Zulassungsantrag verworfen wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen nach §124a VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid; das OVG verwirft den Antrag als unzulässig. Zentrales Problem war, dass innerhalb der Frist keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend benannt wurden. Pauschale Wiederholungen und allgemeine Einwände greifen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret an. Kosten- und Streitwertfestsetzungen folgen; das Vorinstanzurteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender und unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist unzulässig, wenn innerhalb der Frist keine Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO benannt werden.
Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, muss die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Allgemeine Wiederholungen des Vortrags der Vorinstanz oder pauschale Beanstandungen genügen nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
Die Kostenentscheidung richtet sich bei Zurückweisung des Zulassungsantrags nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Ablehnung des Zulassungsantrags bewirkt die Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5510/19
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Die Kläger haben innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt. Auch soweit im Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, genügt das Vorbringen schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier gänzlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen den dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 31. Oktober 2019 für die Errichtung von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäusern mit jeweils sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zwölf Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 10, Flurstück 110 abgewiesen, weil der Vorbescheid sie nicht in ihren Rechten verletze.
Demgegenüber wiederholen die Kläger ihren Vortrag, dass das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos sei, weil es in einen Grüngürtel verwirklicht werden solle und dafür Bäume gefällt werden müssten. Es füge sich hinsichtlich seines Volumens und der Zahl seiner Geschosse nicht in die Eigenart der von Einfamilienwohnhäusern geprägten näheren Umgebung ein und führe zu nicht hinzunehmenden Spannungen. Zudem verstärke das Vorhaben vorhandene Bergschäden. Schließlich überschatte das Vorhaben ihr eigenes Grundstück. Hinzu komme, dass in der Vergangenheit Bauanträge, die sie und ihre Nachbarn zur Erweiterung ihrer Wohngebäude gestellt hätten, abschlägig beschieden worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass das Vorhaben nicht gegen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO verstoße und insbesondere nicht von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück der Kläger die Rede sein könne. Hiermit setzen sich die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen gehen ihre Einwände, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, an den rechtlichen Maßstäben zur Beurteilung einer subjektiven Rechtsverletzung durch den angefochtenen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vorbei.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).