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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2579/18·10.07.2019

Zulassungsantrag zur Berufung im Baurecht (§34 BauGB) abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr Werbevorhaben dem allgemeinen Wohngebiet zuordnet. Streitpunkt ist die Abgrenzung der näheren Umgebung und der Gebietscharakter nach § 34 BauGB. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Zulassungsantrag als unbegründet ab, da die Klägerin die tragenden Feststellungen nicht substantiiert erschüttert. Es liegen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert 3.600 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Bei der Bestimmung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 1 BauGB ist die Grenze der näheren Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu ziehen; sie kann dort verlaufen, wo zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit unterschiedlichen Bau‑ und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, ohne dass eine physische Trennlinie erforderlich ist.

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Trägt eine Entscheidung mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen, muss der Zulassungsgrund für jede dieser Erwägungen dargetan werden; fehlt er für eine alternative Erwägung, scheitert die Zulassung.

4

Ein Zulassungsgrund aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die vorgebrachten Angriffe Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, die im Zulassungsverfahren nicht geklärt werden können und ein Berufungsverfahren erforderlich machen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 719/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Daran fehlt es hier im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben gehöre trotz der nördlich daran angrenzenden gewerblich genutzten Flächen zu einem allgemeinen Wohngebiet. Jedenfalls die Richtigkeit der diese Annahme selbstständig tragenden, auf den Erkenntnissen einer Ortsbesichtigung beruhenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, die besagten gewerblich genutzten Flächen prägten die südlich davon gelegenen, nahezu ausschließlich mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke wegen der jeweils völlig unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen nicht, vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung nicht zu erschüttern.

6

Soweit sie meint, das Vorhabengrundstück sei zusammen mit den daran nördlich angrenzenden gewerblich genutzten Flächen als Gemengelage zu bewerten, weil es keine optische Trennung dieser Flächen – etwa in Form einer Schallschutzwand – gebe, sondern quasi eine Verschmelzung der Nutzungsbereiche stattgefunden habe und diese Verzahnung beziehungsweise der fließende Übergang vom einen in den anderen Nutzungsbereich sich in einer sowohl akustischen als auch optischen Belastung des Vorhabengrundstücks manifestiere, reicht dies nicht aus, den Senat davon zu überzeugen, dass die gegenteilige Beurteilung des Verwaltungsgerichts unrichtig sein könnte.

7

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei einer Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB die Grenzen der für die Bewertung des Gebietscharakters maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in der es sich befindet. Danach kann die Grenze zwischen der näheren und der ferneren Umgebung des Vorhabengrundstücks dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf ist nicht davon abhängig, dass die jeweils unterschiedlich bebauten und genutzten Bebauungskomplexe durch eine künstliche oder natürliche Linie – etwa durch eine Straße oder ein Gewässer – voneinander getrennt sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris, Rn. 2.

9

Diese Rechtsprechung liegt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts zugrunde, zwischen dem Vorhabengrundstück und den sich nördlich anschließenden gewerblich genutzten Flächen gebe es eine städtebauliche Zäsur. Dass das Aufeinandertreffen eines allgemeinen Wohngebiets und einer mischgebietsverträglichen Nutzung, wie sie die Einzelhandelsnutzung unmittelbar nördlich des Vorhabengrundstücks darstellt, bauplanungsrechtlich grundsätzlich unproblematisch ist, steht außer Frage. In einer solchen städtebaulichen Situation liegt es auch in der Natur der Sache, dass insbesondere das Wohngebiet gewissen akustischen Auswirkungen der gewerblichen Nutzung ausgesetzt ist, ohne dass sich an der Bewertung der jeweiligen Gebietsart zwingend etwas ändert.

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Vor diesem Hintergrund spielt es für die Begründetheit des Antrags auf Zulassung der Berufung keine Rolle, ob dem weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung zu folgen ist, wonach dafür die erwartete optische Wirkung der geplanten Werbeanlage wesentlich sei.

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Ist nämlich die angegriffene Entscheidung – wie hier – auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.

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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

14

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

18

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).