus ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil ergeben sollen und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Zu Unrecht misst die Beigeladene dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überreichten Dokument vom 29. April 2013 eine rechtliche Relevanz für die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils bei. Aus dem Dokument ergibt sich lediglich, dass die Eigentümer mehrerer Flurstücke - hierunter das G01, auf dem das Mehrfamilienhaus liegt, in dem sich die Eigentumswohnung der Kläger befindet - Vereinbarungen zu einem in der beigefügten „Lageplan-Skizze“ (Anlage 1) grün markierten Spielplatz („Spielplatz 3“) und dorthin führender Zuwegungen getroffen haben. Dass sich in dieser auf Veranlassung der Beigeladenen erstellten „Lageplan-Skizze“ auf dem Vorhabengrundstück (G02) eine mit „Flurstück für Neubebauung“ betitelte Fläche befindet, ist für die Frage der Nachbarverträglichkeit des konkreten Vorhabens ohne Belang. Mithin ist auch irrelevant, ob die Kläger aufgrund dieser „Lageplan-Skizze“ seit mehreren Jahren Kenntnis von abstrakten Bauabsichten der Beigeladenen haben. Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass das Dokument samt Anlage im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Erwähnung findet.
Das Vorbringen der Beigeladenen zur Anwendbarkeit der TA Lärm verfängt nicht. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 35, vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 82, und vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, juris Rn. 43, sowie Beschlüsse vom 4. September 2018 - 10 B 993/18 -, juris Rn. 14, vom 9. August 2016 - 7 B 1396/15 -, juris Rn. 6, und vom 31. Mai 2006 - 7 B 583/06 -, juris Rn. 4,
hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend sind. Die Beigeladene legt nicht substantiiert dar, dass die von ihr benannten Gerichtsentscheidungen (VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2015 - 9 K 5926/14 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris, und vom 12. September 2003 - 7 A 3663/99 -; BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris) ernstliche Zweifel hieran wecken. Daher geht auch der Einwand der Beigeladenen ins Leere, das Verwaltungsgericht habe die Substantiierungslasten verkannt, weil die Kläger eine Überschreitung der Werte der TA-Lärm hätten darlegen müssen. Dies gilt ebenso für die Rüge, die Wahrunterstellung im Rahmen der Ablehnung des Beweisantrages führe zu einem Rechtsfehler bei der Anwendung von § 15 BauNVO, da die rechtliche Bedeutung der TA-Lärm verkannt worden sei.
b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 A 676/21 -, juris Rn. 14.
Daran fehlt es hier. Die Beigeladene stellt bereits nicht zwei konkrete Rechtssätze gegenüber, die voneinander abweichen sollen.
c) Die Beigeladene legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
Ohne Erfolg wendet die Beigeladene zunächst ein, die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung lägen vor, weil das Verwaltungsgericht Teile seines Hinweises vom 10. November 2020 im Urteil nicht mehr aufgegriffen habe, ohne zuvor den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Eine Hinweispflicht des Gerichts setzt voraus, dass es bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2022 - 7 B 4.22 -, juris Rn. 8.
Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. In seinem Hinweis vom 10. November 2020 hat das Verwaltungsgericht die Annahme, die Klage dürfte Aussicht auf Erfolg haben, zunächst damit begründet, die durch die Vielzahl der täglichen Kfz-Bewegungen verursachten unvermeidbaren Immissionen tangierten die Kläger - unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens - aller Voraussicht nach nicht unerheblich. Unabhängig davon („Außerdem“) wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der Vorbescheid dürfte in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt sein. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Argumentationslinie, der Vorbescheid sei unbestimmt, nicht aufgegriffen hat. Indes trägt der erste Begründungsansatz des gerichtlichen Hinweises vom 10. November 2020 die Entscheidung selbständig. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keines zweiten gerichtlichen Hinweises.
Abgesehen davon behauptet die Beigeladene nicht einmal, das Verwaltungsgericht habe auch noch in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2021, in deren Verlauf ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Beteiligten intensiv erörtert wurde, an seiner Auffassung festgehalten, der Vorbescheid sei wegen Bestimmtheitsmängeln rechtswidrig.
Der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht dem mit Schriftsatz vom 28. September 2021 gestellten Terminverlegungsantrag nicht entsprochen hat.
Nach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2022 - 18 A 1507/22 -, juris Rn. 25.
Danach hat das Verwaltungsgericht den Terminverlegungsantrag zu Recht abgelehnt. Die Beigeladene hatte den im Schriftsatz vom 28. September 2021 gestellten Terminverlegungsantrag damit begründet, ihr sei vor dem Hintergrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. September 2021 [gemeint wohl: 20. September 2021] Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge im Zusammenhang mit dem 1. Nachtrag zum Vorbescheid nebst entsprechender Vorbereitungszeit zu gewähren. Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung liegt darin nicht. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 20. September 2021 waren lediglich zwei einseitige Dokumente beigefügt, die den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 21. September 2021 unmittelbar übersandt wurden. Im Übrigen ist den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit Verfügung vom 22. Januar 2021 Akteneinsicht in die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen gewährt worden. Weitere Verwaltungsvorgänge lagen dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsantrags vom 28. September 2021 (und auch später) nicht vor.
Sollte der Akteneinsichtsantrag dahingehend zu verstehen gewesen sein, dass die Beigeladene die Beiziehung weiterer Akten begehrte, ginge er ins Leere. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO bezieht sich nur auf die dem Gericht vorgelegten Akten. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestands lässt sich aus dieser Bestimmung - und auch aus Art. 103 Abs. 1 GG - nicht herleiten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 -, juris Rn. 65.
Schließlich ist der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10.
Die Beigeladene legt in ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ausweislich des dort ergangenen Beschlusses mit der Begründung abgelehnt, es bedürfe der begehrten Sachverständigenaufklärung nicht, da sich die Frage der unzumutbaren Belastung der Kläger auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung schon abschließend beantworten lasse. Selbst ein Unterschreiten der maßgeblichen Werte nach TA Lärm erfordere die vom Gericht vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung. Daher könne ein Unterschreiten der maßgeblichen Werte nach TA Lärm sogar unterstellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat folglich den Ablehnungsgrund der „Wahrunterstellung“ bemüht.
Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21.
Die „Wahrunterstellung“ kommt dabei regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 -, juris Rn. 60.
Der Zulassungsantrag legt nicht dar, wieso das Verwaltungsgericht, das der Ablehnung des Beweisantrags die ständige Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit technisch-rechnerisch ermittelter Immissionswerte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen, die von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen ausgehen, zu Grunde gelegt hat, die Voraussetzungen der „Wahrunterstellung“ prozessrechtswidrig angenommen haben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).