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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 204/22·19.09.2023

Berufungszulassung abgelehnt: Nebenanlagen auf privater Grünfläche und § 67 BNatSchG

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil auf Erteilung mehrerer Baugenehmigungen für bereits errichtete Anlagen außerhalb des Baufensters. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Begründung die tragenden Annahmen des VG nicht schlüssig angreift. § 23 Abs. 5 BauNVO erlaube keine Nebenanlagen auf festgesetzten privaten Grünflächen; zudem seien Bewegungsbad, Gartenlaube und Hühnerstall nicht untergeordnet. Für weitere Anlagen fehle es an einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 BNatSchG; eine atypische, unzumutbare Belastung sei nicht dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils und schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen.

2

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ermöglicht nicht die Zulassung von Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO auf Flächen, die im Bebauungsplan als private oder öffentliche Grünflächen festgesetzt sind.

3

Bei einer Festsetzung privater Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie im Rahmen der Zweckbestimmung der Grünfläche eine lediglich untergeordnete Bedeutung haben; dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

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Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem die Anwendung der naturschutzrechtlichen Verbote zu einer unzumutbaren Belastung führt und die Abweichung mit Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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Unzumutbarkeit i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann nicht allein mit Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden; erforderlich sind objektive grundstücksbezogene Besonderheiten, wobei kein Anspruch auf die wirtschaftlichste Grundstücksnutzung besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 30 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 67 Abs. 1 BNatSchG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1661/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

2

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung von Baugenehmigungen für die (jeweils bereits erfolgte) Errichtung eines Geräteunterstands, eines Schuppens für Gartengeräte und Gartenwerkzeug, einer Gartenlaube, eines Hühnerstalls, eines Gewächshauses sowie eines Bewegungsbades auf dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück T. 2 (Gemarkung E., Flur 19, Flurstück 134; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, weil den baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die Vorgaben des § 30 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO entgegenstünden. Sie überschritten die im Bebauungsplan Nr. - I. - (im Folgenden: Bebauungsplan) festgesetzten Baugrenzen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Im Bebauungsplan seien die das Baufenster umgebenden Flächen als private Grünflächen festgesetzt. Das Bewegungsbad, der Hühnerstall und die Gartenlaube hätten keine untergeordnete Bedeutung. Der Genehmigung der Errichtung des Schuppens für Gartengeräte, des Gewächshauses sowie des Geräteunterstands stehe zumindest § 67 Abs. 1 BNatSchG entgegen, weil diese Vorhaben nach den Regelungen des Landschaftsplans C.-West nicht zulässig seien und die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung nicht in Betracht komme. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.

5

Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

6

1. Ohne Erfolg macht sie geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Vorhaben nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO zugelassen werden müssten, weil sie im Sinne dieser Vorschrift untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien, die dem Nutzungszweck des in dem Baugebiet gelegenen Grundstücks und dem Zweck des Baugebiets selbst dienten.

7

Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass die Klägerin sich auf diese Vorschrift nicht berufen kann, weil die Vorhaben sich auf Flächen befinden, die im Bebauungsplan als private Grünflächen festgesetzt sind. Dies steht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht ermöglicht, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten oder öffentlichen Grünfläche zuzulassen.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 -, juris Rn. 12.

9

§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO griffe zugunsten der Klägerin nur ein, wenn (auch) die von den Vorhaben in Anspruch genommene Fläche als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, aber aufgrund der Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht überbaubar wäre. Hier ist das Verwaltungsgericht hingegen davon ausgegangen - was die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht angegriffen hat -, dass sich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf die Fläche des Baufensters beschränkt, während außerhalb dieses Baufensters eine private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt ist.

10

Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander.

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2. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Vorhaben Bewegungsbad, Gartenlaube und Hühnerstall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Festsetzung der privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wegen ihrer untergeordneten Bedeutung nicht widersprechen.

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Mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird - wie der Begriff der "Grünfläche" nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt. Allerdings sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben, was sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 4 BN 2.17 -, juris Rn. 7, vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 -, juris Rn. 8, und vom 22. Oktober 2012 - 4 BN 36.12 -, juris Rn. 4.

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Auf die Frage, ob, wie die Klägerin meint, dem Bebauungsplan unter Rückgriff auf die Planbegründung für einige Grundstücke, nicht aber für das Vorhabengrundstück, die Zweckbestimmung „Hausgärten“ entnommen werden kann, kommt es hier ebenso wenig an wie darauf, ob der „Zusammenschau sämtlicher Festsetzungen“ des Bebauungsplans entnommen werden kann, dass die Grünflächen von jeglicher Bebauung freizuhalten seien. Denn jedenfalls ist mit der Festsetzung der privaten Grünflächen im Bebauungsplan die Anlage und Unterhaltung begrünter Flächen und damit grundsätzlich eine nichtbauliche Nutzung vorgegeben.

