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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2128/21·18.12.2022

Berufungszulassung abgelehnt: Beseitigungsverfügung für Ersatzbau im Außenbereich

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Beseitigungsverfügung (Zwangsgeldandrohung) und zugehörigen Gebühren. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung, weil das Zulassungsvorbringen die tragenden Gründe des VG nicht schlüssig angreift. Die Baugenehmigung zur Sanierung unter Erhaltung der Bausubstanz decke das begonnene Vorhaben nicht, das nach Abriss wesentlicher Teile einem Neubau gleichkomme und im Außenbereich nicht genehmigungsfähig sei. Auch § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB (Ersatzbau/Eigennutzung) sei nicht in klärungsbedürftiger Weise aufgeworfen; die Beseitigungsanordnung sei nicht als unverhältnismäßig dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Klage wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen.

2

Eine Baugenehmigung zur Sanierung eines Bestandsgebäudes unter Wahrung der Bausubstanz deckt keine Bauausführung, die nach Beseitigung wesentlicher Gebäudeteile (insbesondere Außenwände und Dachstuhl) in der Sache einer Neuerrichtung gleichkommt; die Genehmigungsfrage stellt sich dann neu.

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Die Neuerrichtung eines nicht privilegierten Wohngebäudes im Außenbereich ist als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) unzulässig, wenn öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, insbesondere wegen Widerspruchs zu Planungsdarstellungen und wegen der Gefahr der Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung.

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Wer ein in einer Splittersiedlung gelegenes, nicht privilegiertes Gebäude im Außenbereich ersetzen will, muss sich grundsätzlich so behandeln lassen, als errichte er an dieser Stelle erstmals ein Gebäude; mit der Beseitigung des Bestands lebt das Freihaltegebot des Außenbereichs wieder auf.

5

§ 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c BauGB setzt weiterhin voraus, dass der Eigentümer das vorhandene Wohngebäude selbst über längere Zeit bewohnt hat oder bewohnt; die durch das Baulandmobilisierungsgesetz eingefügte Alternative („wurde oder“) beseitigt das Erfordernis der Eigennutzung durch den Eigentümer nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB§ 35 Abs. 2 BauGB§ 35 Abs. 3 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 493/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Januar 2021, mit der ihm unter Androhung von Zwangsgeld aufgegeben worden sei, die in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnete bauliche Anlage auf dem Grundstück E.----weg  107 in C.       (Gemarkung C.       , Flur 6, Flurstück 73) (im Folgenden: Vorhabengrundstück) zu beseitigen, und des Gebührenbescheids vom selben Tag. Das Bauwerk, das der Kläger zu errichten begonnen habe, sei formell und materiell baurechtswidrig. Auf die ihm am 31. Juli 2019 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung, Sanierung und den Umbau des auf dem Vorhabengrundstück ehemals vorhandenen Gärtnereibetriebs in ein Einfamilienhaus mit Nebengebäuden (im Folgenden: Baugenehmigung vom 31. Juli 2019) könne er sich nicht berufen. Er habe von dieser Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht, sondern damit begonnen, ein davon wesentlich abweichendes „aliud“ zu realisieren. Das im Bau befindliche Gebäude sei bereits jetzt absehbar nicht genehmigungsfähig. Es sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei es unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Es stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans Nr. 3 „F.       Wald“ und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es erfülle nicht die Voraussetzungen eines der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB begünstigten Vorhaben. Der Kläger habe danach auch keinen Anspruch auf Erteilung der unter dem 26. Oktober 2020 beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Ersatzbaus für das zu einem ehemaligen Gärtnereibetrieb gehörende Einfamilienhaus mit Nebengebäuden (im Folgenden: Altbau) auf dem Vorhabengrundstück.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben, mit dessen Realisierung der Kläger begonnen hat, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von der Baugenehmigung vom 31. Juli 2019 gedeckt sein könnte.

