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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 269/02·14.04.2004

§ 34 BauGB: Vier offene Stellplätze im Blockinnenbereich genehmigungsfähig

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die nachträgliche Baugenehmigung für vier bereits angelegte offene Stellplätze im unbeplanten Innenbereich. Streitpunkt war, ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und ob es wegen Rücksichtnahme bzw. § 51 Abs. 7 und § 9 BauO NRW unzulässig ist. Das OVG gab der Berufung statt und verpflichtete die Behörde zur Genehmigung, weil Stellplatz-/Garagennutzung den Blockinnenbereich mitprägt und die Erweiterung den optisch wahrnehmbaren Rahmen nicht sprengt. Unzumutbare Nachbarbelastungen durch zusätzlichen Zu- und Abfahrtsverkehr verneinte der Senat aufgrund der konkreten örtlichen Abschirmung und Vorbelastung; aus § 9 BauO NRW folge zudem kein zwingender Mindestanteil unversiegelter Fläche.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagter zur Erteilung der Genehmigung für vier offene Stellplätze verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist nach dem Bereich abzugrenzen, der auf das Vorhaben einwirkt und von ihm beeinflusst wird; sie kann auch Blockinnenbereiche mit rückwärtigen Nutzungen umfassen.

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Ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, beurteilt sich im unbeplanten Innenbereich vorrangig nach absoluter Größe und optisch wahrnehmbarem Gewicht und nicht allein nach relativen Maßzahlen der BauNVO.

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Stellplätze und Garagen im Blockinnenbereich können bodenrechtlich prägend sein; eine Erweiterung fügt sich ein, wenn sie den durch vorhandene genehmigte Anlagen gezogenen, äußerlich wahrnehmbaren Rahmen nicht überschreitet.

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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch Stellplätze/Garagen liegt nur vor, wenn Anordnung und Zu- und Abfahrtsverkehr unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn führen; der Zufahrt kommt dabei besonderes Gewicht zu.

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Aus § 9 BauO NRW ergibt sich kein bestimmtes, zwingendes Mindestmaß wasseraufnahmefähiger Grundstücksflächen; fehlende behördliche Anforderungen hierzu begründen für sich genommen keine bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 7 BauO NRW§ 9 BauO NRW§ 130a VwGO§ 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 3, 4, 12 Abs. 1, 2 BauNVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8226/00

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2001 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. November 2000 verpflichtet, den Klägern auf ihren Antrag vom 15. Oktober 1999 die Genehmigung zur Erweiterung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück S.- -----straße 35 in E. um vier offene Stellplätze zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 - für beide Rechtszüge auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

G r ü n d e : I. Die Kläger möchten die nachträgliche Genehmigung der von ihnen bereits verwirklichten Erweiterung einer Stellplatzanlage um vier offene Stellplätze erreichen. Sie sind Eigentümer des Grundstücks S.------straße 35 in E. -F1. (Gemarkung F. , Flur 21, Flurstücke 209, 210). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 5874/20; es ist straßenseitig in geschlossener Bauweise mit einem mehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebaut. Entlang der Grenze zur südlich gelegenen Nachbarparzelle 211 (S.------straße 33) verläuft durch das Untergeschoss des Gebäudes eine Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich. An die hintere Grundstücksgrenze anschließend und entlang der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Parzellen 211 und 363 (S.------straße 39) befinden sich insgesamt sechs Garagen und ein Gerätelager, die in den Jahren nach 1950 errichtet und durch Baugenehmigung vom 23. März 2000 nachträglich genehmigt worden sind; die Grenzbebauung hat eine Gesamtlänge von etwa 28m. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Stellplätze sind entlang der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück S.------straße 39 und westlich anschließend an die vorhandenen Garagen auf einer Fläche von etwa 6,30 x 4,80m angelegt. Das Grundstück der Kläger hat eine Größe von insgesamt etwa 850m²; Wohnhaus, Garagen und Vorgartenfläche umfassen etwa 410m². Im hinteren Grundstücksbereich ist eine Grünfläche von etwa 85m² angelegt; die restliche Grundstücksfläche von etwa 355m² ist gepflastert. Davon entfallen auf die streitbefangenen offenen Stellplätze etwa 30m², während der Rest als Zufahrtsfläche zu den Garagen und Stellplätzen genutzt wird.

