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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2756/06·17.08.2006

Ablehnung der Zulassung der Berufung in Bauplanungsrechtssache (§ 124 VwGO)

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur bauplanungsrechtlichen Einfügung eines Bauvorhabens in die nähere Umgebung. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung vorgetragen wurden. Insbesondere begründeten die vorgelegten Karten und Argumente keine andere wertende Beurteilung der Umgebung als im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen das VG-Urteil als unbegründet abgelehnt; Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen aus dem Vortrag des Antragstellers ernstliche und nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz hervorgehen.

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Bei der Anwendung des § 34 BauGB ist für die Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils das tatsächliche Erscheinungsbild und die geschlossene Wahrnehmung der um eine zentrale Freifläche angeordneten historisch gewachsenen Bebauung maßgeblich.

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Die bloße Darstellung einer möglichen Verdichtung auf Flurkarten begründet keine hinreichenden Zweifel an der Vorinstanz, wenn die kartographische Darstellung keinen nachvollziehbaren sachlichen Gehalt aufweist und dem erkennbaren Ortsbild nicht entspricht.

4

Zur Annahme einer Baulücke ist die zutage liegende Teilbarkeit und Nutzbarkeit der Freifläche in kleine Baugrundstücke maßgeblich; großflächige landwirtschaftliche Anwesen sprechen gegen die Annahme einer solchen Baulücke.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4359/05

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2006 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellt und sich das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich einfügen würde.

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Die umliegende Bebauung vermittelt zweifelsfrei den Eindruck der Geschlossenheit. Die Größe der unmittelbar benachbarten, mit landwirtschaftlichen Gebäuden bestandenen Grundstücke verbietet die Annahme, die Freifläche zwischen den Gebäuden könne in eine Vielzahl kleiner Baugrundstücke aufgeteilt werden und stelle schon deshalb keine Baulücke mehr dar. Die vom Beklagten zur Begründung seines Antrags vorgelegte Flurkarte mit 31 Wohngebäuden auf 200m² großen Grundstücken rechtfertigt eine andere Betrachtungsweise nicht. Sie wird schon dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht ansatzweise gerecht und platziert in einer als abwegig zu bezeichnenden Verdichtung zudem bis zu 15 Gebäude auf südlich gelegenen Flächen, die möglicherweise nicht einmal dem Innenbereich zuzurechnen wären. Dem Senat erschließt sich ein nachvollziehbarer sachlicher Gehalt dieser Flurkarte nicht, zumal auf der streitgegenständlichen Fläche nicht ein Wohngebäude - wie vom Kläger beantragt -, sondern sechs dargestellt sind. Die vom Beklagten überdies aufgeworfene Frage, welche der umliegenden Gebäude lediglich für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe genutzt werden, ist für die hier zu treffende Beurteilung ersichtlich unmaßgeblich. Dies gilt schließlich auch für das Argument, dass weitere Wohnhäuser entstehen könnten, wenn die jetzt vorhandenen und genutzten landwirtschaftlichen Gebäude einmal aufgegeben werden sollten.

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Von entscheidender Bedeutung für die Einstufung der näheren Umgebung als zusammenhängender Ortsteil ist über die vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte hinaus der Umstand, dass die maßgebliche nähere Umgebung eine um eine zentrale, von Straßen umschlossene dorfplatzähnliche kleine Freifläche (Flurstück mit L. -X. -Denkmal) herum angeordnete historisch gewachsene Dorfbebauung darstellt, die durch groß dimensionierte landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser geprägt ist. Das Baugrundstück als Teil einer dieser landwirtschaftlichen Hofstellen hat keine prägende Verbindung zu den jenseits der Gebäude anschließenden Freiflächen, sondern wird zwanglos als Teil des Dorfes wahrgenommen. Ebenso wenig lässt sich die östlich an das Baugrundstück angrenzende Bebauung als eigenständige Splittersiedlung und damit Teil des Außenbereichs bewerten; aus den vorgenannten Gründen bilden diese Flächen vielmehr ebenso einen Teil der auf die dorfplatzähnliche Freifläche bezogenen Umgebungsbebauung wie die nördlich, westlich und südlich dieses Platzes liegenden Grundstücke.

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Weitere Gesichtspunkte, die gegen die Verpflichtung zur Erteilung des beantragten Vorbescheids und damit für die Zulassung der Berufung sprechen könnten, ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht und sind auch nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.