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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2584/21.A·24.10.2021

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im Asylverfahren. Das OVG NRW verwirft den Antrag als unzulässig, weil die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegt wurden. Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügt nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG setzt voraus, dass die dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG substantiiert dargelegt werden.

2

Eine pauschale Bezugnahme auf bereits vorgetragenes Vorbringen genügt nicht, um die Anforderungen an die Substantiierung der Zulassungsgründe zu erfüllen.

3

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind auf der Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit der spezialgesetzlichen Regelung des § 83b AsylG zuzuweisen; gerichtliche Kosten können nach § 83b AsylG entfallen.

4

Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8728/19.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

3

Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die pauschale Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen genügt hierfür nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.