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Das Grundstück der Kläger grenzt im hinteren Bereich an die östlich gelegene Parzelle 205 (K.----straße 65-73). Die geschlossene Bebauung entlang der parallel etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S1. - und K.----straße bildet mit den hinteren Bereichen der straßenseitig bebauten Grundstücke einen geschlossenen Blockinnenbereich. Dieser ist teilweise gärtnerisch genutzt und weist hohen Baumbestand auf, teilweise sind dort Garagen und Zufahrten zu den Garagen angelegt. Das unmittelbar südlich des klägerischen Grundstücks gelegene Nachbargrundstück ist hinter dem straßenseitigen Wohnhaus - in dem sich entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern eine Doppelgarage befindet - als Garten angelegt; ein früher als Garage genutztes Gebäude an der östlichen Grundstücksgrenze wird als Garage nicht mehr genutzt, da es keine Zufahrt mehr hat. Im hinteren Bereich des nördlich an die Parzelle der Kläger angrenzenden Grundstücks befinden sich insgesamt 22 Garagen, von denen zehn genehmigt sind. Auf den Parzellen 205 und 217 (K.----straße 55-63 und 65-73) sind in drei langgestreckten Baukörpern insgesamt 21 Garagen errichtet; die Baukörper befinden sich in den Gartenbereichen der Parzellen und grenzen jeweils unmittelbar an die westlich gelegenen Grundstücke entlang der S.------straße an, während die Zufahrten zur K.----straße durch die straßenseitig geschlossene Wohnbebauung und die sich westlich anschließenden Grünflächen geführt sind. Zu den weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 30. März 2004 verwiesen.

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Am 15. November 1999 beantragten die Kläger eine Genehmigung zur Erweiterung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Garagenanlage um vier offene Stellplätze, die an der Stelle eines früher dort befindlichen und abgebrochenen Gebäudes angelegt worden waren. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 7. Februar 2000 mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben füge sich in den Rahmen der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ein, weil es eine im Verhältnis zur Grundstücksfläche erheblich größere Anzahl von Stellplätzen mit sich bringen werde. Im übrigen verstoße es gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, weil der von den Stellplätzen ausgelöste zusätzliche Verkehr die Nachbarn unzumutbar belaste. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 9 BauO NRW vor, weil die allzu großzügige Pflasterung eine zu starke Versiegelung bewirke. Der Ablehnungsbescheid wurde auf den Widerspruch der Kläger vom 24. Februar 2000 durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 16. November 2000 bestätigt; das Vorhaben sei geeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten und sei auch aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Am 26. März 2000 erteilte der Beklagte den Klägern nachträglich die Baugenehmigung für die sechs im hinteren Grundstücksbereich befindlichen Garagen.

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Am 1. Dezember 2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, die Erweiterung der inzwischen genehmigten Garagenanlage um vier Stellplätze zu genehmigen, weiter verfolgen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins durch Urteil vom 1. Dezember 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung - allein der Blockinnenbereich, der durch die Grundstücke entlang der S1. - und der K.---- straße gebildet werde - sei von Grünflächen mit Sträuchern und Bäumen geprägt und habe durchweg Gartencharakter. Die Zahl der vorhandenen Garagen sei, gemessen an den Grundstücksflächen und der Anzahl der auf den Grundstücken lebenden Personen, gering. Demgegenüber werde auf dem Grundstück der Kläger eine weitgehende Versiegelung erfolgen; auf das nördlich gelegene Nachbargrundstück könnten die Kläger sich nicht berufen, da von den dort befindlichen Garagen lediglich zehn genehmigt seien und das Grundstück zugleich eine größere Grundfläche aufweise als das Grundstück der Kläger.

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Auf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. August 2003 zugelassen.

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Die Kläger begründen ihre Berufung damit, dass sich ihr Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der betroffene Blockinnenbereich sei von Garagennutzung bereits jetzt stark geprägt, so dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Nutzungsart einfüge. Es falle auch weder hinsichtlich der Bauweise noch der Lage der überbauten Grundstücksflächen aus dem Rahmen und überschreite diesen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht, da auf mehreren Nachbargrundstücken bereits jeweils mindestens zehn genehmigte Garagen einschließlich der Zufahrt- und Bewegungsflächen vorhanden seien.

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Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 16. November 2000 zu verpflichten, ihnen auf ihren Antrag vom 15. Oktober 1999 die Genehmigung zur Erweiterung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück S.------straße 35 in E. um vier offene Stellplätze zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass das Vorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig sei; es löse bodenrechtlich beachtliche Spannungen aus, weil es den Gartencharakter des vorhandenen Blockinnenbereichs gefährde.

