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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 2047/22.A·23.10.2022

Zulassung der Berufung in Asylsache: Keine Gehörsverletzung, Antrag abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie unzureichende Aufklärung durch das Verwaltungsgericht. Er bemängelt unter anderem die unterbliebene Beweisaufnahme und die Nichtüberprüfung ausländischer Unterlagen. Das OVG verweigert die Zulassung, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung oder sonstiger Verfahrensmangel nach §78 Abs.3 AsylG/§138 VwGO festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Vorbringen in den Entscheidungsgründen berücksichtigt; bloßes Nichtnachgehen einer Beweisanregung begründet keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; keine Gehörsverletzung oder sonstiger Verfahrensmangel festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht erfüllt sein Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich, wenn es die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; es ist nicht verpflichtet, jeden Einwand ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

2

Zur Begründung einer Gehörsverletzung muss im Einzelfall deutlich gemacht werden, dass ein tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

3

Die bloße Unterlassung, einer Beweisanregung des Beteiligten nachzugehen, begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4

Ein vermeintlicher Aufklärungsmangel (z. B. die Nichtüberprüfung ausländischer Dokumente durch Drittstellen) fällt regelmäßig nicht unter die sonstigen Verfahrensmängel im Sinne des §78 Abs.3 Nr.3 AsylG bzw. §138 VwGO und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 138 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3111/21.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch verletzt, dass es der in der mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Anregung des Klägers, es möge Beweis erheben über die Frage, ob im September 2021 ein Freund namens U. L. in M. angegriffen worden sei und ob es dazu insbesondere Krankenakten oder ähnliches gebe, nicht nachgekommen ist.

5

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die besagte Beweisanregung des Klägers zur Kenntnis genommen und sich hiermit in den Entscheidungsgründen (Seite 3 unten des Urteilsabdrucks) ausdrücklich befasst. Dass es ihr nicht nachgegangen ist, bedingt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

8

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm vorgelegten aus Pakistan stammenden Dokumente durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in J. überprüfen lassen müssen, beanstandet der Kläger eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel stellt jedoch grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016   ‒ 4 A 2203/15.A ‒, juris, Rn. 24 f., mit weiteren Nachweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

11

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.