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Die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben genehmigt ist oder ob es sich gegenüber einem ursprünglich genehmigten Vorhaben als „aliud“ darstellt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegeben. Dass die Baugenehmigung vom 31. Juli 2019 nur die Sanierung des Altbaus unter Erhaltung seiner Bausubstanz legalisiert, steht schon mit Blick auf die in der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung, wonach der „Bestandsschutz“ gewahrt bleiben müsse, außer Frage. Anders als der Kläger meint, gibt die Baugenehmigung damit nicht allein vor, dass bei der Umsetzung des genehmigten Vorhabens das äußere Erscheinungsbild – die Optik – des Altbaus im Wesentlichen erhalten bleiben müsse. Auch in den für den Kläger im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Erläuterungen der Dip.-Ing. X.      -L.       aus März 2019 heißt es im Übrigen, der „genehmigte Bestand soll saniert werden“ und der „Bereich Wohnen bleibt Wohnen im genehmigten Bestand“. Aus dem „denkbar schlechten Zustand“ des Altbaus hat sie also, wenn auch möglicherweise letztlich fehlerhaft, gerade nicht geschlossen, dass die beabsichtigte Sanierung unter Erhaltung der Bausubstanz nicht durchführbar sei. In ihrem Schreiben aus Juni 2019 bestätigte sie ausdrücklich, dass im „Rahmen des Umbaus die verbleibenden Bauteile in statischer Hinsicht gesichert sind beziehungsweise gesichert werden, …, so dass der klassische Bestandsschutz erhalten bleibt“. Das Vorhaben, das der Kläger zu realisieren begonnen hat, stellt insbesondere nach der Beseitigung der Außenwände und des Dachstuhls des Altbaus und deren Ersetzung nicht die genehmigte Sanierung des Altbaus dar, sondern kommt der Neuerrichtung eines Wohnhauses gleich. Nach Durchführung der beschriebenen, von dem Kläger eingeräumten baulichen Maßnahmen stellt sich die Genehmigungsfrage neu, weil die Neuerrichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegt als die genehmigte Sanierung eines Altbaus unter Erhaltung der Bausubstanz.

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Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass zugunsten des Vorhabens, mit dessen Umsetzung er begonnen hat, die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, die heranzuziehen sind, um zu beurteilen, ob ein Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, dargestellt,

8

vgl. etwa auch BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, juris, Rn. 22 f., vom 22. November 1985 – 4 C 71/82 –, juris, Rn. 12, und vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris, Rn. 19, Beschluss vom 29. September 1987 – 4 B 194.87 –, juris, Rn. 2,

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und eine entsprechende Privilegierung des Vorhabens mit Blick auf die von dem Kläger konkret beabsichtigte Imkerei verneint. Das Vorhaben gehe hinsichtlich seiner Größe, seiner Ausführung und seiner Zweckbestimmung über das, was im Außenbereich für die geplante Imkerei vernünftigerweise geboten sei, hinaus. Die von dem Kläger im Ortstermin geschilderten Tätigkeiten, die er für die Imkerei ausüben müsse, erforderten seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück nicht. Mit der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger schon nicht im Einzelnen auseinander, wenn er diesen Erwägungen allein entgegenhält, er wolle die Imkerei hauptberuflich und mit 160 Bienenvölkern betreiben.

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Der Kläger zieht nicht durchgreifend in Zweifel, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Seine diesbezüglichen Ausführungen stützt er auf die unzutreffende Annahme, dass das Vorhaben, mit dessen Umsetzung er begonnen hat, von der Baugenehmigung vom 31. Juli 2019 gedeckt sei und es sich dabei nicht um die Neuerrichtung eines Wohnhauses handele, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfe. Er geht insbesondere zu Unrecht davon aus, dass mit der Fertigstellung des Vorhabens keine unerwünschte Zersiedelung verbunden sei, weil auf dem Vorhabengrundstück seit den 1980er Jahren der Altbau gestanden habe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Bauherr, will er ein im Außenbereich vorhandenes nicht privilegiertes Gebäude ersetzen, sich so behandeln lassen muss, als wollte er an der vorgesehenen Stelle erstmals ein Gebäude errichten. Mit der Beseitigung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes lebt für das Grundstück, auf dem das Gebäude stand, der Grundsatz wieder auf, wonach der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freigehalten werden soll, die einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderlaufen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74.04 –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.

