Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2131/17·02.09.2018

Zulassungsantrag abgelehnt: Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität und Zwangsgeld

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Hundehaltung wegen formeller Illegalität untersagt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab. Entscheidend waren die fehlenden substantiierten Gegenangriffe gegen die tragenden Feststellungen des VG sowie die Zulässigkeit der Zwangsgeldandrohung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Klägers.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, muss die tragenden rechtlichen Annahmen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen.

2

Die Anordnung einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Nutzung formell illegal ist; hierfür ist nicht erforderlich, dass die Nutzung materiell genehmigungsfähig wäre.

3

Eine Nutzungsuntersagung ist nicht mit einer Beseitigungsverfügung gleichzusetzen; die Aufgabe der Nutzung führt nicht zwangsläufig zum Verlust von Bausubstanz.

4

Die Anordnung eines Zwangsgeldes ist auch gegenüber mittellosen Vollstreckungsschuldnern grundsätzlich zulässig; die Behörde muss jedoch prüfen, ob das Zwangsmittel voraussichtlich zur Befolgung führt und ob der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, die Verpflichtung zu erfüllen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 8758/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2017, mit der die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben hat, die ehemalige Baracke, die Außenzwinger und die Freiflächen auf dem Grundstück E. 104 in N. nicht mehr zur Hundehaltung zu nutzen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig. Die untersagte Nutzung sei formell illegal. Die Beklagte habe die Ordnungsverfügung in nicht zu beanstandender Weise allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt, denn bei formeller Illegalität einer baulichen Anlage sei regelmäßig der Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung gerechtfertigt. Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel lägen hier nicht vor. Die dem Kläger gesetzte Frist zur Aufgabe der Nutzung sei nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.

5

Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsantrag nicht in Frage, dass die Nutzung formell illegal ist. Soweit er sich darauf beruft, sie sei materiell genehmigungsfähig, ist sein Vorbringen unerheblich. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Nutzungsuntersagung hier allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden könne, weil ein Bauantrag zu ihrer Legalisierung nicht vorliege und die Beklagte die Nutzung überdies nicht für genehmigungsfähig halte. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht etwa, wie der Kläger möglicherweise meint, wie eine Beseitigungsverfügung zu behandeln, weil mit der Aufgabe der Hundehaltung auf dem Grundstück E. 104 die Hunde fortgebracht werden müssen. Mit der Verbringung der Hunde an einen anderen Ort ist kein Verlust von Bausubstanz verbunden.

6

Dass die zur Einstellung der Hundehaltung gesetzte Frist unverhältnismäßig kurz sei, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 31. März 2017, ihm zugestellt am 4. April 2017, eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung eingeräumt. Der Kläger habe spätestens seit der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2016 die formelle Illegalität der Nutzung gekannt und sich seitdem auf deren Aufgabe einstellen können. Mit diesem Aspekt setzt sich der Kläger, dessen Vorbringen insoweit nur an die ursprünglich gesetzte Monatsfrist anknüpft, schon nicht auseinander. Ungeachtet dessen lässt sich seine Behauptung, es sei absolut unwahrscheinlich, dass die von ihm gehaltenen zwanzig Huskys „in so kurzer Zeit“ anderweitig untergebracht werden könnten, nicht allein damit begründen, er habe sich bei drei Tierheimen in der Umgebung erfolglos um die Aufnahme der Tiere bemüht. Die Beklagte hat mit der Anfrage bei einem Verein, der sich speziell die Aufnahme und Weitervermittlung nordischer (Schlitten-)Hunde zur Aufgabe gemacht hat, einen naheliegenden Weg aufgezeigt, eine Unterbringungsmöglichkeit für die Huskys zu finden.

7

Ohne Erfolg rügt der Kläger die Auswahl des Zwangsmittels als ermessensfehlerhaft. Er trägt insoweit weiterhin vor, er sei mittellos. Grundsätzlich ist eine Vollstreckungsbehörde aber nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit der Durchsetzung seiner Ordnungspflicht entziehen, was ein in dieser Allgemeinheit mit dem öffentlichen Recht unvereinbares Ergebnis wäre. Allerdings muss bei der Wahl des Zwangsgeldes als Zwangsmittel zu erwarten sein, dass der Vollstreckungsschuldner unter dem Eindruck der Zwangsgeldandrohung die Ordnungsverfügung befolgen wird. Die Vollstreckungsbehörde hat dabei auch zu prüfen, ob der Ordnungspflichtige die ihm aufgegebenen Verpflichtung in finanzieller Hinsicht erfüllen kann. Ein Zwangsgeld kann dann ein ungeeignetes Zwangsmittel sein, wenn der Vollstreckungsschuldner nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dauerhaft nicht in der Lage ist, eine mit Kosten verbundene Verpflichtung selbst zu erfüllen oder erfüllen zu lassen und er auch absehbar keine Möglichkeit hat, unentgeltliche Hilfe zu bekommen.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 –, juris, Rn. 13, mit weiteren Nachweisen.

9

Davon ist hier nicht auszugehen. Der Kläger verfügt jedenfalls über ausreichend finanzielle Mittel, um zwanzig Huskys zu versorgen sowie die Ausrüstung für Hundeschlittenrennen zu unterhalten und an Hundeschlittenrennen im europäischen Ausland teilzunehmen. Die Beklagte durfte daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass er auch zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Ordnungspflicht, also der anderweitigen Unterbringung der Hunde, finanziell in der Lage sein werde. Unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nichts anderes. Dass die Haltung der Hunde „wesentlich“ durch Sponsoren finanziert werde, ist mit der Vorlage der Bescheinigung eines Tierbedarfsgeschäfts, wonach dieses den Kläger „öfters“ mit Gratisware versorge, ebenso wenig hinreichend dargetan wie der Wegfall einer solchen Unterstützung bei anderweitiger Unterbringung der Hunde. Dass er die finanziellen Mittel zur Unterhaltung seiner Ausrüstung – mag diese aufgrund ihres Alters auch nicht mehr viel wert sein – nicht selbst aufbringt, trägt der Kläger nicht vor. Dass die ihm für die Hundehaltung und die Hundeschlittenrennen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gegebenenfalls zusammen mit der Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe nicht ausreichen könnten, um die ihm aufgegebene Nutzungseinstellung umzusetzen, lässt sich daher nicht feststellen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

13

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).