Berufungszulassung gegen Baugenehmigung für Hospizerweiterung im reinen Wohngebiet abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung und zum Umbau eines Hospizes betraf. Sie berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Vorbringen die tragenden Gründe des VG nicht schlüssig angreift. Insbesondere wurden weder durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung noch an der Gebietsverträglichkeit bzw. der Einhaltung des § 15 BauNVO aufgezeigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Nachbarklage wurde als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Rechtssätzen und Tatsachenfeststellungen der angegriffenen Entscheidung sowie schlüssige Gegenargumente.
Die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB bestimmt sich maßgeblich nach der Planungskonzeption der Gemeinde; auch eine durch ein konkretes Vorhaben mitveranlasste Planung ist zulässig, wenn sie städtebaulich legitimen Zielen dient und eine positive Ordnungskonzeption verfolgt.
Eine Bauleitplanung darf planerische Voraussetzungen zur Deckung eines künftig absehbaren Bedarfs schaffen; eine konkrete Bedarfsanalyse ist nicht erforderlich, unzulässig sind nur aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähige oder auf unabsehbare Zeit nicht realisierbare Planungen.
Bei einem vorhabenbezogen initiierten Angebotsbebauungsplan dürfen Verkehrs- und Immissionsprognosen vorrangig am konkreten Vorhaben ausgerichtet werden; weitere plankonforme Nutzungen sind nur einzubeziehen, wenn sie realistischerweise zu erwarten sind oder das Vorhaben die Festsetzungen nicht ausschöpft.
Zusätzliche Verkehrsbewegungen oder bauliche Dimensionen begründen einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO nur, wenn hierdurch eine nachbarrechtlich relevante Unverträglichkeit (z.B. rücksichtsloser Immissions- oder „erdrückender“ Effekt) schlüssig dargelegt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3356/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem Datum vom 25. Mai 2018 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau des Hospizes auf dem Grundstück B. E. Weg 89 in T. (Gemarkung T. , Flur 4, Flurstück 879) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht zum Nachteil der Klägerin gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften. Die Klägerin sei nicht in ihrem Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzt. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Im Fall der Wirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 „I. I1. “ der Beklagten (im Folgenden: 4. Änderung) stehe es mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Einklang. Es sei sowohl bei einer Einordnung als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO 1990 als auch bei einer Qualifizierung als Anlage für soziale Zwecke gebietsverträglich und verstoße nicht gegen die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO 1990.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die 4. Änderung unwirksam sein könnte.
Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der 4. Änderung zeigt die Klägerin nicht auf.
Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Diese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung – mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht – in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in der konkreten Form ihrer Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen.
Erforderlich sein kann eine Festsetzung in einem Bebauungsplan auch dann, wenn die Gemeinde damit die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete Bedarfsanalyse erfordert dies nicht. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
Vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10, vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris, Rn. 9, und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 33, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 – 4 BN 2.17 –, juris, Rn. 3, vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, juris, Rn. 4 f., und vom 14. August 1995 – 4 NB 21.95 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, vom 6. Juli 2012 – 10 D 47/10.NE –, juris, Rn. 43, und vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, juris, Rn. 41.
Danach fehlt es der 4. Änderung nicht deswegen an der städtebaulichen Erforderlichkeit, weil der Rat dem konkreten Wunsch des Beigeladenen an der Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück bereits seit dem Jahr 1999 betriebenen Hospizes hat Rechnung tragen wollen. Dem Bebauungsplan liegt eine von städtebaulich legitimen Zielen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung der 4. Änderung verfolgt der Rat das Ziel, eine beabsichtigte Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Hospizes planungsrechtlich abzusichern (Seite 1 der Planbegründung). Dass er dafür ein städtebauliches Bedürfnis gesehen hat, ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen in den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung (Anlage 3 zur Vorlage der Sitzung des Rates vom 28. August 2017 (im Folgenden: Sitzungsvorlage)). Dort heißt es, die wachsende Anzahl alter Menschen in der Gesellschaft begründe die Notwendigkeit, Hospize einzurichten (Anlage 3 zur Sitzungsvorlage, Beschlussvorschlag 2.1). Einer weitergehenden Analyse des künftigen Bedarfs an Hospizplätzen bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Soweit in der Planbegründung Bezug genommen wird auf zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der gesetzlichen Anforderungen, die an die Einrichtung eines Hospizes gestellt würden (Seite 1 f. der Planbegründung), lässt dies nicht den Schluss zu, der Rat hätte seine Planungsentscheidung davon abhängig gemacht, dass diese gesetzlichen Änderungen es zwingend erforderten, das Hospiz wie beabsichtigt zu erweitern. Für ihre Behauptung, die 4. Änderung habe auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, liefert die Klägerin keine nähere Begründung. Ungeachtet dessen, inwieweit der Rat unter diesem Aspekt überhaupt zu einer weitergehenden Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beigeladenen verpflichtet gewesen wäre, begegnet die in den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung formulierte Einschätzung, wonach eine solche Prüfung hier nicht angezeigt sei, weil der Beigeladene eine langjährige Erfahrung mit dem Betrieb des Hospizes auf dem Vorhabengrundstück habe und unüberwindbare Probleme bei der Finanzierung der beabsichtigten Erweiterung dieses Hospizes nicht erkennbar seien, keinen Bedenken.
