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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2201/23·25.08.2025

Zulassungsantrag gegen Urteil zum Baugenehmigungswiderruf abgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Pflegequartier. Das OVG hält den Zulassungsantrag zwar für zulässig, sieht ihn jedoch als unbegründet an, weil die Kläger die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen. Spekulative und unzureichend belegte Einwendungen (Standsicherheit, Erosion, Lichtimmissionen) genügen nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO gegen Urteil des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung eines Rechtsmittels wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

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Die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordern eine substantielle und fristgerechte Darlegung, die über bloße Behauptungen und pauschale Rügen hinausgeht.

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Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nach §§ 2 ff. BauNVO gilt weiterhin als Schwellenwert für großflächigen Einzelhandel eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m²; entsprechende Rechtsprechung ist maßgeblich.

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Reine Mutmaßungen und nicht belegte technische Behauptungen (z. B. zur Standsicherheit, Nichteinhaltung technischer Regelwerke oder Erosionsgefahr) sind zur Begründung ernstlicher Zweifel untauglich.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ §§ 2 ff BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 749/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag genügt angesichts der Verpflichtung des Senats zur sinn- und sachgerechten Auslegung von Antragsbegründungen,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 1 A 3739/18 -, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 187-189,

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den Zulässigkeitsanforderungen, er ist aber unbegründet.

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Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die - bei sachgerechter Auslegung - sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2022 für die Errichtung eines Pflegequartiers auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 000, Flurstück 1538 (im Folgenden: Vorhabengrundstück bzw. Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 23. Juni 2022 - 9 L 179/22 - ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Das gelte zunächst für das Bauplanungsrecht. Selbst wenn man annähme, das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Kläger befänden sich in demselben faktischen Baugebiet, könnten sich diese nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn die nähere Umgebung entspreche keinem der in §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen, sondern einer Gemengelage. Die Voraussetzungen eines danach allein in Betracht kommenden Abwehranspruchs aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 1 BauGB („Einfügen“ in die nähere Umgebung) lägen ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

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Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

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1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die maßgebliche nähere Umgebung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem der in §§ 2 ff. BauNVO festgelegten Gebietstypen (faktisch) entspricht.

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a. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stehe der auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 000, Flurstück 1326 gelegene Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² einer Einordnung der näheren Umgebung als ein Baugebiet der BauNVO mit Ausnahme desjenigen eines Kerngebiets entgegen.

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Die von den Klägern geäußerten Zweifel, ob der vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegte Schwellenwert für die Bestimmung der Großflächigkeit des Einzelhandels noch zeitgemäß ist, verfangen nicht. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Bausenate des beschließenden Gerichts wird die Schwelle zur Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 800 m² überschritten.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 4 B 20.22 -, juris Rn. 8, OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2024 - 7 A 794/22 -, juris Rn. 67 und vom 8. Dezember 2023 - 10 A 2687/20 -, juris Rn. 100.

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Im Übrigen begnügen sich die Kläger damit, auf zwei in der Nähe befindliche Lebensmittelmärkte zu verweisen und mit Blick darauf die bloße Behauptung aufzustellen, der vom Verwaltungsgericht benannte Lebensmittelmarkt könne sich nicht wesentlich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken. Dieser Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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b. Nichts von Substanz setzen die Kläger der Erwägung des Verwaltungsgerichts entgegen, der Zweckbestimmung eines Kerngebiets widerspreche die bereits entlang der Y. Straße neben der gewerblichen Nutzung weitgehend vorhandene und auf dem R. vorherrschende Wohnnutzung. Die Antragsbegründung erschöpft sich in der bloßen Aufzählung unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen, die entlang der Y. Straße bzw. in deren Umgebung anzutreffen sein sollen, sowie in der Behauptung, das Gebiet sei hauptsächlich von den vielseitigen und überall vorhandenen Geschäften und Dienstleistungsanbietern geprägt, sodass ein Kerngebiet die Umgebung treffender beschreibe. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

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Damit kommt es auf das weitergehende Vorbringen der Kläger zur ihrer Ansicht nach fehlenden Gebietsverträglichkeit des Vorhabens in einem Kerngebiet nicht an.

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2. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt.

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a. Die Kläger missverstehen zunächst Teile der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, wann die Nutzung von Stellplätzen und Garagen samt ihrer Zuwegung unzumutbare Störungen hervorruft. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass eine Unzumutbarkeit hinzunehmen ist, wenn sie nur selten auftritt.

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Der weiteren Kritik, der Begriff der Unzumutbarkeit schließe jedes Eintreten einer solchen aus, selbiges gelte auch für das zu erwartende Überschreiten der zulässigen Dezibel-Werte, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.

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b. Das Vorbringen der Kläger, das Vorhaben bedrohe die Tragfähigkeit des Baugrunds ihres Grundstücks, es gehe - anders als das Verwaltungsgericht meine - nicht bloß darum, dass aufgrund der Bauarbeiten der Beigeladenen die Gefahr eines Hangabrutsches drohe, die technischen Regelwerke DIN 4084 und DIN EN 1997-1 (Eurocode 7) seien bei der Erteilung der Baugenehmigung offensichtlich nicht beachtet worden, ist rein spekulativ und durch nichts belegt. Es verfehlt damit die Darlegungsanforderungen.

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Dasselbe gilt für die von den Klägern angestellten Mutmaßungen zu Gefahren durch Erosion.

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3. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht zu ihren Lasten gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, unzutreffend sein könnte.

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a. Der Einwand, angesichts des Standsicherheitsproblems bedürfe es einer Stützmauer mit der Folge, dass die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zu den benötigten Abstandsflächen nicht mehr zuträfen, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Nach den obigen Erwägungen genügt bereits das Vorbringen zur fehlenden Standsicherheit nicht den Darlegungsanforderungen.

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b. Mit ihrem Vortrag, das Vorhaben führe (auch nachts) zu einer „mehrgeschossigen Lichtwand“, legen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die vom Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen seien hinnehmbar, nicht dar. Bei einer Pflegeeinrichtung ist schon nicht von einer besonders intensiven, über gewöhnliches Zimmerlicht in Wohnbereichen hinausgehenden Beleuchtung und auch nicht davon auszugehen, dass in sämtlichen Räumen Tag und Nacht das Licht brennt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).