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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 242/12·06.03.2013

Berufungszulassung zur Unterschutzstellung von Krananlagen als Denkmal abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur denkmalrechtlichen Unterschutzstellung von Krananlagen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Der Zulassungsantrag setzte sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen zur Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW auseinander. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lag mangels substantiierter Darlegung und fehlenden Beweisantrags nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und schlüssige Gegenargumente.

2

Für die Einstufung einer Sache als Denkmal nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW genügt, dass die Sache mindestens einer Bedeutungskategorie und einer Erhaltungskategorie zuzuordnen ist.

3

Bei der denkmalrechtlichen Bewertung kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein Objekt einzigartig oder qualitativ hervorragend ist; Denkmalwert kann auch aus der beispielhaften Dokumentation eines früher verbreiteten Nutzungszusammenhangs folgen.

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Die Bezugnahme des Gerichts auf fachkundige Stellungnahmen der nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW berufenen Denkmalfachbehörden ist grundsätzlich zulässig; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW unterliegen gleichwohl voller gerichtlicher Kontrolle.

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Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt insbesondere die substantiierte Darlegung voraus, welche weiteren Tatsachen bei der begehrten Beweiserhebung voraussichtlich festgestellt worden wären, warum sie entscheidungserheblich sind und dass auf die Beweiserhebung hingewirkt wurde oder sie sich dem Gericht aufdrängen musste.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2281/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der E.-Krananlagen lägen vor. Sie seien bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ferner lägen wissenschaftliche Gründe für ihren Erhalt vor. Der Denkmaleigenschaft stünde nicht entgegen, dass die Krananlagen aus den neunzehnhundertfünfziger Jahren stammten. Ihre dokumentarische Funktion für die frühere Nutzung der X.  als Transportweg durch dort angesiedelte Gewerbebetriebe und für die dabei angewandten Methoden des Warenumschlags stehe weder wegen ihres (relativ geringen) Alters, noch auf Grund des Umstandes in Frage, dass sie noch ältere Modelle aus Holz ersetzt hätten. Die wissenschaftlichen Gründe für den Erhalt und die Nutzung der Krananlagen ergäben sich daraus, dass vergleichbare denkmalwerte Objekte im gesamten Bereich von M.  nicht bekannt seien.

5

Soweit der Zulassungsantrag das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der Krananlagen bestreitet, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

6

Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Danach reicht für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht.

7

Das Verwaltungsgericht hat für die Krananlagen die Bedeutungskategorien „Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse“ und „Geschichte des Menschen“ als zutreffend erachtet und sich dabei auf die Stellungnahmen des Beigeladenen vom 8. Dezember 2004 und 28. Dezember 2010 gestützt. Darin heißt es: Die Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im Hafenwesen werde durch die Vereinfachung und Beschleunigung des jeweiligen Ladevorganges durch den Bau einer elektrisch betriebenen Krananlage, im Gegensatz zur händischen Verladung, verdeutlicht. Die in M.  erhaltenen Kaianlagen mit ihren Portalkränen dokumentierten den Wandel im Umschlagswesen hin zu Großhafenbetrieben mit entsprechender Technisierung. In den eher kleinen gewerblichen Hafen- beziehungsweise Kaibetrieben habe diese Technik jedoch keinen Einzug gehalten. Hier seien die Güter noch händisch bewegt worden. Einen Modernisierungsschritt stelle daher die Familie der Wippkrananlagen dar, zu denen auch der E. -Kran zähle. Weil die Wippkrananlagen nur einen begrenzten Aktionsradius hätten, seien sie in modernen Hafenumschlagsanlagen nicht eingesetzt worden. Aus diesem Grunde seien diese Kräne in X1.  an anderer Stelle weder an den Kanälen noch an den natürlichen Schifffahrtsstraßen der X.  nachgewiesen worden.

8

Dass diese Einschätzung des Beigeladenen keine tragfähige Grundlage für die hier angegriffenen denkmalfachlichen Feststellungen bietet, weil sie etwa widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, lässt sich dem Zulassungsvorbringen, das zwischen den Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW sowie den dazu angestellten selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur unzureichend differenziert, nicht entnehmen. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen ist damit die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003– 8 A 1145/00 – und vom 25. Februar 2003 – 8 A 5690/00 –.

