Zulassungsablehnung der Berufung gegen Abweisung wegen unvollständiger Bauvorlagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig gewertet, weil die Bauvorlagen unvollständig (falscher Maßstab, nur 'ca.'-Angaben) waren; ein Vorwurf der Gehörsverletzung traf nicht zu.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage abgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten für jeden selbständig tragenden Entscheidungsgrund substantiiert angreifen.
Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) besteht nur, wenn die streitigen Fragen offen sind und ihre Klärung weiterer Rechtsmittelinstanzen bedarf.
Ein Bauantrag ist unvollständig, wenn die beigefügte Bauzeichnung nicht den in § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauPrüfVO vorgeschriebenen Maßstab einhält oder erforderliche Maße nur als 'ca.'-Angaben enthält, sodass der Antrag nicht hinreichend bestimmt und damit nicht bearbeitungsfähig ist.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, offensichtlich unsubstantiiertes oder unerhebliches Vorbringen ausdrücklich zu behandeln; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn wesentliche, substanzielle Einwendungen unbeachtet bleiben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1605/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.480 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ebenso liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Zulassungsvorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an die Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück G01 (E.-straße 260, V.) gerichtete Untätigkeitsklage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Bauvorlagen auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts unvollständig seien. Zwar finde sich bei den Bauantragsunterlagen eine „Bauzeichnung“ ohne Maßstabsnennung. Unabhängig davon, dass die erforderlichen Maße hier nur mit „ca.“ angegeben würden und es folglich bereits an einem bestimmten und damit bearbeitungsfähigen Antrag mangele, sei für die Zeichnung offensichtlich mit einem Maßstab von 1:100 ein kleinerer Maßstab als von § 14 Abs. 2 BauPrüfVO gefordert verwendet worden. Dies zeige sich etwa daran, dass die mit „ca. 4,4 m“ angegebene Breite der Werbeanlage auf der „Bauzeichnung“ tatsächlich 4,4 Zentimeter betrage. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob der Bauantrag darüber hinaus als zurückgenommen gelte, weil die Klägerin auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Beklagten zur Vervollständigung der Bauvorlagen nicht reagiert habe. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet, weil die geplante Werbeanlage mit dem Abstandsflächenrecht nicht in Einklang zu bringen sei.
Die Klägerin stellt schon die Richtigkeit der Erwägungen zur Unvollständigkeit der Bauvorlagen nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, die Bauzeichnung weise nicht den nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauPrüfVO vorgegebenen Maßstab von nicht kleiner als 1:50 auf. Dies stellt die Klägerin, die lediglich die Vorlage einer dementsprechenden Bauzeichnung im Berufungsverfahren in Aussicht stellt, nicht in Abrede. Ihr Vorbringen, die dem Bauantrag beigefügte Bauzeichnung werde dem Zweck der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BauPrüfVO gerecht, weil die Bauaufsichtsbehörde einen genauen Überblick über die Lage und die Größe der streitgegenständlichen Anlage bekomme, führt nicht auf ernstliche Zweifel. An dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Umstand, dass die Bauzeichnung einen gegen die Vorgaben der BauPrüfVO verstoßenden Maßstab aufweist, ändert dies nichts.
Abgesehen davon setzt die Klägerin sich mit der weiteren tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Bauantrag unbestimmt sei, weil die Maße auf der Bauzeichnung nur mit Circa-Werten angegeben seien, nicht auseinander.
Auf ihren Vortrag zur Rücknahmefiktion gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW - auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung überdies ausdrücklich nicht gestützt hat - kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie auf ihre Ausführungen zur Begründetheit der Klage.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
3. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.
Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Sie rügt allein, das Verwaltungsgericht habe ohne Beachtung ihres Schriftsatzes vom 20. Dezember 2021 entschieden, mit dem sie vorgetragen habe, keine Kenntnis von einem Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2020 zu haben, mit dem sie zur Nachreichung von Antragsunterlagen aufgefordert worden sein solle. Auch sei ihrer höchst vorsorglich vorgetragenen Bitte, das in Bezug genommene Aufforderungsschreiben vorzulegen, nicht nachgekommen worden.
Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, auf dieses Vorbringen einzugehen, da es nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich war. Denn auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 2020 kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das wie ausgeführt nicht entscheidungstragend auf die Rücknahmefiktion abgestellt hat,- ausdrücklich nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).