Zulassungsantrag gegen Urteil zum Vorbescheid für Einfamilienhaus abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das den Klägern einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Die Beklagte habe die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt, insbesondere nicht zu Funktionslosigkeit von Durchführungsplan‑Festsetzungen, zur Zuordnung nach §34/§35 BauGB und zur Erschließungssicherung. Das Urteil des VG ist damit rechtskräftig.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; das Urteil des VG ist damit rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch substantiiertes Infragestellen der entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachen darlegt.
Wer die Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Durchführungsplans rügt, muss nachvollziehbar aufzeigen, dass großflächige, rechtskonforme Abweichungen die planerische Gesamtfunktion der betreffenden Festsetzungen berühren; die Beurteilung hat die Gesamtkonzeption des Plans zu berücksichtigen.
Ein Grundstück gehört nach § 34 BauGB zum Innenbereich, wenn es am vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt; hierfür kann das Vorhandensein einer zusammenhängenden Bebauung und das Bestehen einer als Baulücke wahrnehmbaren Freifläche maßgeblich sein.
Im Zulassungsverfahren genügen bloße Behauptungen nicht: Wer die Erschließung oder eine Widmung in Zweifel zieht, muss hierfür konkrete Anknüpfungspunkte und eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Feststellungen vortragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 5706/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Kläger mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Versagungsbescheide vom 21. Juli 2015 zu verpflichten, ihnen einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gemäß Antrag vom 23. Februar 2015 auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 19, Flurstücke 411, 414 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der Durchführungsplan Nr. (im Folgenden: Durchführungsplan) der Beklagten, unterstellt, er setze für das Vorhabengrundstück „Private Grün- und Freiflächen“ fest, stelle sich zumindest in dem hier maßgeblichen, von den Straßen Q., Q1.-straße und Q2.-straße umschlossenen Bereich als funktionslos dar, wobei weitere Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Plans offenbleiben könnten. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB baurechtlich zulässig. Auch die Erschließung sei gesichert.
Die Beklagte zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Durchführungsplan sei in dem Bereich zwischen den Straßen Q., Q1.-straße und Q2.-straße funktionslos geworden, fehlerhaft ist.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse für den Bereich östlich der Straße Q. weder methodisch noch in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt habe, dass die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse durch einzelne rechtmäßig gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiungen entstanden seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit, dass mit der in Rede stehenden Bebauung auf den Grundstücken Q. 20 bis 22 sowie Q1.‑straße 23 – grob geschätzt – für etwa ein Drittel des Wohngebiets von den genannten Festsetzungen in erheblichem Umfang abgewichen worden ist. Weil das Gebäude Q. 20 bis 22 mit seiner Längsseite zur Straße Q. ausgerichtet ist, ist auch nicht lediglich die Straßenecke Q1.-straße /Q. betroffen. Gerade das Gebäude Q. 20 bis 22 hat das Verwaltungsgericht als die Umgebungsbebauung dominant prägend und ins Auge fallend beschrieben. Die Ausführungen der Beklagten zur städtebaulichen Vertretbarkeit der „an exponierter Stelle“ unter Befreiung von den Festsetzungen des Durchführungsplans genehmigten Bebauung sprechen überdies dafür, dass sie für einen großen Teil des innerhalb des Straßendreiecks festgesetzten Wohngebiets eine städtebauliche Konzeption verfolgt hat, die sich nur unter Inkaufnahme erheblicher Abweichungen von den Festsetzungen des Durchführungsplans verwirklichen ließ, was wiederum – ohne, dass es hierauf entscheidend ankäme – die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiungen mit Blick darauf, dass sie die Grundzüge der Planung berührt haben dürften, in Frage stellt. Vor diesem Hintergrund kann von einer lediglich auf einer Teilfläche entstandenen singulären planwidrigen Nutzung jedenfalls nicht gesprochen werden.
Mit ihrem weiteren Vorbringen zieht die Beklagte die in Bezug auf die Festsetzungen des Kleingewerbegebiets innerhalb des Straßendreiecks getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle im Bestand an der für ein Kleingewerbegebiet erforderlichen Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe, die angesichts der praktisch ausschließlichen Verwirklichung von Wohnnutzungen unter Verdrängung der früheren gewerblichen Nutzungen auch in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten sei, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Dass die wenigen vorhandenen Gewerbebetriebe für den Baugebietscharakter „prägend“ seien, wird von ihr nur behauptet, aber nicht weiter begründet. Ihre Auffassung, durch die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben ließe sich die entgegen den Vorgaben zur Zulassung selbstständiger Wohnungen jenseits der nach der Baupolizeiverordnung für Kleingewerbegebiete geltenden Bebauungstiefe von 18 m in Richtung eines Übergewichts von Wohnnutzung eingetretene Entwicklung umkehren, fehlt es an objektiven Anknüpfungspunkten.
Dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Funktionslosigkeit der genannten Festsetzungen führe dazu, dass der Durchführungsplan für den Bereich innerhalb des Straßendreiecks Q./Q1.-straße /Q2.-straße insgesamt und damit auch die für das Vorhabengrundstück möglicherweise getroffene Festsetzung „Private Grün- und Freiflächen“ funktionslos sei, unrichtig sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Soweit die Beklagte meint, die Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen ließen die Wirksamkeit des gesamten Durchführungsplans unberührt, sodass hier allein die Festsetzung „Private Grün- und Freiflächen“ isoliert in den Blick zu nehmen sei, greift eine solch schlichte Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen zu kurz. Auf das Argument des Verwaltungsgerichts, insbesondere wegen der Funktionslosigkeit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung hänge die Festsetzung „Private Grün- und Freiflächen“ für den Blockinnenbereich „sozusagen in der Luft“ und könne deshalb keinen Bestand haben, geht die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht weiter ein. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Annahme, der Plangeber hätte die Festsetzung „Private Grün- und Freiflächen“ auch in Anbetracht einer möglichen Funktionslosigkeit der Festsetzung des Kleingewerbegebiets aufrechterhalten wissen wollen.
Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Vorhaben sei – die Funktionslosigkeit der Festsetzung „Private Grün- und Freiflächen“ unterstellt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 BauGB zulässig. Das Vorhabengrundstück sei vielmehr dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Der Blockinnenbereich bilde einen sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“.
Die Beklagte zeigt nicht auf, dass das Vorhabengrundstück beziehungsweise der für eine Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks nicht mehr an dem von der Bebauung entlang der Straßen Q. und Q2.-straße gebildeten Bebauungszusammenhang teilnimmt. Vielmehr lässt sich anhand des vorhandenen Karten- und Bildmaterials ohne Weiteres feststellen, dass sich der Bebauungszusammenhang von dem Gebäude Q. 10 über die dazwischenliegende, den für die Bebauung vorgesehenen Teil des Vorhabengrundstücks umfassende Freifläche bis zu dem im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Q2.-straße 45 liegenden Gebäude erstreckt. Diese Freifläche ist auch unter Berücksichtigung der Dichte der Umgebungsbebauung als Baulücke anzusehen. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die von der Beklagten hervorgehobene Gesamtgröße der Freifläche im Blockinnenbereich und die Anzahl der dort insgesamt denkbaren Bauplätze.
Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, es fehle an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse für den beantragten Vorbescheid, da die Erschließung nicht gesichert sei.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass nur die Erschließung im planungsrechtlichen Sinne in Rede stehe, aber gleichwohl auch die strengeren landesrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW erfüllt seien.
Mit ihrem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 hat die Beklagte schon nicht gerügt, dass die Stichstraße C.-straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gewidmet sei. Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Erschließung des Grundstücks erfolge über einen lediglich 2 m breiten Weg, der nur durch Querung des Gehwegs von der Straßenecke C.-straße /Q. zu erreichen sei. Ungeachtet dessen lässt auch der nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangen Schriftsatz vom 2. März 2017 eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, die vom Verwaltungsgericht genannten Schreiben erfüllten nicht die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 6 StrWG. Auch eine Widmung nach früherem Recht lasse sich nicht feststellen. Ebenso wenig komme eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung in Betracht. Damit erklärt die Beklagte jedoch nicht, weshalb das Flurstück 401 als „Verkehrsfläche/C.‑straße “ im Grundbuch eingetragen ist und sie in der Vergangenheit Baugenehmigungen für mehrere Grundstücke in der Annahme erteilt hat, die Erschließung sei über die Stichstraße C.-straße als öffentlicher Weg gesichert, sie also selbst von einer Widmung ausgegangen ist.
Soweit sie weiter vorträgt, die Befahrbarkeit der Stichstraße C.-straße sei nicht gegeben, stellt dies die Erschließung ebenfalls nicht in Frage. Sie räumt selbst ein, dass eine Breite von 3 m nicht zwingende Voraussetzung sei, und setzt sich auch insoweit mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht weiter auseinander. Dass die Stellplatzpflicht nach § 51 BauO NRW von vornherein nicht erfüllt werden könnte, begründet die Beklagte nicht weiter und hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte hat – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft infrage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).