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Am 30. März 2004 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; auf die Niederschrift vom 30. März 2004 wird verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; sie sind durch Verfügung vom 31. März 2004 auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, und auf das zu erwartende Ergebnis hingewiesen worden und hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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II. Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten haben im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet und sind auf die Absicht des Senats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, rechtzeitig hingewiesen worden; die Gelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme im Anschluss an diese Mitteilung haben sie nicht genutzt.

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Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, da die Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 15. November 1999 begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung der Garagen- bzw. Stellplatzanlage haben.

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Das Vorhaben der Kläger ist genehmigungsbedürftig, weil es die Erweiterung einer Stellplatzanlage auf über 120m² - ohne Bewegungsflächen und Zufahrten - zum Gegenstand hat (§ 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW); daran ändert die nach Erlass des streitbefangenen Ablehnungsbescheids erteilte Baugenehmigung für die vorhandenen Garagen nichts. Das Vorhaben ist wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.

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Es fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB). Die maßgebliche nähere Umgebung, die auf das Grundstück der Kläger einwirkt und zugleich von dieser beeinflusst wird, wird durch die zwischen der S.------straße und der K.----straße gelegenen Grundstücke gebildet; soweit hinsichtlich einzelner Nutzungskriterien auch die westliche Straßenseite der S.------straße Teil der maßgeblichen näheren Umgebung sein sollte, verleiht dies dem Charakter dieser Umgebung keine abweichende Prägung.

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Dieser so abgegrenzte Bereich wird nach der Art der Bebauung durch die allseitig geschlossene Wohnbebauung mit im Blockinnenbereich angeordneten Gartenflächen und Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge geprägt, da entlang des betroffenen Straßengevierts so gut wie ausschließlich Wohnhäuser und Garagen - als straßenseitig angeordnete Grenzgaragen, als in die Wohnhäuser integrierte Garagen sowie als Abstellmöglichkeiten im Blockinnenbereich - vorhanden sind. Nutzungen, die den Rahmen der § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 3 bzw. 4 und 12 Abs. 1 und 2 BauNVO übersteigen könnten, sind nicht vorhanden. Das Hinzutreten der vier beantragten Stellplätze fügt sich in diese Art der baulichen Nutzung ohne weiteres ein.

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Das Vorhaben der Kläger fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorgegebenen Rahmen ein. Nach außen wahrnehmbar sind in dem maßgeblichen Bereich der näheren Umgebung neben der gleichfalls prägenden Wirkung der Freihaltung vorhandener Flächen für eine Gartennutzung zahlreiche optisch deutlich hervortretende Garagenbaukörper; es handelt sich - ohne die zwölf nicht genehmigten, derzeit zur Beseitigung offenbar aber nicht unmittelbar anstehenden Garagen auf der Parzelle 363 - um insgesamt 37 genehmigte Garagen im Innenbereich der beschriebenen Fläche innerhalb der straßenseitigen Bebauung, zu denen noch straßenseitig errichtete Grenzgaragen hinzukommen. Die Nutzung der im Blockinnenbereich zur Verfügung stehenden Flächen und Baukörper für PKW-Abstellmöglichkeiten und Zufahrts- sowie Bewegungsflächen stellt damit schon auf Grund ihres Gewichts keinen Fremdkörper dar, sondern hat prägende Wirkung, auch weil sie sich nicht auf eine eng umgrenzte Fläche konzentriert, sondern wegen der Verteilung der Garagen auf mehrere Grundstücke einen erheblichen Teil der insgesamt vorhandenen Flächen beeinflusst. Zwar erreicht der relative Wert der baulich genutzten Grundfläche auf dem Grundstück der Kläger einen höheren Wert als auf den meisten anderen Grundstücken in der näheren Umgebung. Doch sind für die Beurteilung des Einfügens in dem hier entscheidenden Zusammenhang weniger die relativen Maßzahlen der BauNVO als vielmehr absolute Größe und optisch wahrnehmbares Gewicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben beispielsweise hinsichtlich der erreichten Geschossflächenzahl oder Grundflächenzahl andere Werte erreicht als sie in der näheren Umgebung sonst vorherrschen, sondern ob es für den Betrachter, der die vorhandene Bebauung in den Blick nimmt, den durch diese Bebauung gezogenen Rahmen äußerlich wahrnehmbar sprengt.

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BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63.

