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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2464/99·16.09.1999

Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Solar-Anlage auf denkmalgeschütztem Dach abgelehnt

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Genehmigung großflächiger Sonnenkollektoren auf einem denkmalgeschützten Dach verneint. Das OVG hält den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils für nicht gegeben. Eine nachträgliche Änderung des Streitgegenstands auf Solar-Dachziegel ist im Zulassungsverfahren unzulässig. Auch grundsätzliche Bedeutung wird verneint; Kostenfolgen wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen verwaltungsgerichtliches Urteil wegen fehlender ernstlicher Zweifel und fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) müssen erhebliche Gründe vorliegen, die den Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher erscheinen lassen als dessen Mißerfolg.

2

Im Zulassungsverfahren dürfen Zulassungsgründe nicht durch eine Änderung des Streitgegenstands eingeführt werden; ein erstmals auf andere Ausführungsarten (z. B. Solar‑Dachziegel statt herkömmlicher Kollektoren) gerichtetes Begehren ist unzulässig.

3

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert Fragen, die sich rechtlich für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle einheitlich beantworten lassen; bloße Spannungen zwischen Denkmalpflegeinteressen und allgemein‑gesellschaftlichen Zielen (z. B. Nutzung erneuerbarer Energien) genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 13 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8296/97

Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bejaht der Senat nur, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als sein Mißerfolg. Davon kann hier keine Rede sein.

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Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, daß die Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach geeignet ist, den Denkmalwert des Hauses zu beeinträchtigen, nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die Sonnenkollektoren der von ihr beauftragten Firma träten nicht störend in Erscheinung. Hierzu hat sie einige Fotos über montierte Sonnenkollektoren vorgelegt. Die Fotos erwecken indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß Sonnenkollektoren (herkömmlicher Art und Größe) den Denkmalwert des Gebäudes beeinträchtigen würden. Im Gegenteil bestätigen die Fotos anschaulich, daß übliche Sonnenkollektoren, die großflächig auf das Dach aufgebracht werden, dessen äußeres Erscheinungsbild und damit das des Hauses insgesamt negativ beeinflussen.

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Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsgrund hilfsweise weiter vorgetragen, die Größe der Kollektoren müsse nicht, wie im Urteil - anknüpfend an die Erörterungen mit einem fachkundigen Firmenvertreter im Ortstermin - zugrundegelegt, 30 m², sondern nur 10 m² betragen und es gebe mittlerweile Kollektorenmaterial, das sich "praktisch von dem Aussehen einer Dachfläche nicht mehr abhebe". Hierzu hat sie einen Firmenprospekt über neu entwickelte Solar-Dachziegel, in die entsprechende Modul-Aufsätze "eingeklipst" werden, überreicht. Auch mit diesem Vortrag kann der Zulassungsantrag jedoch keinen Erfolg haben, da es sich um eine - im Zulassungsverfahren unzulässige - Änderung des Streitgegenstandes handelt. Der ursprüngliche Antrag der Klägerin bezog sich, wie insbesondere ihre Widerspruchsbegründung deutlich werden läßt, auf Sonnenkollektoren herkömmlicher Art, die auf dem vorhandenen Dach aufgebracht werden. Wenn sie ihren Antrag nunmehr darauf erstreckt, daß Sonnenkollektoren angebracht werden sollen, die - über die Anbringung der Solar-Module hinaus - eine Auswechselung der vorhandenen Dachziegel gegen Spezialdachziegel erfordern, verfolgt sie damit ein von ihrem streitgegenständlichen ursprünglichen Antrag inhaltlich abweichendes Begehren.

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Es bleibt der Klägerin unbenommen, beim Beklagten einen neuen Antrag bezüglich der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit von Solar-Dachziegeln und -Modulen, ggf.unter flächenmäßiger Beschränkung der Anlage, zu stellen.

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2. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die Auffassung der Klägerin, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen des Denkmalschutzes einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung alternativer Energien andererseits, ist unzutreffend. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich nicht rechtsgrundsätzlich, d.h. für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle einheitlich, sondern nur mit Blick auf die speziellen Ausprägungen des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.