10

Der Einwand des Klägers, E.-Kräne würden heute in grundsätzlicher identischer Bauweise hergestellt und kämen weltweit in Steinbrüchen sowie in Hafenanlagen zum Einsatz, stellt danach keine substanzielle Auseinandersetzung mit der begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts dar, die Krananlagen seien bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, und vermag deshalb den Denkmalwert der Krananlagen insoweit nicht in Frage zu stellen. Die Zuordnung der Bedeutungskategorie „Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse“ durch das Verwaltungsgericht beruht nicht etwa auf der Bedeutung der Vorgängerkonstruktionen in Holzausführung, sodass der diesbezügliche Vortrag des Klägers ins Leere geht. Als maßgeblich angesprochen ist vielmehr der Modernisierungsschritt durch die Einführung von Wippkrananlagen als solcher, zu denen auch der E.-Kran zähle, sowie dessen funktionsbedingt begrenzter Einsatz im Bereich der dem Güterverkehr dienenden Flussschifffahrt an der X. Die Behauptung, die konsequente Fortführung der Argumentation des Verwaltungsgerichts müsse dazu führen, technische Neuerungen stets unter Denkmalschutz zu stellen, ist ein Fehlschluss. Weder in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch in den in Bezug genommenen Formulierungen des Beigeladenen, die vor allem den konkreten Nutzungszusammenhang in den Vordergrund stellen, findet ein solcher Schluss eine Stütze.

11

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei der Bewertung der Denkmaleigenschaft eines Objektes – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht ausschlaggebend darauf an, dass es sich bei dem Objekt um ein einzigartiges oder qualitativ hervorragendes handelt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2008 ‑ 10 A 4484/06 –, BRS 77 Nr. 175.

13

Der Denkmalwert eines Objektes kann sich gerade aus dem Umstand ableiten, dass es beispielhaft für eine früher in einem bestimmten Nutzungszusammenhang weit verbreitete Nutzungsform steht und dass dies an dem Objekt noch ablesbar ist. Vor diesem Hintergrund hindert auch das Vorhandensein ähnlicher Objekte an anderer Stelle die Unterschutzstellung nicht.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008,– 10 A 3666/06 –, juris; Urteil vom 12. März 1998,– 10 A 5113/96 –, BRS 60, Nr. 210.

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Der Zulassungsantrag enthält auch keine schlüssigen Argumente gegen die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in Streit stehenden Krananlagen seien bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu – wiederum unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Beigeladenen – ausgeführt, die Krananlagen belegten durch die daran ablesbare Funktion an der Schnittstelle zwischen dem X-Ufer und den angrenzenden holzverarbeitenden Produktionsstätten die heute zurückgegangene Bedeutung der X.  als Transportweg. Neben vielen anderen Standorten, wie dem Hafenbereich W.  und dem historischen X-Hafen in N., trügen die Krananlagen zur Verdeutlichung der ehemaligen bedeutenden Transportfunktion der X.  und der Ansiedlung von Gewerbebetrieben an der X.  bei.

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Soweit der Kläger vorträgt, die X . werde weiterhin als Transportweg für Schiffe genutzt, besagt dies nichts über die dortige Güterschifffahrt in der mit der Unterschutzstellung angesprochenen Epoche und die zurückgegangene Bedeutung des Flusses für den Gütertransport. Sein Einwand, die Krananlagen hätten weder einen historischen Bezug zur früheren Floßwirtschaft an der X.  noch zu den Hafen-, Kai- oder Schleusenanlagen in N., W. oder Q., liegt neben der Sache, denn darauf ist die Begründung der Denkmaleigenschaft der Krananlagen nicht gestützt.

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Schließlich ist auch der Einwand des Klägers unbegründet, das Verwaltungsgericht habe sich mit den wissenschaftlichen Gründen für den Erhalt der Krananlagen nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in den Stellungnahmen des Beigeladenen verwiesen.

18

Ob es sich bei einem Objekt um ein Denkmal handelt, ist ausschließlich anhand der in § 2 Abs. 1 DSchG aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen zu entscheiden. Dabei handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Dass sich das Verwaltungsgericht bei der Begründung des dabei gefundenen Ergebnisses die fachkundigen Stellungnahmen des Beigeladenen zu eigen macht, ist grundsätzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Bezugnahme darauf.

