Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert wurden. Vorgelegte Erkenntnismittel waren veraltet oder einzelfallbezogen und lieferten keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Tatsachenwürdigung. Die Kosten des Zulassungsverfahrens wurden den Klägern anteilig auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantiierten Nachweises grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Entscheidung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge sind konkrete Anhaltspunkte (z.B. abgestützte Informationen, gegensätzliche Auskünfte, abweichende Rechtsprechung) anzugeben, die hinreichend wahrscheinlich machen, dass die vorinstanzlichen Feststellungen einer anderen Würdigung zugänglich sind.
Vorgelegte Erkenntnismittel müssen für die geltend gemachten Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert und aktuell sein; veraltete oder rein einzelfallbezogene Berichte genügen nicht zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1075/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/3 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung mit der von den Klägern formulierten Frage nicht.
Sie halten für klärungsbedürftig,
ob christlichen Kopten, die bereits von einer muslimischen Gruppierung bedroht und angegriffen wurden, in Ägypten eine landesweite Verfolgung droht, insbesondere, wenn eine Beweislage geschaffen wurde, die es ermöglicht, einen Christen mit einer Anzeige wegen Missionierung zu überziehen.
Die von ihnen angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Frage in ihrem Sinne zu beantworten sein könnte. Sie lassen überdies nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage überhaupt einer Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich sein könnte.
Die angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2016 und vom 23. Oktober 2017 sowie die darin genannten Erkenntnisquellen sind schon mangels Aktualität nicht geeignet, die auf jüngeren Quellen beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Darüber hinaus ging es nach den von den Klägern wiedergegebenen Gründen dieser Entscheidungen dort nicht um Sachverhalte, wie sie der hier aufgeworfenen Frage zugrunde gelegt werden.
Der zitierte Internetbericht „Ägypten: Übergriff auf Christin bleibt unbestraft“ vom 26. August 2022 bietet mit seiner Einzelfallschilderung und einer knappen allgemeinen Einschätzung eines Journalisten zur Lage der koptischen Christen keine Anhaltspunkte dafür, dass die formulierte Frage im Sinne der Kläger zu beantworten sein könnte. Letzteres gilt auch für den von ihnen angeführten Open Doors-Bericht zur Christenverfolgung in Ägypten (Berichtszeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. September 2023). Danach sind koptische Christen - wie die Kläger - in der Regel gerade nicht von Verfolgung betroffen, sondern vielmehr Christen aus anderen traditionellen Kirchen sowie christliche Konvertiten muslimischer Herkunft.
Mit den Ausführungen in der Antragsbegründung zu den Haftbedingungen, die bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung drohten, wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf die formulierte Frage nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).