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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2380/22·18.08.2024

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Vorbescheidsbefreiungen nach § 31 BauGB abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage gegen einen Vorbescheid zur Erteilung von Befreiungen nach § 31 BauGB (Krankenhauserweiterung und Wohngebäude) zurückwies. Zu prüfen war, ob ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die entscheidungstragenden Annahmen nicht schlüssig angreift; sein Vorbringen sei überwiegend unsubstantiiert oder spekulativ und begründe keine Zulassungsgründe.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen Vorbescheidsbefreiungen nach § 31 BauGB als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller sich substantiiert mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Zur Begründung ernstlicher Zweifel sind die konkreten tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen zu benennen und darzulegen, inwiefern sie aus Sicht des Antragstellers fehlerhaft sind.

3

Unsubstantiiertes oder spekulatives Vorbringen, insbesondere Mutmaßungen über die Motivation Beteiligter, ist ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung zu begründen.

4

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vorgetragenen Angriffe Zweifel aufwerfen, die im Zulassungsverfahren nicht geklärt werden können und ein Berufungsverfahren erforderlich machen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5733/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers als Eigentümer von jeweils einer Wohnung in den Gebäuden Z.-straße 29 und 39 gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für die Errichtung eines Erweiterungsbaus eines Krankenhauses sowie von zwei Wohngebäuden („Erweiterung der F. Klinik und Verlagerung des Wohnungsbaus“) in O.-U. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befreiungsentscheidung der Beklagten verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne offen bleiben, ob und inwieweit die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, von denen der angefochtene Vorbescheid Befreiungen erteilt habe, drittschützende Wirkung entfalteten, denn die Beklagte habe § 31 Abs. 2 BauGB objektiv rechtsfehlerfrei angewandt.

5

Die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

6

a. Mit seiner Kritik, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Grundzüge der Planung durch die Befreiungen sehr wohl berührt, dringt er nicht durch. Der Kläger setzt sich mit den umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe von Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Hinweis auf die Planbegründung unter Anfügung von lediglich zwei Stichwörtern.

7

b. Das gegen die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Befreiungen seien im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich, gerichtete Vorbringen verhilft dem Antrag ebenso wenig zum Erfolg.

8

aa. Mit dem Ansatz, die Verbesserung der internen Prozesse beim Betrieb des Krankenhauses und der wirtschaftlichen Optimierung desselben sowie die Verbesserung der Anfahrtssituation für Rettungsfahrzeuge beträfen lediglich wirtschaftliche Interessen des Krankenhausbetreibers, seien aber keine Gründe des Wohls der Allgemeinheit, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht in der erforderlichen Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat aus den vorgenannten Aspekten auch auf eine - im öffentlichen Interesse liegende - Standortsicherung geschlossen. Dazu verhält sich die Antragsbegründung nicht.

9

bb. Dass die Befreiungen nicht schon erforderlich sind, wenn sie dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich sind, hat auch das Verwaltungsgericht angenommen. Weshalb lediglich letzteres hier der Fall sein soll, legt der Kläger nicht in ausreichender Weise dar.

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cc. Das Vorbringen des Klägers zur von ihm vermuteten „eigentliche[n] Motivation der Beigeladenen“ enthält bloße Spekulationen und ist damit von vornherein nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen.

11

c. Angesichts dessen kommt es auf die vorgebrachten Einwände gegen die selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht an.

12

d. Zuletzt stellt der Kläger auch die Prüfung der Würdigung nachbarlicher Interessen durch das Verwaltungsgericht nicht schlüssig in Frage.

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aa. Die Behauptung, es spiele für die Wohnqualität der benachbarten Wohnbebauung eine erhebliche Rolle, wo die Erweiterung des Krankenhauses baulich realisiert werde ‑ mitten im Plangebiet oder (weniger störend) am Rand des Plangebietes ‑ wird schon durch nichts untermauert. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass es sich dabei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts um qualifizierte nachbarliche Interessen handelt, die im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen nach § 31 Abs. BauGB maßgeblich zu berücksichtigen sind.

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bb. Der weitere Ansatz des Klägers, es sei zu beachten, dass eine Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den nachbarlichen Interessen erfolgen müsse und öffentliche Belange durch die Abweichungen schon gar nicht begünstigt würden, so dass jede Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen dazu führe, dass die Befreiungen rechtswidrig seien, geht schon deshalb fehl, da der Kläger die diesbezüglichen Erwägungen ‑ zum Vorliegen jedenfalls eines Befreiungstatbestands ‑ aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg in Frage stellt.

15

cc. Auch das weitere Vorbringen, die höhere Bauausführung der Wohnbebauung an der S. und somit an der südlichen Grenze des Plangebietes (anstelle der dort im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung) führe „automatisch zu einer größeren Verschattung innerhalb des Plangebietes und zu einer Einschränkung der Sichtachsen“, die Verlagerung des in der Grundfläche sehr großen Erweiterungsbaus der Klinik in den Innenbereich des Plangebietes wiederum zu einer Verdichtung der Bebauung, führt nicht zum Erfolg des Antrags.

16

Der Vortrag zur „automatisch“ größeren Verschattung ist gänzlich unsubstantiiert und genügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen. Dem Einwand, es drohe eine Einschränkung der Sichtachsen, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verschlechterung von Sichtachsen zu einer Verletzung nachbarlicher Interessen führen kann. Ebenso legt der Kläger nicht dar, wieso die von ihm behauptete Verdichtung der Bebauung nicht mit nachbarlichen Interessen vereinbar sein soll.

17

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

18

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

21

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).