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Die wissenschaftlichen Gründe für die Unterschutzstellung als maßgebliche Erhaltungskategorie hat der Beigeladene wie folgt erläutert: Die Krananlagen seien im X.‑Bereich einmalig. Ihnen komme somit eine besondere, dokumentarische Bedeutung für die Entwicklung der Krantechnik zu. Die so genannten E.-Kräne seien der Familie der Wippkrananlagen zuzuordnen. Die Familie der Wippkrananlagen sei ortsgebunden mit einem begrenzten Aktionsradius. Mit dieser Eigenschaft seien sie in dem Bereich des modernen Hafenumschlages trotz ihrer elektrotechnischen Ausrüstung aber nicht einsetzbar, da die Schiffe zur vollständigen Entladung ständig verlegt werden müssten. Dieser Nachteil habe auch dazu geführt, dass für den Bereich des Hafenwesens in X1.  weder an den Kanälen noch an den natürlichen Schifffahrtsstraßen heute ein entsprechendes Objekt an anderer Stelle habe nachgewiesen werden können.

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Dass die Krananlagen danach erhaltenswerte Anschauungsobjekte zur Erforschung und Dokumentation der vorbeschriebenen geschichtlichen Entwicklung hinsichtlich Technik und Einsatzmöglichkeiten sind, widerlegt der Kläger nicht. Er behauptet lediglich, eine moderne Krananlage sei nicht geeignet, in besonderem Maße geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Ein schlüssiges Gegenargument vermag der Senat darin nicht zu sehen.

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Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht. Die aufgeworfene Frage,

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„unter welchen Umständen technischen Neuerungen Denkmalschutzcharakter beizumessen ist, wenn diese Erinnerungen an vormalige Produktionsverhältnisse wecken“,

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würde sich in einem möglichen Berufungsverfahren in dieser Form nicht stellen, da sich der Denkmalwert eines Objektes nicht anhand einer schematischen Betrachtungsweise beurteilen lässt. Erforderlich ist vielmehr eine qualitative Betrachtung der für die Unterschutzstellung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles. Im Übrigen legt die Zulassungsbegründung nicht im Ansatz dar, weshalb die aufgeworfene Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben soll.

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Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

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Der Kläger rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht hätte zur besonderen Bedeutung der Krananlagen für die Entwicklung der Krantechnik ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Einem entsprechenden Beweisantritt sei das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Ein Ermittlungsdefizit ist damit nicht dargetan.

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Das Gericht verletzt die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts nur dann, wenn ohne weitere Tatsachenfeststellungen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite der zu treffenden Entscheidung erfordern. Ob ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 11 B 150/95 –, NVwZ-RR 1996, 369.

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Demgemäß hätte zu dem behaupteten Aufklärungsmangel zumindest substanziiert ausgeführt werden müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und welche Bedeutung diese für die Entscheidung unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Standpunktes des Verwaltungsgerichts hätten. Daran fehlt es hier. Der Kläger legt schon nicht dar, welche zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen das von ihm vermisste Sachverständigengutachten erbracht hätte und weshalb diese entscheidungserheblich gewesen wären. Darüber hinaus verkennt er, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens ist, rechtliche Wertungen zu treffen, denn diese obliegen allein den Gerichten. Zu den rechtlichen Wertungen gehört auch die Entscheidung, ob die Krananlagen aus technischer Sicht in besonderem Maße geeignet sind, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.

31

Zudem hätte aufgezeigt werden müssen, dass bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden sei, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt nämlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt.

32

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – VI B 4.75 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 135; Urteil vom 27. Juli 1983 – 9 C 541.82 –, InfAuslR 1983, 328.

33

Ein Verfahrensfehler liegt danach nicht vor. Soweit der Kläger auf den im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juli 2010 enthaltenen Beweisantritt Bezug nimmt, handelt es sich hierbei lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrages beziehungsweise um eine Beweisanregung, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermag. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben auf eine weitere Sachaufklärung ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, an der beide teilgenommen haben, nicht hingewirkt. Ein entsprechender Beweisantrag, über den durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre (§ 86 Abs. 2 VwGO), ist in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden. Es ist nach dem Zulassungsvorbringen auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere tatsächliche Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Es bestand für das Verwaltungsgericht insbesondere keine Veranlassung, weitere tatsächliche Feststellungen zu der technischen Bedeutung der Krananlagen zu treffen, zumal der fachkundige Beigeladene eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert der Anlage abgegeben und der Einzelrichter die Krananlagen im Rahmen des Ortstermins mit den Beteiligten in Augenschein genommen hatte.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

35

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

36

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).