Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das OVG NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegt wurden. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegt werden.
Eine pauschale Bezugnahme auf bereits vorgetragenes Vorbringen genügt nicht, um die Anforderungen an die Substantiierung der Zulassungsgründe zu erfüllen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind auf der Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 83b AsylG zuzuweisen; gerichtliche Kosten können nach § 83b AsylG entfallen.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8728/19.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.