15

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, juris Rn. 25 und 30, und Beschluss vom 21. Juli 2011 - 4 BN 10.11 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 - 10 D 29/11.NE -, juris Rn. 34.

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Die Klägerin stellt jedenfalls die - insbesondere auf die Eindrücke aus dem Ortstermin gestützte - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, dass es sich bei dem Bewegungsbad, dem Hühnerstall und der Gartenlaube nicht um räumlich-gegenständlich untergeordnete Nebenanlagen handele. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die Lage dieser Anlagen auf dem höher gelegenen Grundstücksplateau abstellen dürfen; entscheidend sei, dass sie aufgrund ihres geringen Raumvolumens und ihrer jeweils geringen Fläche im Verhältnis zur Größe der Grünfläche nicht weiter auffielen. Allein das geltend gemachte Größenverhältnis reicht für die Annahme der untergeordneten Bedeutung aber nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass optisch nicht von einer nebensächlichen Bedeutung der Anlagen auszugehen sei und hierzu unter anderem auf die dominante Wirkung des zwischen den Anlagen vollständig gepflasterten Plateaus verwiesen. Für die Beurteilung der optischen Wirkung und die damit verbundene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass es bei Zulassung der baulichen Anlagen an einer Prägung der Verhältnisse auf dem Grundstück durch eine Grünfläche fehle, kommt es auch nicht darauf an, ob nur die Seitenmauer des Schwimmbads mit Boden verfüllt oder das Plateau selbst insgesamt künstlich aufgeschüttet worden ist, was die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen bestreitet. Eine untergeordnete Bedeutung lässt sich auch dem Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei von Wald umschlossen und daher bestehe keine Gefahr einer Zersiedlung der Landschaft, nicht entnehmen.

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Ist danach aufgrund der Umstände dieses Einzelfalls eine fehlende Unterordnung dieser baulichen Anlagen zugrunde zu legen, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin geltend macht - die Beklagte in anderen Fällen in der Nachbarschaft Baugenehmigungen für außerhalb der Baufenster gelegene bauliche Anlagen erteilt hat.

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3. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, für den Schuppen für die Gartengeräte, das Gewächshaus sowie den Geräteunterstand, die landschaftsrechtlich nach dem Landschaftsplan C.-West unzulässig seien, komme die Erteilung der erforderlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nicht in Betracht, weshalb auch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigungen bestehe. Nach dieser Vorschrift kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich jedenfalls nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Durchführung der Vorschriften im vorliegenden Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Klägerin macht erfolglos geltend, eine unzumutbare Belastung ergebe sich aus der Beeinträchtigung der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums.

20

Die Festsetzungen des Landschaftsplans sind ebenso wie die darauf bezogenen Befreiungsvorschriften Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festsetzungen des Landschaftsplans kann sich daher nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den darauf bezogenen Regelungszweck der Befreiungsvorschriften muss zwar gewährleistet sein, dass die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleibt. Der Eigentümer hat aber keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks. Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können.

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Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 8 A 1205/14 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.

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Eine unzumutbare Belastung nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin auf die Lage ihres Grundstücks verweist und der Sache nach geltend macht, sie könne ihr Grundstück nicht mehr nutzen, weil sie ohne die Genehmigung der Anlagen insbesondere die zu dessen Pflege erforderlichen Gartengeräte nicht mehr unterbringen könne, ist damit das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls nicht dargelegt. Dass die genehmigten baulichen Anlagen dafür nicht genutzt oder ggf. innerhalb des Baufensters keine entsprechenden baulichen Anlagen errichtet werden könnten, zeigt die Klägerin im Übrigen mit ihren Einwänden nicht auf, es sei schon ein großer Teil des Baufensters bebaut und die genehmigte Doppelgarage werde zum Abstellen der Fahrzeuge benötigt.

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4. Schließlich werden mit dem Vorbringen, es hätte jedenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden müssen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit selbstständig tragend angenommen, aufgrund der nicht zu erteilenden landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG könnten selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB die begehrten Baugenehmigungen nicht erteilt werden. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht auseinander. Soweit sie die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG komme - für den Schuppen für die Gartengeräte, das Gewächshaus sowie den Geräteunterstand - nicht in Betracht, führt dies aus den oben ausgeführten Gründen nicht zur Zulassung der Berufung. Dass die vorgenannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auch für das Bewegungsbad, den Hühnerstall und die Gartenlaube gelten können, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

26

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

27

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).