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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2412/22·30.05.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung einer Baugenehmigung für Sportwettbüro abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Sportwettbüro. Zentrale Frage war, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO vorliegen. Das OVG verneint ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angreift. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten, Streitwert 10.000 €.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Baugenehmigung für ein Sportwettbüro wird abgewiesen; Klägerin trägt Kosten; Streitwert 10.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag innerhalb der Frist nach § 124a VwGO substantiiert darlegt, welche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder welche grundsätzliche Bedeutung vorliegen.

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Wer die Zulassung mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel begründet, muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, die tragenden Feststellungen oder Rechtssätze bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Bei der Prüfung nach § 34 BauGB ist die "nähere Umgebung" nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck zu bestimmen; städtebauliche Zäsuren (etwa ein ausgedehnter Marktplatz) können dazu führen, dass bestimmte angrenzende Bereiche nicht zur näheren Umgebung gehören.

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Fehlt in der näheren Umgebung die betreffende Nutzungsart, kann eine Vorbildwirkung der beantragten Nutzung die Annahme rechtfertigen, dass von einem Abweichen nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht zugunsten des Vorhabens abgesehen werden darf; die Zugehörigkeit zu einem zentralen Versorgungsbereich begründet nicht automatisch die Nähe im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 34 BauGB§ 34 Abs. 2 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4244/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Sportwettbüro (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück U.-straße 3 in W. (G01; im Folgenden: Vorhabengrundstück), hilfsweise auf entsprechende Neubescheidung abgewiesen. Das Vorhaben sei - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 145 - bauplanungsrechtlich unzulässig. Entweder stehe dessen textliche Festsetzung Nr. 2 dem Vorhaben entgegen oder die planungsrechtliche Unzulässigkeit ergebe sich aus § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und das Vorhaben füge sich seiner Art nach nicht in die nähere Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre jedenfalls die Bebauung beiderseits der U.-straße zwischen ihrer Einmündung in den Marktplatz und ihrer Kreuzung mit dem K.- bzw. H.-straße sowie das auf der südlichen Seite der Straße K.-straße befindliche Einkaufszentrum. Die Bebauung entlang der S.-straße und der C.-straße gehöre, abgesehen ggf. von den jeweiligen Eckgebäuden am Marktplatz, nicht zur näheren Umgebung. Die Eigenart dieser näheren Umgebung entspreche keinem faktischen Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB, insbesondere nicht einem Kern- oder Mischgebiet. In die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung füge sich das Vorhaben als Vergnügungsstätte nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB ein, weil es dort keine Vergnügungsstätte gebe und von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausginge, aufgrund derer von dem Erfordernis des Einfügens auch nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB abgewichen werden könne.

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a. Die Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 145 gehen an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei, nach der das Vorhaben unabhängig von der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig ist.

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b. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Gebäude S.-straße 7, in dem eine Spielhalle betrieben wird, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zur näheren Umgebung gehören könnte.

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Die Klägerin setzt sich schon nicht mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der ausgedehnte Marktplatz eine städtebauliche Zäsur bewirke, die (bereits für sich genommen) dazu führe, dass die Bebauung entlang der S.-straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabens gehöre. Ihre Einwände, die vorgenannte Spielhalle sei ebenso weit vom Marktplatz entfernt wie das Vorhaben und der Fußweg zwischen den beiden Geschäftslokalen betrage (nur) rund 170 m, gehen damit ins Leere. Dass es „regelrecht zergliedernd betrachtet“ erscheine, wenn die vorgenannte Spielhalle planungsrechtlich nicht zur näheren Umgebung des Vorhabens gehöre, obwohl beide innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Beklagten lägen, setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der ausgedehnte Marktplatz eine städtebauliche Zäsur bewirke, nichts von Substanz entgegen. Anders als die Klägerin offenbar meint, führt zudem der Umstand, dass zwei Grundstücke in einem zentralen Versorgungsbereich liegen, nicht zugleich zu der Annahme, das eine befinde sich in der näheren Umgebung des anderen i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der schon erstinstanzlich vorgebrachten Kritik der Klägerin, die bauplanungsrechtliche Einschätzung stehe im Widerspruch zur glücksspielrechtlichen Bewertung. Mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen hätten eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht, setzt sich die Klägerin schon nicht auseinander.

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c. Das Vorbringen der Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung stelle eine Gemengelage dar, nicht schlüssig in Frage.

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Ohne Erfolg macht sie geltend, die nähere Umgebung stelle ein faktisches Kerngebiet dar. Das Verwaltungsgericht ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck zu dem Ergebnis gekommen, dass ein hoher Anteil an Wohnnutzung in der näheren Umgebung der Annahme eines faktischen Kerngebiets entgegenstehe. Dabei hat es in den Entscheidungsgründen umfassend zum Umfang der Wohnnutzung ausgeführt und auch die gewerbliche Nutzung im Detail dargestellt. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen bringt die Klägerin nichts vor, ihr Hinweis auf die vorhandene gewerbliche Nutzung steht vielmehr im Einklang mit den gerichtlichen Feststellungen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der hohe Anteil an Wohnnutzung stehe der Einstufung als Kerngebiet entgegen, setzt sie in der Sache nichts entgegen. Die schon erstinstanzlich vorgebrachten Einwände der Klägerin, es sei auf das Gepräge der näheren Umgebung abzustellen, es handele sich nämlich um den zentralen Bereich der Innenstadt mit zentralem Versorgungscharakter, wo, wenn nicht hier, sollte im Stadtgebiet der Beklagten ein Kerngebiet vorhanden sein, lässt eine Auseinandersetzung mit den dazu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen, es hänge allein von den vorhandenen Nutzungsarten ab, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet i. S. d. Baunutzungsverordnung entspreche. Ihrer pauschalen Behauptung, die hohe Konzentration von Gewerbebetrieben begründe die Annahme eines Kerngebiets, fehlt es schon an Substanz.

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Ebenso erfolglos macht die Klägerin geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle die nähere Umgebung jedenfalls ein Mischgebiet dar. Ihr Vorbringen, bei der Frage der Prägung dürfe nicht schematisch auf das Verhältnis zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung abgestellt werden, sowie ihr Hinweis auf die vorhandene gewerbliche Nutzung gehen an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat tragend darauf abgestellt, dass bereits das Einkaufszentrum, welches nicht als „Fremdkörper“ außer Betracht bleiben könne, der Annahme eines Mischgebiets entgegenstehe, weil es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in einem solchen unzulässig wäre. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Ihr ohne Begründung angeführter Einwand, dies erscheine nicht sachgerecht, genügt zur Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht in diesem Sinne offen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten lassen sich auch aus der abweichenden (nur) vorläufigen Einschätzung des Gebietscharakters durch einen früheren Berichterstatter in einem rechtlichen Hinweis oder einer von der Klägerin in Bezug genommenen abweichenden Einschätzung der Beklagten nicht ableiten.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil diesem - auch sinngemäß - keine Frage im vorstehenden Sinne zu entnehmen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).