Zulassungsantrag zur Berufung wegen Verkaufsflächenerweiterung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung einer Verkaufsfläche. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargetan wurden. Das Vorbringen erfüllte die Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 S.4 VwGO nicht; behauptete Ausfertigungs‑mängel und die Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden insbesondere mit dem Verstoß gegen Treu und Glauben beurteilt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder besonderen Schwierigkeiten, Kostenfolge zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsbewerber die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen benennen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Behauptungen formeller Mängel (z. B. Ausfertigungsmängel) genügen im Zulassungsverfahren nicht, wenn sie nicht substanziiert und über bloße Datenangaben hinaus dargelegt werden.
Die Berufung auf die Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist dem Vorhabenträger versagt, wenn dessen Geltendmachung in unvereinbaren Widerspruch zu dessen vorherigem Verhalten (Mitwirkung am Planfeststellungs‑/Bebauungsplanverfahren, Durchführungsvertrag, Gebrauch einer Baugenehmigung) steht (Treu und Glauben).
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nur vor, wenn die vorgebrachten Angriffe auf Feststellungen oder rechtliche Würdigungen Zweifel begründen, die sich im Zulassungsverfahren nicht ohne Weiteres klären lassen und daher ein Berufungsverfahren erfordern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5844/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.390 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück T.------------allee xxx (Gemarkung U. , Flur x, Flurstücke xxxx u.a., im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - ausgeführt, dem großflächigen Vorhaben stehe die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze von 699 m² entgegen. Dieser Bebauungsplan sei wirksam zustande gekommen. Ob er wegen zwischenzeitlich erfolgter Befreiungen von der Verkaufsflächenobergrenze funktionslos geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, weil sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten setze.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.
a. Das Vorbringen der Klägerin zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen eines Ausfertigungsmangels genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Dafür reicht es nicht, in einem Klammerzusatz ohne weitere Erläuterungen lediglich zwei Daten zur Bekanntmachung und Ausfertigung zu benennen.
b. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei es aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine etwaige Funktionslosigkeit der Verkaufsflächenobergrenze zu berufen, setzt die Klägerin nichts in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein mit Treu und Glauben unvereinbarer Widerspruch ergebe sich zunächst daraus, dass die Beklagte den Bebauungsplan auf Wunsch der Klägerin und in enger Abstimmung mit ihr erlassen habe. Die Festlegung der zulässigen Verkaufsfläche auf 699 m² gehe auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Planungskonzept zurück. Im Durchführungsvertrag habe sich die Klägerin zudem zur Errichtung eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer zulässigen Gesamtverkaufsfläche von nur 699 m² verpflichtet. Ein Widerspruch folge im Übrigen daraus, dass die Klägerin auf der Grundlage dieses Bebauungsplans und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben eine Baugenehmigung für den Neubau ihres Einzelhandelsbetriebes erhalten und von dieser vollständig Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls für das Begehren der Verkaufsflächenerweiterung sei es der Klägerin verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Die Begrenzung der Verkaufsfläche sei ein tragendes Merkmal der Planung gewesen. Dass die Begrenzung der Verkaufsfläche wesentlich für die Planung gewesen sei, sei der Klägerin als Vorhabenträgerin auch bekannt gewesen.
Mit dem Einwand, allein der Umstand, dass ein Bebauungswunsch Anlass zur Aufstellung eines Bebauungsplans gewesen sei und die Klägerin dann am Bebauungsplanverfahren mitgewirkt habe, könne nicht ausreichend sein, stellt die Klägerin diese Annahmen nicht schlüssig in Frage. Damit lässt sie die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Besonderheiten außer Betracht, die daraus resultieren, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, in dessen Entstehung die Klägerin als Vorhabenträgerin eingebunden war. Auch zu dem vom Verwaltungsgericht genannten Umstand, dass die Begrenzung der Verkaufsfläche ein zentraler Aspekt der Planung gewesen und dies der Klägerin auch bekannt gewesen sei, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.
Ob die Annahme der Klägerin zutrifft, ihre Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans könne nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch ohne den Bebauungsplan einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb gehabt hätte, kann offen bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein solcher Anspruch bestanden hätte. Ihre Ausführungen dazu, warum sich der (damalige) kleinflächige Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte, lässt schon Ausführungen zur Bestimmung der jeweils maßgeblichen näheren Umgebung vermissen. Schon der Ansatz, es habe sich seinerzeit nicht um eine „Außenbereichsinsel“ gehandelt, ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Dass überdies die Erschließung im Zuge der Planaufstellung zumindest „optimiert“ worden sei, räumt auch die Zulassungsbegründung ein, ohne jedoch näher darzutun, weshalb die Erschließung ‑ wie behauptet ‑ dennoch gesichert gewesen sei.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).