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Dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegen könnten, zeigt der Kläger nicht auf.

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Nach dieser Vorschrift kann einem sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegen gehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wenn es sich um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle handelt und – unter anderem – das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wurde oder wird (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) in der Fassung des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I. S. 1802)). In der zu der Vorgängervorschrift entwickelten Rechtsprechung ist geklärt, dass es für die erforderliche „Eigennutzung“ nicht genügt, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Der Eigentümer muss das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben. Ziel der Vorschrift ist es nicht nur, Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich zu verhindern. Vielmehr soll die mit der Vorschrift gewährte Erleichterung denjenigen zugutekommen, die sich „längere Zeit“ mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für ein Ferien- oder Wochenendhaus nicht erleichtert werden.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60.05 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris, Rn. 112, jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Mit der Änderung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB durch das Baulandmobilisierungsgesetz, mit dem lediglich die Wörter „wurde oder“ in die Vorgängervorschrift eingefügt worden sind, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ersatzbau auch dann ermöglicht werden, wenn der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Ersatzbau errichtet werden soll, nicht mehr in dem zu ersetzenden Wohngebäude wohne, aber vormals darin gewohnt habe (vgl. BT-Drs. 19/24838, S. 28). Dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung – wie der Kläger meint – von dem Erfordernis der Personenidentität zwischen dem Eigentümer, von dem das vorhandene Wohngebäude genutzt wurde oder wird, und demjenigen, der das Ersatzwohngebäude errichten will, abrücken wollte, fehlt es an Anhaltspunkten. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB setzt vielmehr weiterhin voraus, dass der Eigentümer „selbst“ das Wohngebäude bewohnt hat oder bewohnt. Den insoweit (wohl) weitergehenden Vorschlag der Baulandkommission in ihren Empfehlungen vom 2. Juli 2019, auf den in der Begründung des Entwurfs des Baulandmobilisierungsgesetzes Bezug genommen wird, hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt. Eine Interpretation der Vorschrift im Sinne des Klägers liefe auch den mit ihr verfolgten Zielen entgegen.

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Dass die angefochtene Beseitigungsverfügung unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auch in diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, dass das Vorhaben, mit dessen Realisierung er begonnen hat, von der Baugenehmigung vom 31. Juli 2019 gedeckt sei, beziehungsweise, dass es sich äußerlich nicht von dem genehmigten Vorhaben unterscheide. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen berücksichtigt, dass die Vollziehung der Beseitigungsanordnung für den Kläger mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen verbunden wäre. Es hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass der Bauherr das Risiko trägt, wenn sich die Einschätzung, wonach im Außenbereich vorhandene Bausubstanz in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben für ein beabsichtigtes Vorhaben weiterverwendet werden könne, später als falsch erweist. Außerdem habe der Kläger, dem die Rechtslage hätte bekannt sein müssen, die auf dem Vorhabengrundstück noch vorhandene Bausubstanz beseitigt und illegal mit der Errichtung eines Ersatzbaus begonnen, so dass sein Interesse daran, diesen begonnenen Ersatzbau fertigzustellen, nicht schützenswert sei. Auch mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht im Einzelnen auseinander.

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Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage,

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„wie § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB in der Fassung des Baulandmobilisierungsgesetzes zu verstehen ist“

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nicht auf.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Frage, soweit sie hier relevant ist, unter Heranziehung der zu der Vorgängervorschrift in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe und der Entstehungsgeschichte der Norm eindeutig beantworten lässt. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es hierfür nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).