Zulassungsantrag zur Berufung wegen Baulastlöschung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Löschung und Verzichtserklärung zu mehreren Baulasten. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils dargelegt wurden. Die Klägerin hat sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Eine bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags ohne substantiiertes Eingehen auf die tragenden Annahmen des Gerichts genügt den Darlegungsanforderungen für die Zulassung nicht.
Ein unmittelbarer Löschungsanspruch gegen im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulasten besteht nur, wenn die Eintragungen nichtig sind oder sich das öffentliche Interesse, das die Eintragung rechtfertigte, verändert hat.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 266/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, auf die in das Baulastenverzeichnis in den Baulastenblättern 1108, 1106, 1794 und 1107 eingetragenen Baulasten zu verzichten und diese zu löschen, abgewiesen. Der Klägerin stehe kein unmittelbarer Löschungsanspruch zu, weil die Eintragungen nicht nichtig seien. Sie habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Verzicht auf die Baulasten erkläre und sie sodann im Baulastenverzeichnis lösche.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Baulasten weder nichtig seien noch dass sich eine Änderung in Bezug auf eines zum Zeitpunkt der Eintragung vorhandenes öffentliches Interesses ergeben habe, also die die Baulasten begründenden Umstände nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig seien, ist die Klägerin lediglich mit einer pauschalen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegengetreten, wonach die Eintragungen der Baulasten unbestimmt seien und die Voraussetzungen für ihre Eintragungen von Anfang nicht vorgelegen hätten. Mit den im Einzelnen begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, die dieses ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen für die Bejahung der Nichtigkeit von Verwaltungsakten und den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bejahung eines Anspruchs auf Löschung einer Baulast getroffen hat, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihr Vorbringen genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).