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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2577/15·17.07.2016

Zulassung der Berufung wegen Überprüfung eines Energieausweises abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf behördliche Überprüfung und ggf. Ungültigerklärung eines Energieausweises. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung dargelegt sind. Entscheidend ist, dass dem früheren Mieter wegen Beendigung des Mietverhältnisses kein subjektives Recht auf behördliche Überprüfung zusteht und zivilrechtliche Verfahren zur Sachaufklärung ausreichend sind.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung abgewiesen; kein Zulassungsgrund und fehlende Klagebefugnis des früheren Mieters

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus.

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Wer die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz konkret bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Ein ehemaliger Mieter hat nicht ohne Weiteres ein subjektives Recht auf behördliche Überprüfung oder Ungültigerklärung eines Energieausweises, wenn das Mietverhältnis bei Antragstellung bereits beendet ist.

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Informationspflichten, bußgeldbewehrte Pflichten des Eigentümers oder stichprobenartige Kontrollen nach EnEV und Richtlinie 2010/31/EU begründen nicht automatisch ein subjektives Prüfungsrecht des ehemaligen Mieters.

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Dass die Richtigkeit eines Energieausweises im Zivilprozess zu prüfen ist (etwa im Verfahren über Heizkostenrückforderungen), steht der Annahme subjektiver öffentlicher Rechte des ehemaligen Mieters nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ Energieeinsparverordnung (EnEV)§ Art. 18 Richtlinie 2010/31/EU

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6192/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung nur insoweit, als das Verwaltungsgericht seinen Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2014 zu verpflichten, auf seinen Antrag vom 22. August 2014 den darin genannten Energieausweis zu prüfen und gegebenenfalls für ungültig zu erklären, als unzulässig abgelehnt hat, weil ihm die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Unabhängig davon, dass vieles dafür spreche, dass Mietern nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) keine subjektiven Rechte auf eine behördliche Überprüfung eines bestimmten Energieausweises zustünden, fehle dem Kläger ein solches Recht hier jedenfalls deshalb, weil das Mietverhältnis über die Wohnung bei der Beantragung der Überprüfung des für sie  ausgestellten Energieausweises bereits beendet gewesen sei. Dass der Kläger gegenüber der vormaligen Vermieterin zivilrechtlich eine Rückerstattung von Heizkosten geltend mache, begründe ebenso wenig einen Anspruch auf behördliche Überprüfung des Energieausweises, da dessen Richtigkeit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens geprüft werden könne.

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Der Kläger stellt die Richtigkeit des Urteils nicht durchgreifend in Frage.

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Durch die Vorschriften der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) und die Normen und Erwägungsgründe der Richtlinie 2010/31/EU, auf die der Kläger verweist, wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet sei, der Mieter keinen Anspruch (mehr) auf behördliche Überprüfung des die Mietwohnung betreffenden Energieausweises geltend machen könne, nicht erschüttert.

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Weder die sich aus § 16 Abs. 1 und 2 EnEV ergebende, nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 bußgeldbewehrte Verpflichtung des Gebäudeeigentümers beziehungsweise Vermieters, auf Verlangen der zuständigen Behörde und potentiellen Käufern beziehungsweise Mietern einen Energieausweis vorzulegen beziehungsweise zu übergeben, begründet einen solchen Anspruch, noch die nach § 26d EnEV und Art. 18 nebst Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU von der zuständigen Behörde durchzuführenden Stichprobenkontrollen oder die bei festgestellten Rechtsverstößen gegebenenfalls zu verhängenden Sanktionen.

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Ein Anspruch des früheren Mieters auf behördliche Überprüfung des Energieausweises folgt auch nicht daraus, dass der Mieter in einem gegen den früheren Vermieter geführten zivilgerichtlichen Verfahren auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen für Heizkosten hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Energieausweises möglicherweise die Beweislast trägt und die Zivilgerichte nicht dazu berufen sein mögen, den Energieausweis für ungültig zu erklären.