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Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Grenzen der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Grundstücke sich mit der optisch wahrnehmbaren Zuordnung von straßenseitig angeordneten Wohngebäuden und im Blockinnenbereich geschaffenen PKW-Abstellmöglichkeiten in keiner Weise in Übereinstimmung bringen lassen. Während entlang der S.------straße im mittleren Bereich - zu dem das Grundstück der Kläger gehört - jeweils ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist und diesem ggf. PKW-Abstellmöglichkeiten zugeordnet sind, finden sich im nördlichen und südlichen Bereich der S.------straße Grundstücke, auf denen zwei oder drei Mehrfamilienhäuser stehen, und entlang der K.----straße sind die Grundstücke sogar so groß bemessen, dass beispielsweise auf den Parzellen 205 und 217 jeweils fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils etwa 16 Wohnungen errichtet sind, ohne dass deutlich wäre, welchen Gebäuden die dort vorhandenen Garagen zuzuordnen wären. Diese Grundstückszuschnitte führen dazu, dass eine Betrachtung, die allein die relativen Maßzahlen der BauNVO zum Maßstab nimmt, dem in der Örtlichkeit wahrnehmbaren und durch die vorhandene bauliche Nutzung geprägten Rahmen nicht gerecht werden kann. Auf Grund dieser Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls lässt sich nicht feststellen, dass die beantragte Erweiterung der vorhandenen und genehmigten Stellplatz- bzw. Garagenanlage durch vier offene Stellplätze mit einer Fläche von etwa 30m² den durch die vorhandenen und genehmigten Garagen geprägten Rahmen überschreiten würde. Ob die auf dem nördlichen Nachbargrundstück (S.------straße 39) vorhandenen zwölf ungenehmigten Garagen in diese Betrachtung einzubeziehen wären - etwa weil eine Beseitigung möglicherweise nicht ernsthaft betrieben wird - oder nicht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

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Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger hält sich in dem vorgegebenen Rahmen. Dieser ist in der näheren Umgebung gerade dadurch geprägt, dass die meisten Garagen nicht so angeordnet sind, dass in den dahinter liegenden Grundstücksbereichen noch eine ungestörte Gartennutzung möglich ist. Vielmehr befinden sich die insgesamt 21 genehmigten Garagen auf den Parzellen 205 und 217 ebenso wie die 16 genehmigten Garagen auf den Grundstücken 363, 209 und 210 gerade in den hinteren Grundstücksbereichen, so dass die Grundstückszufahrten jeweils das gesamte Grundstück durchqueren müssen. Lediglich die beispielsweise auf den Parzellen 213 und 214 vorhandenen Grenzgaragen sowie die in die Wohnhäuser integrierten Garagen sind so angeordnet, dass die gartenseitigen Grundstücksteile nicht berührt werden; allerdings fällt dies angesichts des starken optischen Eindrucks der im Blockinnenbereich angeordneten Garagen kaum ins Gewicht. Das Vorhaben der Kläger wirft keine Fragen der Erschließung auf; es verfehlt im Hinblick auf die vorhandenen Garagen weder die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse noch beeinträchtigt es das Ortsbild.

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Das Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich auch nicht wegen Verstoßes gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Stellplätze und Garagen können allerdings insbesondere dann als rücksichtslos einzustufen sein, wenn sie auf Grund ihrer Anordnung auf dem Baugrundstück und wegen des durch sie veranlassten Zu- und Abfahrtsverkehrs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der betroffenen Nachbarn führen. Dabei kommt der Zufahrt zu den Stellplätzen ein besonderes Gewicht zu, weil hier die von den Stellplätzen bzw. Garagen ausgehenden Störungen gewissermaßen gebündelt und besonders stark auf die von der Zufahrt unmittelbar betroffenen Nachbarn gelenkt werden.

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BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, BauR 2001, S. 914 (916).

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Allerdings lässt sich die Frage, ob im Blockinnenbereich einer Wohnbebauung angeordnete Stellplätze oder Garagen sich als rücksichtslose Ausnutzung baulicher Möglichkeiten darstellen, nicht generell, sondern nur unter Ausschöpfung aller für den konkreten Einzelfall maßgeblicher Umstände beantworten. Gemessen an diesem Maßstab ist die Erweiterung der mit sechs Garagen bereits genehmigten Stellplatzanlage um weitere vier Stellplätze auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls den betroffenen Nachbarn noch zumutbar.

