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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2328/19·31.03.2020

Zulassungsablehnung: Berufung gegen Ablehnung der Baugenehmigung für Werbeanlage

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Baugenehmigungsantrags für eine doppelseitige Werbeanlage. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Maßgeblich sei die bis 31.12.2018 geltende BauO NRW a.F.; die Anlage verstelle nach wertender Prüfung die ästhetische Wirkung der begrünten Fläche wesentlich.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel und besonderer Schwierigkeiten abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegte Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen.

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Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen des Gerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, um Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses zu begründen.

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Für ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist – soweit eine einschlägige Übergangsregelung dies bestimmt – die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW n.F.).

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Bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BauO NRW a.F. ist entscheidend, ob eine Werbeanlage durch eine einzelfallbezogene, wertende Betrachtung die ästhetische Wirkung einer begrünten Fläche in den relevanten Blickbeziehungen erheblich stört; hierzu sind u.a. Größe, Ausrichtung, Entfernung, Bewuchs und Blickbeziehungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 BauO NRW a.F.§ 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F.§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 3666/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.

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Soweit sie Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit des zum 1. Januar 2019 außer Kraft getretenen § 13 Abs. 2 BauO NRW a.F. als Maßstab für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Errichtung einer 2,80 m x 3,80 m großen doppelseitigen Werbeanlage auf einem Monofuß) äußert, sind diese Zweifel unbegründet.

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Welche Sach- und Rechtslage das Gericht der Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens zugrunde legt, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Zwar ist in solchen Fällen im Zweifel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, doch gilt etwas anderes, wenn etwa das einschlägige Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass für einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes die Rechtlage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein soll. So ist es hier. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F. werden die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach den Vorschriften der bis zu diesem Stichtag geltenden Bauordnung beschieden.

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Da die Klägerin den Bauantrag für das Vorhaben unter dem 15. November 2017 gestellt hat und auch nicht vorträgt, dass die mit dem Bauantrag eingereichten oder nachgereichten Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen, sind für die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens die Vorschriften der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden BauO NRW a.F. maßgeblich.

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Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat angenommen, dem Vorhaben stehe § 13 Abs. 2 BauO NRW a.F. entgegen, weil es im Falle seiner Verwirklichung den Ausblick auf begrünte Flächen verdecken werde. Etwa 20 m nördlich des geplanten Aufstellungsortes gebe es einen dichten, aus Bäumen und Sträuchern bestehenden Bewuchs, der sich ausgehend von der N. Straße weit nach Westen erstrecke und das Straßenbild ob seiner Ausmaße maßgeblich präge. Der von Süden auf diesen Grünstreifen gerichtete Blick würde durch die dazwischentretende Werbefläche des Vorhabens, die etwa in einem Winkel von 90 Grad zur N. Straße ausgerichtet sein solle, erheblich verstellt.

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Dieser rechtlichen Bewertung, der der Einzelrichter die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Einordnung des konkreten Sachverhaltes unter den Tatbestand der Vorschrift zugrunde gelegt und die er auf seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen einer Ortsbesichtigung gestützt hat, setzt die Klägerin nichts Erhebliches entgegen.

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Ob sich die begrünten Flächen, die durch das Vorhaben verdeckt würden, im Nahbereich zur N. Straße aus der Vogelperspektive als weniger breit darstellen als in dem Bereich westlich davon, ist nicht ausschlaggebend. Sämtliche dem Senat vorliegenden Lichtbilder, die den Blick von Süden auf den besagten Grünstreifen zeigen, lassen eine für den Betrachter als zusammenhängend erscheinende, in der Tiefe mehrfach gestufte üppige Vegetation verschiedenster Arten erkennen, deren Gewicht und ästhetischer Wert innerhalb der bebauten Ortslage außer Frage stehen.

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Der Auffassung der Klägerin, das Vorhaben werde im Falle seiner Verwirklichung nur einen im Verhältnis kleinen Teil der dahinterliegenden Begrünung tatsächlich verdecken und deshalb den Blick des Betrachters auf diese Begrünung nur unerheblich verstellen, folgt der Senat nicht. Soweit nach § 13 Abs. 2 BauO NRW a.F. eine Werbeanlage den Ausblick auf begrünte Flächen nicht verdecken darf, zielt die Vorschrift nicht etwa nur auf solche Fälle, in denen der Bewuchs, dessen Anblick erhalten bleiben soll, nahezu vollständig hinter der geplanten Werbeanlage verschwinden würde. Die Vorschrift benennt eine spezielle Form der Verunstaltung, die der Gesetzgeber an dem oftmals krassen optischen Gegensatz zwischen auffällig gestalteten kommerziellen Werbeplakaten und durch Bepflanzung naturnah angelegten Flächen mit der ihnen innewohnenden andersartigen Ästhetik, die das Orts- und Straßenbild regelmäßig aufwerten, festgemacht hat. Dieser Gegensatz wird regelmäßig nicht von der Relation bestimmt, in der die Werbeanlage und die begrünte Fläche, die verdeckt zu werden droht, im Blickfeld des Betrachters flächenmäßig zueinander stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sehr die zwischen Betrachter und begrünte Fläche tretende Werbeanlage die von der begrünten Fläche insgesamt ausgehende ästhetische Wirkung stört. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine bewertende Betrachtung, bei der alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. So können beispielsweise die Größe der Fläche, auf der die Werbebotschaft dargestellt werden soll, die Ausrichtung und Entfernung der Werbeanlage zu der begrünten Fläche, deren Ausdehnung und ihr konkreter Bewuchs oder die möglichen Blickbeziehungen des Betrachters zu der begrünten Fläche von Bedeutung sein.

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Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin mit ihren Ausführungen zur vermeintlich nur geringfügigen Verdeckung der begrünten Fläche die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Blick, den ein Betrachter von Süden auf die begrünte Fläche nördlich des geplanten Aufstellungsortes werfe, durch das Vorhaben – im Sinne einer wesentlichen Störung der von der begrünten Fläche ausgehenden ästhetischen Wirkung – erheblich verstellt würde, keinen ernstlichen Zweifeln auszusetzen.

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Die Argumentation der Klägerin betreffend die circa 1,50 m x 1,50 m große, straßennah unmittelbar vor der begrünten Fläche stehende Hinweistafel geht weitgehend an der Sache vorbei. Ob es sich bei dieser Hinweistafel um eine Werbeanlage handelt oder nicht, ist hier ebenso wenig von Belang wie deren formelle und/oder materielle Legalität. Selbst wenn die Hinweistafel als Werbeanlage zu qualifizieren und ihrerseits wegen der mit ihr verbundenen Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen bauordnungsrechtlich nicht zulässig wäre, könnte die Klägerin daraus für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben nichts herleiten. Dass die begrünte Fläche durch das Vorhandensein der Hinweistafel in ihrem ästhetischen Wert derart herabgesetzt sein könnte, dass sie nicht mehr vor weiterer Verunstaltung geschützt zu werden bräuchte, behauptet sie nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Hinweistafel an dem von ihm zuvor festgestellten Ergebnis, wonach dem Vorhaben § 13 Abs. 2 BauO NRW a.F. entgegenstehe, nichts ändere. Ob die Gründe, die das Verwaltungsgericht dafür angegeben hat, tatsächlich überzeugen oder Anlass zu Zweifeln geben, ist letztlich nicht von Bedeutung, denn die Klägerin legt, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht dar, dass sich eine möglicherweise unrichtige Bewertung der Hinweistafel durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgewirkt haben könnte.

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Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 4 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).