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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2164/22·15.02.2024

Zulassungsablehnung der Berufung: Café‑Nutzung im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Café in einer ehemaligen Jugendherberge versagt wurde. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen für eine privilegierte oder sonst zulässige Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB vorliegen und ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO gegeben sind. Das OVG verneint ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung; die Darlegungen der Klägerin genügen nicht. Daher wird der Zulassungsantrag abgelehnt und die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung der Baugenehmigung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen im Zulassungsverfahren eine konkrete und substantiierte Darstellung der Angriffsgründe; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände sind unzulässig.

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Nach § 35 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht privilegiert sind; für eine Privilegierung kommt es auf Lage im Zusammenhang bebauter Ortsteil, städtebauliches Gewicht und Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur an.

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Ein Flächennutzungsplan kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB öffentliche Belange begründen, die ein Vorhaben unzulässig machen; die Rüge hiergegen erfordert substantiierte Darlegungen zur Funktions- und Strukturwirkung des Vorhabens und seiner Umgebung.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 35 BauGB§ 35 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5438/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Aufnahme der Nutzung eines gewerblich betriebenen Cafés stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Rechtssinne dar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich nach § 35 BauGB. Die fragliche Fläche sei nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Selbst wenn man die baulichen Anlagen auf den Grundstücken „T.-straße 58 bis 83“ als einen einzigen Bebauungskomplex betrachtete, fehlte es diesem angesichts der Zahl von rund zehn Hauptgebäuden bereits an dem erforderlichen städtebaulichen Gewicht. Zudem folgten die Gebäude keiner organischen Siedlungsstruktur. Das Bauvorhaben gehöre nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei das geplante Café gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Bereits der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang werde durch das Vorhaben beeinträchtigt, weil ihm die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden. Das Vorhaben der Klägerin vermöge auch nicht von einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB zu profitieren.

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Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt die Klägerin nicht schlüssig in Frage.

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Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Tatsache, dass bereits seit Jahren ein Café in der Jugendherberge betrieben worden sei, rechtlich unzutreffend bewertet, im Übrigen habe die Beklagte der Betreiberin der Jugendherberge schon immer einen Cafébetrieb als Dienstleistungsangebot genehmigt, geht an der Argumentationsstruktur der angegriffenen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, in den Bauvorlagen zu der im Jahre 1976 erteilten, die straßenseitige Erweiterung der Jugendherberge betreffenden Baugenehmigung seien die fraglichen Räume im Altbau als „Tagesraum 1“ und „Tagesraum 2“ bezeichnet. Es habe sich also um Gemeinschaftsräume im Rahmen des Jugendherbergsbetriebs gehandelt. Von der bloßen Fortsetzung eines (genehmigten) Cafébetriebs kann danach keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund sind auch die auf jener Annahme beruhenden Schlussfolgerungen der Klägerin nicht tragfähig.

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Der (wohl) die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 1 BauGB betreffende Einwand, es liege durchaus eine organische Siedlungsstruktur vor, führt schon deshalb nicht auf ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit, weil das zusätzliche Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle auch an einem städtebaulichen Gewicht des betreffenden Bebauungskomplexes, nicht angegriffen wird. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die ehemalige Jugendherberge „der Siedlung“ ihren Charakter verleiht und „eindeutig“ an der Siedlungsstruktur teilnimmt. Inwiefern in der Nähe befindliche Wohnbebauung, die nach Ansicht der Klägerin nicht hätte genehmigt werden dürfen, von Bedeutung sein könnte, legt die Klägerin ebenso nicht dar wie die Ergebnisrelevanz der von ihr angeregten „Augenscheinseinnahme“.

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Soweit die Klägerin meint, die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen vor, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat - u. a. gestützt auf die vom Landesbetrieb Wald und Holz erstellte Waldfunktionenkarte - festgestellt, es sei bereits nicht erkennbar, dass es sich bei der Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks um ein in besonderem Maße für Erholungszwecke in Anspruch genommenes Gebiet handele. Dem setzt die Klägerin nichts von Substanz entgegen. Die bloße Behauptung, das Gebäude befinde sich an einer beliebten Wanderroute sowie an einer Radwanderstrecke, es gäbe durchaus Wanderer und Radfahrer, die versorgt würden, genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die objektive Notwendigkeit einer Versorgung von Wanderern und Radfahrern sei angesichts der überschaubaren Entfernung zu den Siedlungsbereichen der Beklagten nur schwerlich begründbar, sodass es sich nicht um ein Vorhaben von singulärem Charakter handele, greift die Klägerin nicht substantiiert an. Insoweit genügt es nicht, lediglich das Gegenteil zu behaupten und vorzutragen, es gäbe in der weiteren Umgebung keine anderen Versorgungspunkte, es handele sich - wie die Vergangenheit gezeigt habe - um einen singulären Versorgungsstützpunkt.

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Das Vorbringen der Klägerin, der Flächennutzungsplan stehe der Nutzung nicht entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme des Symbols „Jugendherberge“ an der fraglichen Stelle der Plankarte des Flächennutzungsplans sei unschädlich, weil der im Flächennutzungsplan angesprochene Typ von Beherbergungsbetrieb sich dadurch auszeichne, dass er ‑ anders als ein reiner Gewerbebetrieb - nicht in erster Linie zur Gewinnerzielung betrieben werde, dem folgend sei Betreiber der früheren Jugendherberge die Jugendherbergsverband Y. gGmbH gewesen, wird von der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ihr Einwand, eine gGmbH sei ebenso wie eine Einzelkauffrau ertrags- und ergebnisorientiert, der Unterschied liege nur in der Mittelverwendung der Erträge, eine Gewinnerzielungsabsicht hätten beide Betreiber, missversteht die angegriffene Entscheidung. Auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine gGmbH mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Es hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass eine gemeinnützige Gesellschaft darüberhinausgehende Zwecke verfolgt. Das weitere Vorbringen der Klägerin zum Flächennutzungsplan - insbesondere zu dessen (behaupteter) Funktionslosigkeit sowie zum Tätigwerden der Beklagten und deren Plänen betreffend eine Folgenutzung der ehemaligen Jugendherberge - genügt mangels näherer Erläuterungen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Das Monitum der Klägerin, das vorhandene Gebäude habe die Eigenart der Landschaft nicht verändert und werde dies auch in Zukunft nicht tun, zudem werde eine Splittersiedlung nicht gefördert, übersieht, dass das Verwaltungsgericht diese Aspekte ausdrücklich offengelassen hat.

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Der nicht näher substantiierte Einwand, das Gebäude präge allein durch seine Größe den Charakter der Landschaft, es handele sich um eine typische Jugendherberge ihrer Zeit, vermag die dezidierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht schlüssig in Frage zu stellen.

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2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

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Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil diesem - auch sinngemäß - keine Frage im vorstehenden Sinne zu entnehmen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).