Zulassungsantrag zur Berufung gegen Vorbescheid abgelehnt – keine Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin habe sich nicht hinreichend mit den tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3) setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantiiert darlegte Bedeutung über den Einzelfall hinaus voraus.
Eine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) erfordert die Darstellung eines abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatzes der angefochtenen Entscheidung, der im Widerspruch zu einer Entscheidung der in der Vorschrift genannten Gerichte steht.
Eine teilweise Verzichtserklärung der Beteiligten, die den Feststellungsinhalt eines Vorbescheids reduziert, macht den Vorbescheid nicht zwingend unbestimmt, sofern sich der reduzierte Inhalt in Verbindung mit der Verzichtserklärung hinreichend bestimmen lässt.
Ein Gebietswahrungsanspruch des Nachbarn erstreckt sich grundsätzlich nicht baugebietsübergreifend; ein solcher Schutz setzt voraus, dass die betroffenen Grundstücke innerhalb desselben Baugebiets oder eines faktischen Baugebiets liegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1743/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 26. Februar 2016 für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes sowie eines Getränkemarktes inklusive Stellplatzanlage auf dem Grundstück in I., Gemarkung X., Flur 15, Flurstücke 232, 485, 487, 542, 544, 548, 549, 553, 555) (im Folgenden: Vorbescheid) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Vorbescheid sei, nachdem die Beigeladene auf dessen Feststellungswirkung bezüglich der Zulässigkeit der Erschließung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme verzichtet habe, hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Vorbescheid sei durch die Verzichtserklärung nicht unbestimmt geworden, auch wenn sich allein aus den grüngestempelten Bauvorlagen der reduzierte Feststellungsinhalt nicht ergebe. Der Umfang des Vorbescheids ergebe sich in Kombination mit der Verzichtserklärung. Einer dem teilweisen Verzicht entsprechenden ausdrücklichen Aufhebungsverfügung bedürfe es für die Bestimmtheit des Vorbescheids daher nicht. Der durch die Verzichtserklärung wirksam reduzierte Vorbescheid verletze die Klägerin nicht in ihrem Gebietswahrungsanspruch. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan) scheide ein solcher Anspruch bereits deshalb aus, weil das Grundstück der Klägerin und das Vorhabengrundstück nicht innerhalb desselben Baugebiets lägen. Auch wenn der Bebauungsplan unwirksam sei, könne sich die Klägerin nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen, denn die beiden Grundstücke lägen nicht innerhalb eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB. Vielmehr gelte für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabengrundstücks § 35 BauGB, da es dem Außenbereich zuzuordnen sei. Ob das Vorhaben insbesondere wegen des mit seiner künftigen Nutzung verbundenen Verkehrs den Anspruch der Klägerin auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzte, sei angesichts des durch den teilweisen Verzicht reduzierten Feststellungsinhalts des Vorbescheids nicht mehr Streitgegenstand.
Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Vorbescheid sei wegen Bestimmtheitsmängeln und Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) nicht genehmigungsfähig. Soweit sie diesbezüglich ohne weitere Erläuterung auf Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 25. April 2016 Bezug nimmt, genügt dies von vornherein nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Eine von der Klägerin bemängelte Widersprüchlichkeit der Verzichtserklärung im Hinblick auf die Gestaltung der Zu- und Ausfahrt auf dem Vorhabengrundstück ergibt sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich wegen der Reduzierung seines Feststellungsinhalts eine Unbestimmtheit des Vorbescheids im Zusammenhang mit der Erschließung nicht ergeben könne. Hiermit setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander. Sie legt auch nicht hinreichend dar, weshalb eine Bauvoranfrage, die dem reduzierten Feststellungsinhalt des Vorbescheids entspräche, nicht bescheidungsfähig sein sollte.
Vgl. zur Ausklammerung von Teilaspekten der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus einer Bauvoranfrage zum Beispiel OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rn. 36.
Hierfür genügt der pauschale Hinweis auf die eine andere Sachverhaltsgestaltung betreffende Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 18. April 2017 – 2 A 225/16 –, juris, nicht. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es unter dem Aspekt der Bestimmtheit unschädlich sei, dass sich der reduzierte Feststellungsinhalt des Vorbescheids erst in Kombination mit der Verzichtserklärung ergebe, befasst sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht weiter. Sie behauptet vielmehr erneut und ohne weitergehende Begründung, nach der Verzichtserklärung sei unklar, in welchem Umfang die grüngestempelten Bauvorlagen noch gültig seien. Soweit sie rügt, die Öffnungszeiten der beiden geplanten Märkte seien völlig unbestimmt, gehört die Beantwortung der insoweit maßgeblichen Frage, nämlich ob das Vorhaben ihr gegenüber die gebotene Rücksicht nimmt, nicht zum Feststellungsinhalt des Vorbescheids.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Klägerin sich im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans erfolgreich auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen könnte. Sie trägt insoweit vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe ihr ein baugebietsübergreifender Nachbarschutz zu, denn mit dem Bebauungsplan habe auch die nähere Umgebung geschützt werden sollen. Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht damit begründen, dass es „ansonsten […] nicht zu einer WA/MI-Festsetzung gekommen“ wäre. Ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet besteht, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der von der Rechtsprechung anerkannte Gebietswahrungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke.
Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, juris, Rn. 5.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier mit der Festsetzung des benachbarten Baugebiets als Mischgebiet ausnahmsweise einen baugebietsübergreifenden Nachbarschutz bezweckt haben könnte,
vgl. hierzu zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 – 7 B 223/17 –, Rn. 5,
benennt die Klägerin nicht.
Sie zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass sie sich im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf einen solchen Gebietswahrungsanspruch berufen könnte. Selbst wenn, wie die Klägerin meint, das Vorhabengrundstück dann im Innenbereich läge, könnte ihr ein Gebietswahrungsanspruch nur dann zustehen, wenn sich ihr Grundstück gemeinsam mit dem Vorhabengrundstück innerhalb eines faktischen Baugebiets befände. Dass dies der Fall sein könnte, trägt die Klägerin jedoch nicht im Ansatz vor.
Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Daran fehlt es hier. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ist auch nicht eine sinngemäß aufgeworfene Frage zu entnehmen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen würde. Sie beschränkt sich insoweit darauf, die Bestimmtheit des Vorbescheids mit Blick auf vermeintlich widersprüchliche Erklärungen der Beigeladenen und der Beklagten zu bezweifeln.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
Die Klägerin rügt eine Abweichung von der Entscheidung des 7. Senats des OVG NRW vom 23. November 2016 – 7 A 774/15 –, juris, in der dieser den folgenden Rechtssatz aufgestellt hat: „Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können.“ Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen Rechtssatz gestützt hätte, der zu diesem Rechtssatz in Widerspruch steht, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin bemängelt in diesem Zusammenhang lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes. Ein Anwendungsfehler stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).