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Die Stellplätze selbst liegen im hinteren Grundstücksbereich und sind zum nördlichen Nachbargrundstück durch dort befindliche Baukörper abgeschirmt; von ihnen gehen im Vergleich zu den auf den Parzellen 363 und 209/210 bereits genehmigten 16 Garagen zwar weitere Störungen aus, die jedoch wegen der Entfernung zu den betroffenen Nachbarn nach Einschätzung des Senats und auf Grund des in der Örtlichkeit gewonnenen Eindrucks noch hinnehmbar sind. Allerdings führt die Zufahrt zu den Stellplätzen - anders als dies etwa auf den Grundstücken S.------straße 39 und K.----straße 55-63 sowie 65-73 der Fall ist - nicht dergestalt über das Grundstück, dass zu beiden angrenzenden Grundstücken Abstände eingehalten werden, sondern grenzt unmittelbar an das südliche Nachbargrundstück S.------straße 33. Die Steigerung des Zu- und Abfahrtverkehrs infolge der Erweiterung der Stellplatzanlage wird also für die südlich angrenzenden Nachbarn stärker spürbar sein als sie es wäre, wenn die Zufahrt mit seitlichen Abständen mittig über das Grundstück geführt würde. Wegen der in der Örtlichkeit festgestellten Umstände des vorliegenden Falles führt auch dies jedoch nicht zu einer Bewertung des Vorhabens als rücksichtslos. Denn zum einen verläuft die Zufahrt durch das Untergeschoss des Wohnhauses S.------straße 35, so dass die von diesem Teil der Zufahrt ausgehenden Störungen jedenfalls in den oberen Geschossen des Nachbargebäudes weniger stark in Erscheinung treten. Zum anderen befinden sich im Erdgeschoss des Wohngebäudes S.------straße 33 selbst zwei PKW-Garagen, von denen die mit einer solchen Nutzung verbundenen und innerhalb des Gebäudes wahrnehmbaren Emissionen ausgehen und zu einer Vorbelastung dieses Gebäudes führen. Schließlich dürften die von der Eigentümerin des Nachbargebäudes beklagten Licht- und Geruchsemissionen der Zufahrt im Hinblick auf die auf dem Nachbargrundstück unweit der Grenze gepflanzte Thuja- Hecke letztlich nur geringfügige Beeinträchtigungen der Nachbarn verursachen. Denn die Hecke hat nach den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin eine Dichtigkeit und Höhe - sie überragt teilweise bereits die Dachtraufe - erreicht und steht mit ihrer Seitenfläche so dicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, dass Belästigungen durch die Scheinwerfer der hinausfahrenden Fahrzeuge sowie durch Geruchsemissionen des Zu- und Abfahrtverkehrs im Vergleich zu den vom genehmigten Bestand ausgehenden Emissionen kaum ins Gewicht fallen dürften.

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Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass diese auf die Besonderheiten des Baugrundstücks und der Situation zu den unmittelbaren Nachbargrundstücken bezogenen Ausführungen nicht ohne weiteres auf alle anderen Grundstücke innerhalb der näheren Umgebung des Baugrundstücks übertragen werden dürfen. Denn die absolute Anzahl von Fahrbewegungen, die von den insgesamt zehn ausschließlich für die Mieter des Grundstücks der Kläger vorgesehenen PKW- Abstellmöglichkeiten verursacht werden, sind nach Einschätzung des Senats den von der Zufahrt unmittelbar betroffenen Nachbarn gerade noch zuzumuten, ohne dass dies Rückschlüsse auf die Situation der übrigen Grundstücke in der näheren Umgebung zuließe.

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Bauordnungsrechtliche Bedenken gegen das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bestehen im Ergebnis nicht. Maßstab hierfür ist zunächst § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dass diese Grenze im vorliegenden Fall wegen der geschilderten Besonderheiten der betroffenen Grundstücke (noch) nicht erreicht ist, wurde bereits ausgeführt. Soweit der Beklagte seine Ablehnung des klägerischen Bauvorhabens auf § 9 BauO NRW stützt, führt dies gleichfalls nicht zu einer Zurückweisung der Berufung. Denn aus der Vorschrift ergibt sich kein Maß dafür, dass ein bestimmter Flächenanteil eines Baugrundstücks wasseraufnahmefähig belassen werden muss. Von der Möglichkeit, die Wasseraufnahmefähigkeit der als Zufahrt- und Bewegungsflächen genutzten und in der Baugenehmigung vom 26. März 2000 bereits erfassten Flächen zu verlangen, hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht; sie würde jedenfalls nicht zu einer bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des beantragten Vorhabens führen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, S. 1883) ist das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer Baugenehmigung für Stellplätze mit 1.500,- EUR je Stellplatz zu bemessen; auf dieser Grundlage ergibt sich der tenorierte Betrag.