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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2102/24·10.03.2025

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Denkmaleintragung abgelehnt

Öffentliches RechtDenkmalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Eintragung eines Wohn- und Geschäftshauses in die Denkmalliste. Das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargetan sind. Die fachkundige Würdigung des Beigeladenen und die Denkmalwertbegründung werden als schlüssig bewertet; pauschale Einwände zu Urheberschaft, Sanierungsbedarf und Inneneinrichtung sind nicht substantiiert. Die Eintragung ist konstitutiv; etwaige Belastungen des Eigentums sind in späteren Erhaltungsentscheidungen zu prüfen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Eintragung in die Denkmalliste abgelehnt; weder ernstliche Zweifel noch besondere Schwierigkeiten dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet.

2

Für die Eintragung in die Denkmalliste genügt, dass die Sache eine besondere Bedeutung als Zeugnis oder Beispiel der Geschichte oder Kultur besitzt; Einzigartigkeit oder Hervorragendsein sind nicht erforderlich.

3

Die Denkmaleigenschaft entfällt nicht, wenn nach erhaltensnotwendigen Renovierungen der historische Dokumentationswert und die die Eigenschaft begründenden Merkmale im Wesentlichen erhalten bleiben; der Austausch einzelner Materialteile, der den Gesamteindruck nicht berührt, ist unerheblich.

4

Die Eintragung in die Denkmalliste ist konstitutiv und erfolgt ohne Interessenabwägung; Fragen zur Verhältnismäßigkeit einer Nutzungseinschränkung sind in nachgelagerten Entscheidungen über Erhaltung, Veränderung oder Nutzung zu klären.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 2 Abs. 1 DSchG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1298/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des Wohn- und Geschäftshauses (Apotheke) auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 0, Flurstück 000 (L.-straße 00) in die Denkmalliste der Beklagten und den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach Auswertung der Stellungnahme des Beigeladenen vom 6. Februar 2019 sowie der Bildaufnahmen, Zeichnungen und Bauunterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten bestehe an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes ein öffentliches Interesse. Es sei jedenfalls bedeutend für die Geschichte des Menschen. Nach der fachkundigen, in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung des Beigeladenen, die sich die Beklagte in der Denkmalwertbegründung zu eigen gemacht habe, gelte das Gebäude jedenfalls bis heute weit über C. Stadtgrenzen hinaus als Inkunabel moderner Architektur. Für seine Erhaltung und Nutzung sprächen ausweislich der Denkmalwertbegründung wissenschaftliche und volkskundliche Gründe. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen zur Sanierungsbedürftigkeit, zum Alter des Gebäudes sowie zu etwaigen Fehlern in der Beschreibung des Denkmals seien für die Denkmaleigenschaft nicht relevant.

6

Diese Annahmen stellt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage.

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a. Ohne Erfolg bleibt ihr Vorbringen, die Tatsache der Errichtung des Hauses nach den Plänen Natalinis rechtfertige allein keine Unterschutzstellung, zudem müsse geklärt werden, ob der Plan überhaupt von ihm selbst stamme, ob dieses Haus typisch für seinen Architekturstil sei und es in seinem Werkzyklus eine besondere Bedeutung habe.

8

Das Verwaltungsgericht hat nicht allein auf die Urheberschaft Natalinis abgestellt. Dass er die Pläne gefertigt hat, ergibt sich überdies schon aus dem Bauantrag von 1977, ferner aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme des Beigeladenen vom 6. Februar 2019, die sich die Beklagte in der Denkmalwertbegründung zu eigen gemacht hat. Darin wird die Zusammenarbeit zwischen dem Architekten und Designer A. Natalini und dem Apotheker M. J. sowie dessen an Architektur und Design interessierten Sohn (und späteren Bauherrn) G. J. erwähnt und die Beschreibung des Entstehungsprozesses durch den Architekten wörtlich wiedergegeben. Auf die Bedeutung des Gebäudes im Werk Natalinis hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Denkmaleigenschaft nicht verwiesen. Es hat vielmehr das Bauwerk als anschauliches Beispiel der Postmoderne eingeordnet und hierzu auf dessen besondere Formensprache, die Aufnahme traditioneller Gestaltungsmerkmale und deren Übertragung in eine neue Materialität verwiesen.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt hat, kommt es für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgeblichen Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob das Bauwerk als einer der ersten Vertreter der postmodernen Architektur in Deutschland anzusehen ist, was die Klägerin bestreitet. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, warum diese von ihr kritisierte Annahme des fachkundigen Beigeladenen unzutreffend sein könnte. Der pauschale Einwand, dies sei „überaus fraglich“, reicht dafür nicht aus.

10

b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, es sei nicht plausibel, dass das Gebäude, das sicher keine typische Apotheke sei, die Entwicklung des Apothekenwesens in der Stadt dokumentiere. Auf diese Annahme in der Stellungnahme des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht nicht abgestellt. Es hat sich vielmehr auf die Bedeutung des Gebäudes als Zeitdokument der Architekturgeschichte gestützt und bei der Annahme wissenschaftlicher und volkskundlicher Erhaltungsgründe neben der Architekturgeschichte auf das Leben und Wirken des Apothekers G. J. verwiesen, der Design- und Kulturgeschichte geschrieben habe. Dementsprechend geht auch der Einwand der Klägerin ins Leere, dass dem Gebäude nicht nur deshalb eine geschichtliche Funktion zugeordnet werden könne, weil ein Apotheker Bauherr gewesen sei.

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c. Mit dem Vortrag, die Denkmalwertbegründung sei hinsichtlich der Inneneinrichtung teilweise falsch und im Übrigen nicht plausibel, stellt die Klägerin das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage. Inwieweit die Stellungnahme des Beigeladenen und damit auch die Denkmalwertbegründung Fehler aufweisen sollen, legt die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht dar. Die von ihr thematisierte Frage, ob die Inneneinrichtung prägende Aussagekraft für die Entwicklung des Apothekenwesens hat, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

12

d. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen auf, der Austausch der in die Jahre gekommenen Apothekeneinrichtung sei bereits überfällig und es sei eine Umrüstung der Einrichtung vorzunehmen, was jedoch aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes, die den Apothekenbetrieb faktisch in ein Museum verwandelten, nicht möglich und damit unangemessen und rechtlich unzulässig sei.

13

Die Eintragung in die Denkmalliste hat nicht zur Folge, dass das Denkmal künftig nicht mehr veränderbar wäre und etwa ein zeitgemäßer Apothekenbetrieb unmöglich würde. Vielmehr ist das System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung, die bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen erfolgen muss, und den Wirkungen des Denkmalschutzes. Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht mit der Eintragung der rechtliche Status fest, geht es auf der zweiten Stufe um Entscheidungen über die Erhaltung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals, bei denen auch sichergestellt werden kann, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig belastet wird.

14

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 53, sowie Beschluss vom 24. April 2023 - 10 A 490/22 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.

15

e. Ebenso greift der erneute Hinweis der Klägerin auf die nach ihrer Überzeugung bestehenden schwerwiegenden Baumängel des Gebäudes nicht durch.

16

Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung, die hier nach der nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts noch anwendbar ist, entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.

17

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 71, und vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8.

18

Dass es nach diesen Maßstäben hier an der besonderen Bedeutung fehlt, legt die Klägerin nicht dar. Dafür genügt insbesondere die erneute Bezugnahme auf das „Fenstergutachten“ aus dem Jahr 1986 nicht. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Stilelemente der postmodernen Formensprache blieben auch im Falle einer weitgehenden Sanierung erhalten, setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander.

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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen

20

Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

21

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

25

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).