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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2267/21.A·25.10.2021

Zulassung der Berufung verworfen wegen fehlender Vertretung (§67 Abs.4 VwGO)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte ein Rechtsmittel, das der Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt. Der Antrag ist unzulässig, weil der Kläger die Rechtsmittelbelehrung beinhaltete, aber bei Einlegung nicht durch einen nach §67 Abs.4 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war und die formgerechte Antragstellung nach Fristablauf nicht mehr nachgeholt werden kann. Der Antrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist nach §80 AsylG unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Vertretung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §67 Abs.4 VwGO setzt voraus, dass das Rechtsmittel durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; fehlt diese Vertretung, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2

Ein nachträgliches Heilungshandeln kann die fehlende Vertretungserfordernis nicht ersetzen, wenn die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist.

3

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Spezialvorschriften; im Asylverfahren ist auf §83b AsylG abzustellen.

4

Beschlüsse über zulassungsrechtliche Maßnahmen im Asylverfahren sind gemäß §80 AsylG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7698/20.A

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Das Rechtsmittel des Klägers, das der Senat in dessen wohlverstandenem Interesse nunmehr als allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung auslegt, ist unzulässig.

3

Der Kläger hat sich bei der Einlegung des Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden. Die formgerechte Antragstellung kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.