Zulassungsantrag nach §124a VwGO wegen unzureichender Darlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er die formellen Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO und die substantielle Darlegung von Zulassungsgründen nicht erfüllt. Insbesondere fehlten schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §124a VwGO mangels substantiierten Darlegung von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen; Kläger trägt Kosten; Streitwert 10.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124a VwGO ist unzulässig, wenn er nicht die in §124a Abs.4 Satz4 VwGO geforderten konkreten Darlegungen enthält.
Wer den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) geltend macht, muss sich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Bloße Behauptungen oder pauschale Hinweise auf Anhaltspunkte genügen nicht; der Antragsteller hat die konkreten, entscheidungserheblichen Feststellungen oder Rechtsbewertungen zu bezeichnen und deren Fehlerhaftigkeit darzulegen.
Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO gehört die darlegungspflichtige Benennung einer klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den Einzelfall hinaus für die einheitliche Rechtsanwendung Bedeutung hat.
Die Verwerfung des Zulassungsantrags führt zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (§124a Abs.5 Satz4 VwGO) und kann eine Kostenpflicht des Antragstellers nach den §§154,162 VwGO begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1588/20
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier gänzlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2020 für den Neubau eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten und eines Abstellgebäudes auf dem Grundstück in T., F.-straße 11 (Gemarkung T., Flur 21, Flurstück 599) abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf einen Gebietswahrungsanspruchs könne er sich nicht berufen. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. „Wohnanlage F1.-straße“ der Gemeinde T. (1. vereinfachte Änderung) (im Folgenden: Bebauungsplan) zum Maß der baulichen Nutzung, von denen mit der Baugenehmigung eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers sei nicht erkennbar.
Der Kläger hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Gebietswahrungsanspruch stehe ihm nicht zu, für unrichtig. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht bestehe und ein Gebietswahrungsanspruch ohnehin nur die Art der baulichen Nutzung beträfe, setzt er sich jedoch nicht im Ansatz auseinander. Dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, von denen der Beklagte eine Befreiung erteilt hat, keine – zumal planübergreifende – drittschützende Wirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Auswertung der Planbegründung im Einzelnen hergeleitet. Der Kläger hält dem lediglich die pure Behauptung entgegen, es gäbe Anhaltspunkte für einen planerischen Willen, den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zu geben. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Entfernung des Vorhabens vom Grundstück des Klägers (circa 40 m) und der baulichen Dimensionen des dort aufstehenden ebenfalls dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses könne von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf sein Grundstück ersichtlich keine Rede sein, befasst sich der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Der Einwand des Klägers, dass sich das Vorhaben „auf den im Übrigen dörflichen Bebauungskern auswirkt“, wodurch er „nachhaltig beeinträchtigt“ sei, geht an den rechtlichen Maßstäben zur Beurteilung einer subjektiven Rechtsverletzung vorbei. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, das Vorhaben müsse sich „nicht nur an die Vorgaben des Bebauungsplans halten …, sondern im Übrigen sich auch in die vorhandene Bebauung an[…]passen“.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt er ebenfalls in keiner Weise dar. Er wirft nicht einmal sinngemäß eine in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung in einem solchen Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).