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Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1975/21·06.09.2021

Verwerfung des Zulassungsantrags mangels substantiierten Vorbringens (Baugenehmigung)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauplanungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil er die formellen Anforderungen des §124a Abs.4 VwGO und die Erfordernisse zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) nicht erfüllt. Insbesondere setzt der Antrag keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie keine hinreichende Darstellung grundsätzlicher Bedeutung voraus.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abweisung der Klage wegen formeller und substantieller Darlegungsmängel als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 VwGO muss die Zulassungsgründe in der geforderten Form substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Wer sich auf ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO beruft, hat die tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten gezielt in Frage zu stellen.

3

Die Annahme eines Gebietswahrungsanspruchs setzt darlegbare Anhaltspunkte für einen planerischen Willen voraus, den betroffenen Festsetzungen Drittschutz zukommen zu lassen; pauschale Hinweise reichen nicht aus.

4

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO erfordert die Benennung einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechts- oder Tatsachenfrage; ein solcher Vortrag ist substantiiert vorzubringen.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1587/20

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung von Zulassungsgründen zu stellen sind.

2

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier gänzlich.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Mai 2020 für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit sechs und vier Wohneinheiten mit Tiefgarage und Nebengebäude auf dem Grundstück in T., F.-straße 9, 9a (Gemarkung T., Flur 21, Flurstück 21) abgewiesen. Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf einen Gebietswahrungsanspruchs könne er sich nicht berufen. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. „Wohnanlage F1.-straße “ der Gemeinde T. (1. vereinfachte Änderung) (im Folgenden: Bebauungsplan) zum Maß der baulichen Nutzung, von denen mit der Baugenehmigung eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers sei nicht erkennbar.

4

Der Kläger hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Gebietswahrungsanspruch stehe ihm nicht zu, für unrichtig. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht bestehe und ein Gebietswahrungsanspruch ohnehin nur die Art der baulichen Nutzung beträfe, setzt er sich jedoch nicht im Ansatz auseinander. Dass den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung, von denen der Beklagte eine Befreiung erteilt hat, keine – zumal planübergreifende – drittschützende Wirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze unter Auswertung der Planbegründung im Einzelnen hergeleitet. Der Kläger hält dem lediglich die pure Behauptung entgegen, es gäbe Anhaltspunkte für einen planerischen Willen, den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zu geben. Mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Entfernung des Vorhabens vom Grundstück des Klägers (circa 60 m) und der baulichen Dimensionen des dort aufstehenden dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses könne von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf sein Grundstück ersichtlich keine Rede sein, befasst sich der Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Der Einwand des Klägers, dass sich das Vorhaben „auf den im Übrigen dörflichen Bebauungskern auswirkt“, wodurch er „nachhaltig beeinträchtigt“ sei, geht an den rechtlichen Maßstäben zur Beurteilung einer subjektiven Rechtsverletzung vorbei. Dies gilt auch, soweit der Kläger meint, das Vorhaben müsse sich „nicht nur an die Vorgaben des Bebauungsplans halten …, sondern im Übrigen sich auch in die vorhandene Bebauung an[…]passen“.

5

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt er ebenfalls in keiner Weise dar. Er wirft nicht einmal sinngemäß eine in einem möglichen Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung in einem solchen Berufungsverfahren erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage auf, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).