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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2322/24.A·14.01.2025

Abgelehnte PKH und Beiordnung: Zulassungsantrag zur Berufung erfolglos und fristversäumt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ein Zulassungsantrag zudem nicht fristgerecht gestellt wäre. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, da kein vollständiges, fristgerechtes PKH-Gesuch vorlag. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgewiesen mangels Erfolgsaussicht und wegen Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur wirksam, wenn er innerhalb der nach § 78 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Monatsfrist eingelegt wird; die Fristberechnung richtet sich nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und §§ 187 ff. BGB.

3

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 VwGO kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßes, vollständiges und substantiiertes Prozesskostenhilfegesuch mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht wurde.

4

Die bloße Aushändigung eines Vordrucks für die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse während der Frist ersetzt nicht die erforderliche fristgerechte und vollständige Antragstellung auf Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1 BGB§ 188 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4982/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Ein von einem Rechtsanwalt noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung

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wäre zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht gestellt wäre. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 18. September 2024 zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Stellung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 18. Oktober 2024 abgelaufen.

4

Den Klägern könnte auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 VwGO nicht gewährt werden. Zwar ist ein mittelloser Rechtsmittelführer, der innerhalb einer Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert, sofern zwischen dem Fristversäumnis und dem unverschuldeten Hindernis ein Kausalzusammenhang besteht, so dass in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR

6

290/10, 1 BvR 291/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris Rn. 5.

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Dies verlangt neben der Antragstellung als solcher auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 - 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 2.

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Ein diesen Anforderungen entsprechendes Gesuch haben die Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht angebracht, obwohl ihrer gesetzlichen Vertreterin auf der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 16. Oktober 2024 der Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe ausgehändigt worden war.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).