Zulassungsablehnung: Ordnungsverfügung gegen Hauptmieter wegen Prostitution bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen eine Ordnungsverfügung abweist, die die Untervermietung zur Ausübung von Prostitution untersagt. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind. Der Kläger hat die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angegriffen. Die Inanspruchnahme als Zustands- und Handlungsstörer sei zur effektiven Gefahrenabwehr verhältnismäßig.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
Als Hauptmieter und Empfangsbevollmächtigter kann eine Person als Zustandsstörer (§ 18 Abs. 2 OBG NRW) und bei Ermöglichung der verbotenen Nutzung auch als Handlungsstörer (§ 17 Abs. 2 OBG NRW) in Anspruch genommen werden, wenn dies zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Das Bestehen eines (zwischen-)Untermietverhältnisses schließt eine Inanspruchnahme des Hauptmieters durch die Ordnungsbehörde nicht aus, insbesondere wenn die Miet- und Nutzungsverhältnisse undurchsichtig sind und ein Vorgehen gegen andere potenzielle Störer ungeeignet erscheint.
Ein Vorbringen, das sich allein auf die Durchsetzbarkeit einer Ordnungsverfügung im Vollstreckungsverfahren stützt, genügt nicht, um die Geeignetheit oder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in der konkreten Lage substantiiert in Frage zu stellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2532/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.225 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2019, mit der dieser ihn aufgefordert hat, ab sofort die Untervermietung der im Einzelnen in der Ordnungsverfügung bezeichneten Räume zur Ausübung der Prostitution zu unterlassen, zu Recht abgewiesen.
Der Kläger trägt ohne Erfolg vor, der Beklagte habe ihn zu Unrecht als Hauptmieter der Räume und als Vertreter der Eigentümerin als ordnungspflichtig angesehen. Der Beklagte habe vielmehr vorrangig gegen die jeweiligen Nutzer der Räume einschreiten müssen, um die illegale Nutzung zu unterbinden.
Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ausgeführt, der Kläger sei als Hauptmieter der Räume und als Empfangsbevollmächtigter der in Griechenland lebenden Eigentümerin Zustandsstörer im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW. Zudem sei er, soweit er die Räume zur Ausübung der Prostitution untervermiete, auch Handlungsstörer gemäß § 17 Abs. 2 OBG NRW. Seine Inanspruchnahme als Ordnungspflichtiger entspreche dem Gebot der effektiven Gefahrenabwehr. Nach den Ermittlungen des Beklagten habe der Kläger die Räume in der Vergangenheit tageweise an verschiedene Prostituierte untervermietet. Sein Vortrag, wonach nicht er, sondern eine Untermieterin die Räume ihrerseits an Prostituierte untervermietet habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Aber selbst wenn dieser Vortrag richtig sei, habe sich der Beklagte mit Blick auf die undurchsichtigen und für ihn nicht nachvollziehbaren Mietverhältnisse in nicht zu beanstandender Weise dazu entschieden, mit einer Nutzungsuntersagung gegen den Kläger vorzugehen. Die von dem Kläger benannte Untermieterin, deren Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt sei, halte sich nur unregelmäßig in den Räumen auf. Mit diesen im Einzelnen begründeten Erwägungen setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander.
Auch seine Ausführungen dazu, dass wegen des bestehenden Untermietverhältnisses aus der Ordnungsverfügung nicht gegen ihn vollstreckt werden könne, berühren allein die Durchsetzbarkeit der Ordnungsverfügung im Vollstreckungsverfahren und lassen zudem die von dem Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstände des Einzelfalls, die ein Vorgehen des Beklagten gegen andere mögliche Störer als ungeeignet erscheinen lassen, den mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zweck zu erreichen, außer Betracht. Auch die weiteren Einwände des Klägers, die Ordnungsverfügung sei unbestimmt und unverhältnismäßig, ignorieren die konkrete Situation, wie sie sich nach den Feststellungen des Beklagten darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).