Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen Abweichung von Baugenehmigung (Böschung) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches den Beklagten verpflichtet hat, bauaufsichtlich gegen eine nicht genehmigungskonforme Geländegestaltung vorzugehen, wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Antragssteller die tragenden Feststellungen und Rechtssätze nicht substantiiert angegriffen hat. Die Auslegung der Baugenehmigung und die vor Ort festgestellten Abweichungen rechtfertigen das Urteil.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gestützt wird, muss die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Gründe genügen nur dann als Zulassungsgrund, wenn sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.
Bei der Auslegung einer Baugenehmigung sind die zugehörigen Planansichten (z. B. „Ansicht von Westen“) auslegungsrelevant; sie können über bloße Höhenangaben hinaus verbindliche Vorgaben zur Form und zum Böschungswinkel der Geländegestaltung enthalten.
Vor-Ort-Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur abweichenden Ausführung eines genehmigten Bauwerks können durch pauschale Behauptungen nicht ohne weiteres erschüttert werden; die konkrete Abweichung (z. B. senkrechte Stützwand mit ebenem, belegtem Bereich statt genehmigter Böschung) begründet eine bauaufsichtliche Durchsetzungsverpflichtung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 14628/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf den Antrag der Kläger hin den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 5. und 26. September 2016 verpflichtet, mittels einer gegenüber dem Beigeladenen zu erlassenden Ordnungsverfügung bauaufsichtlich gegen die Gestaltung des Geländes am südlichen Rand seines Grundstücks einzuschreiten. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 25 K 2226/15 am 8. Juni 2015 habe der Beigeladene ausdrücklich erklärt, den rückwärtigen Gartenbereich, der sich südlich an die Garage und die Terrasse anschließe, entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom 17. April 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) als Böschung zu gestalten. Die Vertreterin der Beklagten habe erklärt, dass sie gegen den Beigeladenen ordnungsbehördlich einschreiten werde, falls er seiner Verpflichtung zur Umgestaltung der rückwärtigen Gartenfläche und zum Rückbau der das Gelände umgrenzenden südlichen und westlichen Stützwände entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung nicht nachkomme. Aus den zur Baugenehmigung gehörenden grün gestempelten Plänen ergebe sich, dass die letzten zwei Meter am südlichen Ende des Grundstücks von 51.14 NHN bis zur Stützwand (OK 50.47 NHN) als Böschung auszugestalten seien. Die Ortsbesichtigung am 14. Mai 2018 habe gezeigt, dass der Beigeladene insoweit einen baugenehmigungskonformen Zustand nicht hergestellt habe. Der rückwärtige Gartenbereich, der südlich an den Stabgitterzaun angrenze, der die Terrassenfläche und einen weiteren plattierten Bereich umfasse, sei eben nicht als Böschung ausgestaltet, sondern als eine 1,91 m tiefe, fast ebene, mit Granit belegte Fläche auf dem Niveau der abschließenden Stützwand. Indem der Beklagte nicht ordnungsbehördlich gegen den Beigeladenen einschreite, verstoße er gegen die den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2015 gegebene Zusage und verletzte sie jedenfalls in dem durch diese Zusage begründeten subjektiven Recht.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die konkrete Ausführung des in Rede stehenden Geländeabschnitts nicht der Baugenehmigung entspreche.
Dass die Baugenehmigung hier eine Böschung vorsieht, zieht der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass eine baurechtliche Definition des Begriffs „Böschung“ nicht existiert, doch kommt es darauf für die Auslegung der Baugenehmigung nicht an. Abgesehen davon, dass der Beklagte selbst auf Erläuterungen verweist, die eine Böschung als Geländeknick oder Geländesprung, charakterisiert durch Böschungsneigung und Höhenunterschied, oder als eine schräg abfallende Seitenfläche beziehungsweise einen Abhang beschreiben, ist entscheidend, dass die zur Baugenehmigung gehörende „Ansicht von Westen“ hier eine zur Stützwand hin schräg abfallende Fläche darstellt. Sie macht – anders als der Beklagte meint – in der konkreten Situation nicht nur Vorgaben zu den Geländehöhen im Bereich der Terrasse sowie zu der Höhe der Oberkante der Stützwand. Aus ihr ergibt sich überdies auch ein bestimmter Böschungswinkel. Die stattdessen vom Beigeladenen im Anschluss an den Terrassenbereich errichtete, senkrecht abfallende Betonwand mit einer sich oberhalb davon anschließenden – nahezu – ebenen, mit Granitsteinen belegten Fläche stimmt mit diesen Vorgaben nicht überein. Der Hinweis des Beklagten auf den etwaigen Zweck der Vorgabe „Böschung“ und die Möglichkeiten zur Nutzung der mit Granitsteinen belegten Fläche kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die pauschale Behauptung des Beklagten, die auf der Höhe der Oberkante der Stützwand angelegte Fläche sei keinesfalls durchgängig eben, vermag die vor Ort getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Der Beklagte spricht insoweit im Übrigen selbst von einer „Abtreppung“. Soweit er meint, gerade diese „Abtreppung“ verhindere, dass Niederschlagswasser auf das südlich gelegene Grundstück der Kläger laufe, vermag dies den vom Verwaltungsgericht angenommenen Anspruch der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten schon deswegen nicht in Frage zu stellen, weil nicht ersichtlich ist, dass bei der in Rede stehenden Neigung der genehmigten Böschung eine Versickerung oder Ableitung des dort anfallenden Niederschlagswasser nicht möglich wäre, ohne das Grundstück der Kläger zu beeinträchtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).