Die Klägerin bemängelt ohne Erfolg, dass der Rat im Rahmen der Abwägung ausschließlich diejenigen planbedingten Folgen betrachtet habe, die mit der beabsichtigten Erweiterung des Hospizes, welche durch die 4. Änderung ermöglicht werden solle, verbunden seien, und die planbedingten Folgen möglicher anderer baulicher Nutzungen, die die 4. Änderung ebenfalls zulasse, nicht in den Blick genommen habe.
Dient ein Angebotsbebauungsplan – wie hier – als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben, ist es jedenfalls grundsätzlich unbedenklich, wenn die Gemeinde zur realitätsnahen Abschätzung der zu erwartenden planbedingten zusätzlichen Verkehrsbewegungen und Lärmimmissionen in erster Linie die Verkehrsbewegungen und Lärmimmissionen betrachtet, die voraussichtlich mit dem Vorhaben verbunden sein werden. Prognosen, die in die Aufstellung eines Bebauungsplans einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen der von der Planung betroffenen Grundstücke und ihrer Nutzer geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss die Gemeinde gleichwohl auch andere mögliche bauliche Nutzungen, die der Bebauungsplan zulässt, in ihre Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn solche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das die Gemeinde zur Planung veranlasst, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpfen wird und daher die mit ihm voraussichtlich verbundenen Immissionen die tatsächlich möglichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 – 10 D 8/17.NE –, juris, Rn. 79, mit weiteren Nachweisen.
Dass der Rat diesen Anforderungen nicht gerecht geworden wäre, zeigt die Klägerin nicht auf. Der Rat hat sich im Rahmen der Abwägung gefragt, ob andere plankonforme bauliche Nutzungen unter dem Aspekt der verkehrlichen Auswirkungen und Lärmimmissionen prognostisch betrachtet werden müssten. Für das von der Klägerin im Aufstellungsverfahren als Beispiel für eine denkbare andere bauliche Nutzung des Vorhabengrundstücks genannte „altengerechte Wohnen“ hat der Rat von einer solchen prognostischen Folgenbetrachtung abgesehen, weil der Bedarf an Stellplätzen für eine solche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück von vornherein nicht gedeckt werden könne (Anlage 3 zur Sitzungsvorlage, Beschlussvorschlag 4.1). Dem tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen schon nicht entgegen. Sie benennt auch keine anderen plankonformen Nutzungen, die potentiell mit mehr Verkehrsbewegungen und höheren Lärmimmissionen verbunden sein könnten als das Hospiz.
Dass das Vorhaben ihren Anspruch auf Wahrung der Gebietsart verletzen könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen der 4. Änderung in dem reinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Dies gilt sowohl dann, wenn das Vorhaben – wofür Überwiegendes spricht – als Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauNVO 1990 einzuordnen ist, als auch dann, wenn es, wie es die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag für richtig hält, als Anlage für soziale Zwecke zu qualifizieren wäre.
Auf die Beantwortung der Frage, ob für das Vorhaben im Fall der Unwirksamkeit der 4. Änderung eine Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans rechtmäßig hätte erteilt werden können, was die Klägerin bezweifelt, kommt es nach dem Vorstehenden nicht entscheidend an.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts der Größe und der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung sei auch dann, wenn man es als Anlage für soziale Zwecke einstufe, seine Gebietsverträglichkeit gewährleistet und es verstoße nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 BauNVO 1990, zieht die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel.
Sie macht ohne Erfolg geltend, mit der Verwirklichung des Vorhabens seien zusätzliche Verkehrsbewegungen verbunden, die nicht gebietsverträglich seien. Mit der ausführlich begründeten gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auch den An- und Abfahrtsverkehr von Besuchern, Mitarbeitern, Lieferanten sowie externen Helfern wie Ärzten und Seelsorgern berücksichtigt hat, setzt sich die Klägerin schon nicht im Einzelnen auseinander. Sie bezieht sich im Wesentlichen nur auf die Entscheidung des Senats vom 23. Juli 1998 in dem die Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung des Hospizes auf dem Vorhabengrundstück betreffenden Verfahren 10 B 1319/98, juris, Rn. 32. Der Senat ist seinerzeit im Zusammenhang mit der Prüfung einer Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets nach § 3 Abs. 2 BauNVO 1968 in dem Ursprungsbebauungsplan davon ausgegangen, dass schutzwürdige nachbarliche Interessen durch den vorhabenbedingten Verkehr nicht berührt würden. Dieser werde sich in einem Rahmen halten, der mit der umgebenden Wohnnutzung durchaus verträglich sei. Dabei hat der Senat den mit dem seinerzeitigen Vorhaben zu erwartenden Verkehr ins Verhältnis gesetzt zu dem Verkehr, der bei der Nutzung eines Zweifamilienhauses entstehe. Soweit die Klägerin hieraus den umgekehrten Schluss ziehen will, eine darüber hinausgehende vorhabenbedingte Verkehrsbelastung führe nunmehr von vornherein zur Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens oder sonst zu einer Verletzung von Vorschriften, die auch zu ihrem Schutz bestimmt seien, trifft dies nicht zu.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das Vorhaben auch mit Blick auf seine baulichen Dimensionen zu Lasten der Klägerin gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO verstoßen könnte. Sie rügt die Genehmigung eines „massiven Erweiterungsanbau[s]“, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere dazu, dass von dem genehmigten Gebäude keine erdrückende Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Klägerin ausgehen werde, auch nur ansatzweise zu befassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).