Zulassungsantrag Berufung wegen Bebauungsplan und Erschließung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Das OVG verneint die Zulassungsgründe nach §124 VwGO: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vor. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Befreiungen und gesicherter Erschließung auseinander. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des VG Köln mangels Zulassungsgründen nach § 124 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans berührt die Grundzüge der Planung und ist unzulässig, wenn durch sie wesentliche Elemente des planerischen Gesamtergebnisses (z. B. Baufenster, Erschließung) in ihrem planerischen Sinn gehoben werden.
Die Darlegung einer gesicherten Erschließung im Sinne des BauGB erfordert konkrete, fallbezogene Angaben und Auseinandersetzung mit topographischen und verkehrlichen Gegebenheiten; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klar zu formulieren und substantiiert darzulegen, inwiefern ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts bedeutsam ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6311/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.333,33 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 2, Flurstück 4273 in Z. (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Vorhaben stünden materielle Vorschriften des öffentlichen Baurechts entgegen. Nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 30/5 „N.-straße/F. im Stadtteil V.-straße - Zweite Änderung“ der Beklagten verstoße das Vorhaben gegen die dort festgesetzten Baufenster und die Erschließung sei unvereinbar mit den Festsetzungen zum „Spülweg“ und zur „Durchfahrtssperre“. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Mangels gesicherter verkehrlicher Erschließung bestünde aber auch dann kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid, wenn die zweite Änderungsfassung des Bebauungsplans oder beide Änderungsfassungen des Bebauungsplans unwirksam wären. Wäre darüber hinaus die Ursprungsfassung des Bebauungsplans unwirksam, richtete sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 35 BauGB und es fehlte an einer gesicherten bzw. gesicherten ausreichenden Erschließung.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
1. Erfolglos wendet er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beklagten sei in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Erteilung einer Befreiung berühre die Grundzüge der Planung, weil Baufenster und Erschließung im betroffenen Bereich das Interessengeflecht der Planung geradezu ausmachten und das Ergebnis nach einer Befreiungsentscheidung gerade nicht mehr von dem im Plan zum Ausdruck gekommenen planerischen Willen des Plangebers umfasst sei.
Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Seine Kritik, hätte das Verwaltungsgericht das Gewicht der Befreiung ins Verhältnis zu dem gesamten Bebauungsplan gesetzt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich eine Abweichung von geringfügigen Bestandteilen des Bebauungsplans vorliegen würde, erschöpft sich in einer reinen Behauptung und lässt eine Begründung vermissen. Dem weiteren Vorbringen, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB komme gerade dann in Betracht, wenn sich die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf ein einziges Grundstück oder einige wenige Grundstücke als Hindernis für eine städtebaulich sinnvolle Nutzung erwiesen, fehlt es sowohl an einem Fallbezug als auch an einer Erklärung, warum dies für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, rechtlich relevant sein soll.
Damit kommt es auf die Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter annimmt - eine Befreiung auch deshalb ausscheidet, weil das Festgesetzte nicht auf eine Verallgemeinerung zurückgeht, sondern im „Angesicht des Falles“ für diesen Fall so und nicht anders gewollt ist, sowie auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht an.
2. Soweit der Kläger die Entscheidung auch insoweit als fehlerhaft bezeichnet, als dass das Verwaltungsgericht festgestellt habe, bei Unwirksamkeit der zweiten Änderung des Bebauungsplans fehle dem Vorhabengrundstück die gesicherte Erschließung, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht näher zu den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
3. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, bei Unwirksamkeit der zweiten und ersten Änderungsfassung des Bebauungsplans sei die Erschließung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gesichert.
a. Mit dem Vortrag, die Erschließung sei bereits jetzt für den durch das Bauvorhaben ausgelösten Bedarf gesichert, legt der Kläger ernstliche Zweifel nicht dar.
Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen der gesicherten Erschließung damit begründet, die F. sei nicht geeignet, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr zu bewältigen. Der Weg sei zu schmal, steil, beidseitig von einer unterschiedlich ausgeprägten Hangsituation geprägt - so dass jedes Ausweichen ausscheide - und kurvig, kenne keine Wendemöglichkeit; für größere Kfz sei keine Durchfahrt möglich, Begegnungsverkehr sei ausgeschlossen, was insbesondere deswegen problematisch sei, weil die vorhandenen Kurven es nicht zuließen, Gegenverkehr ggf. noch frühzeitig zu erkennen und das dann erforderliche Manövrieren und Zurücksetzen sich aufgrund der vorgenannten örtlichen Gegebenheiten als besonders schwierig erweise. Mit diesen vom Verwaltungsgericht angeführten topografischen Besonderheiten und den beschriebenen Gefahrpotenzialen setzt sich das Zulassungsvorbringen im Einzelnen nicht auseinander. Das Vorbringen, ein Einfahren in den Weg reiche aus, um die Grundstücksgrenze zu erreichen, der Weg ließe sich ohne größere Bautätigkeiten unproblematisch durch einen Grünschnitt der überhängenden Gewächse verbreitern und er sei nicht deswegen schmal, weil keine weitere Fahrfläche vorhanden sei, geht an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies gilt auch für den Einwand des Klägers, es handle sich bei dem Baugrundstück um das letzte an der F. gelegene Baugrundstück, so dass schon aus diesem Grund ein Begegnungsverkehr ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Abwicklung des Verkehrs von drei angeschlossenen, bebauten Grundstücken nicht gewährleistet sei. Warum nur das Wegstück von der bisher zulässigen Erschließungsstraße bis zur Grundstücksgrenze, das rund 5 m betrage, relevant sein soll, erklärt der Kläger nicht.
b. Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine gesicherte Erschließung unter dem Gesichtspunkt einer Erschließungspflicht mit der pauschalen Begründung abgelehnt, dass ein Anspruch auf plangemäße Erschließung erst durchgesetzt werden müsse, greift im Ergebnis nicht durch.
Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass es einer prognostischen Beurteilung bedürfe, ob man für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens und der sich anschließenden beabsichtigen Nutzung objektiv erwarten dürfe, dass die planungsrechtlich erforderliche Erschließung vorhanden sein werde und bei einer Erschließungspflicht erwartet werden könne, dass sich eine Gemeinde rechtstreu verhalte. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass danach entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer gesicherten Erschließung auszugehen wäre. Dies ergibt sich aus seiner Behauptung, die Beklagte würde sich einer Erschließung nicht verweigern, wenn sie gerichtlich auf eine entsprechende Verpflichtung hingewiesen würde, schon deshalb nicht, weil unklar ist, ob und in welchem Zusammenhang eine solcher Hinweis erteilt würde.
4. Der Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung angenommen, das Bauvorhaben des Klägers beurteile sich bei Nichtigkeit des Ursprungsbebauungsplans der Beklagten nach § 35 BauGB, liegt eine Fehlinterpretation der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde. Dieses hat vielmehr ausgeführt, nähme man an, der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung sei nichtig, spreche Einiges dafür, dass das Vorhaben § 35 BauGB unterfiele und nach den dortigen Regelungen nicht zugelassen werden könnte. Im Anschluss hieran hat das Verwaltungsgericht eine Beurteilung des Vorhabens im Fall der Zuordnung zum Innenbereich anhand von § 34 Abs. 1 BauGB vorgenommen.
Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht; die im Zulassungsantrag vorgenommene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist auch aus diesem Grund unerheblich.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
III. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2025 - 10 A 2158/23 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger wirft die Frage auf,
ob von der durch eine Gemeinde wissentlich für den individuellen Bereich geplante, aber einen Grundstückseigentümer in seinen Rechten verletzende Festsetzung nicht befreit werden darf, weil eine ‑ wenn auch falsche - Abwägung erfolgte,
legt dabei jedoch schon nicht deren Entscheidungserheblichkeit dar. Zudem fehlen ins Einzelne gehende Ausführungen dazu, dass diese Rechtsfrage in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist. Sein Hinweis, diese Frage scheine, wie sich vorliegend zeige, in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt zu sein, genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).