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Der Kläger trägt selbst vor, dass die EnEV zwar einen Ordnungswidrigkeitentatbestand auch für den Fall enthalte, dass der Gebäudeeigentümer nicht dafür Sorge trage, dass die von ihm gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 EnEV für die Erstellung des Energieausweises bereitgestellten Daten richtig seien, dass eine Ungültigerklärung eines Energieausweises in der EnEV aber nicht vorgesehen sei. Dass die Bauaufsichtsbehörden  gleichwohl gemäß der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 61 Abs. 1 BauO NRW befugt sein mögen, einen Energieausweis auf seine Richtigkeit zu überprüfen, worauf auch § 26d Abs. 4 Satz 2 EnEV hindeuten könnte, begründet allein kein subjektives Recht des vormaligen Mieters auf die Durchführung einer solchen Überprüfung.

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Die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers vermag nicht zu überzeugen.

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Der Energieausweis dient der Information des potentiellen Käufers oder Mieters, um dessen Entscheidung hinsichtlich des Abschlusses eines möglichen Kauf- oder Mietvertrages zu unterstützen, wie der von dem Kläger zitierte Erwägungsgrund  22 sowie der Erwägungsgrund  27 der Richtlinie 2010/31/EU belegen. Dieses Informationsbedürfnis dürfte auch während eines laufenden Mietverhältnisses fortbestehen, da die dem Energieausweis zu entnehmenden Daten die Entscheidung des Mieters, das Mietverhältnis fortzuführen oder zu beenden, beeinflussen kann. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist dagegen der ehemalige Mieter, wie hier der Kläger, nicht mehr Mieter im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Satz 2, geschweige denn „neuer Mieter“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU.

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Dass der Kläger durch etwaige unzulässige Wettbewerbsvorteile, die seine ehemalige Vermieterin aus dem möglicherweise unrichtigen Energieausweis gezogen haben könnte, selbst betroffen wäre, legt er mit dem bloßen Verweis auf das Urteil des Landgerichts Würzburg nicht dar, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Klagebefugnis ergibt.

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Seine Behauptung, er habe im Hinblick auf etwaige zukünftige Mietverhältnisse ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Vorschriften der EnEV durch seine vormalige Vermieterin, ist abwegig. Er zeigt nicht auf, dass sie andere Gebäude oder Wohnungen vermietet und er die Anmietung eines solchen Gebäudes oder einer solchen Wohnung konkret beabsichtigt. Angesichts seiner fristlosen Kündigung des früheren Mietverhältnisses und der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung über dieses Mietverhältnis erscheint überdies der Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dieser Vermieterin als offensichtlich lebensfremd.

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Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, was als Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 1 EnEG im Hinblick auf Energieausweise anzusehen sei, ist vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis des Klägers für die Geltendmachung eines Anspruchs auf behördliche Prüfung des Energieausweises zu Recht verneint hat, weil das Mietverhältnis des Klägers bei Beginn des Verwaltungsverfahrens bereits beendet war – und er überdies bereits bei dem Amtsgericht die Klage hinsichtlich der Heizkostenrückzahlung erhoben hatte –, nicht entscheidungserheblich.

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Dies gilt auch für die weitere Frage, ob eine Person die Richtigkeit einer bereitgestellten gebäudebezogenen Information durch die Ordnungsbehörde überprüfen lassen kann oder ob diese Person auf das zivilgerichtliche Verfahren zu verweisen ist. Letzteres ist – bezogen auf den hier in Rede stehenden Energieausweis – jedenfalls dann der Fall, wenn das Mietverhältnis bei Stellung des Antrags auf Überprüfung des Energieausweises bereits beendet ist und der Mieter, wie hier der Kläger, bereits vor den Zivilgerichten Klage auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Heizkosten erhoben hat, sodass die Richtigkeit des Energieausweises, soweit dies für die zivilgerichtliche Entscheidung relevant ist, im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden kann, und der (ehemalige) Mieter so hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen eines fehlerhaften Energieausweises auf seinen Rechtskreis effektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag. Ob im Verfahren vor den Zivilgerichten die Änderung oder Einziehung eines unrichtigen Energieausweises erreicht werden kann oder nicht, berührt keine subjektiven öffentlichen Rechte des ehemaligen Mieters.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

22

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).